Verfahrensgang

LG Passau (Beschluss vom 24.09.2004; Aktenzeichen 3 O 860/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.09.2009; Aktenzeichen XII ZB 50/06)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 3. Zivilkammer des LG Passau vom 24.9.2004 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe dass die 62.000 AUS-$ als Vorausleistung auf den Ehegattenunterhalt zu bezahlen sind.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

I. Auf Antrag der Beschwerdegegnerin hat der Vorsitzende der 3. Zivilkammer des LG Passau mit Beschluss vom 24.9.2004 angeordnet, das Urteil des Familiengerichts in Perth (Australien) mit dem Aktenzeichen (P) PTW1895/2003 vom 29.6.2004, wonach der Beklagte in Ziff. 3 und 4 des Tenors verurteilt wurde, an die Klägerin 62.000 AUS-$ als Vorausleistung auf den Zugewinnausgleich und weiterhin einen monatlichen Getrenntlebensunterhalt i.H.v. 1.000 AUS-$ pro Woche zu bezahlen, beginnend am Freitag 2.7.2004 mit der Vollstreckungsklausel zu versehen. Zur Begründung hat das LG ausgeführt, die Anerkennung des australischen Titels richte sich nach dem Haager Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (HUVÜ 73). Danach gelte für das Verfahren das deutsche AVAG. Gegen diesen Beschluss, welcher dem Antragsgegner mit einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Schuldtitels am 28.9.2004 zugestellt wurde, hat der Antragsgegner mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2004, bei Gericht eingegangen gleichen Tage, Beschwerde eingelegt.

Die Beteiligten sind geschiedene Eheleute. Die Ehe war vor dem Familiengericht (Court of petty sessions) in Perth am 30.5.2003, rechtskräftig seit 1.7.2003, geschieden worden (Anlage B1). Die Antragstellerin hat das gerichtliche Verfahren auf Güterausgleich und Unterhaltszahlung am 10.4.2003 - zu einer Zeit als sich der Antragsgegner in Westaustralien aufhielt - eingeleitet.

Er wurde dort durch die Rechtsanwältin R. vertreten. Das Familiengericht hat am 3.2.2004 verfügt, dass der Antragsgegner innerhalb von 28 Tage eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögensverhältnisse abgeben muss bzw. entsprechende Unterlagen dem Gericht vorzulegen hat und zwar:

a) das Einkommen und alle sonstigen Bezüge und Sondervergütungen, die er von seinem Arbeitgeber oder aus anderen Quellen erhält;

b) die Einkommensteuererklärungen der letzten drei Jahre,

c) Vermögen bzw. Beteiligungen an solchem;

d) alle Bank-, Spar-, Kapitalanlagen- und Kreditkartenkonten seit Juni 1995, an denen die Antragstellerin/Beschwerdegegnerin Interesse haben könnte;

e) jegliche Korrespondenz mit seinem Arbeitgeber seit Januar 1998, einschließlich aller Arbeitsverträge;

f) Wertpapierdepot

g) alle Treuhandverhältnisse und Gesellschaften, an denen er Anteile hat, denen gegenüber Ansprüche bestehen oder von denen er in irgendeiner anderen Form Begünstigungen erhält, entweder persönlich oder auch in seiner Eigenschaft als Direktor, Abteilungsleiter oder Mitglied einer Tochtergesellschaft;

h) Unterlagen über Belastungen des Grundvermögens

i) seinen Reisepass von Januar 2000 bis heute

Diesen Anordnungen ist der Beschwerdeführer zum Teil nachgekommen. Er hat sich jedoch geweigert, die auf die australischen Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin ausgestellten 10 Vollmachten (vorgelegt als Anlagen B 2 bis B 8) zu unterzeichnen. Daraufhin hat ihn das Familiengericht am 14.6.2005 (Anlage A) wegen Missachtung des Gerichts (contempt of courts) vom Verfahren ausgeschlossen. Auf Grund dieser Vollmachten hätte die dortige Klägerin und jetzige Antragstellerin bei den in den Vollmachten bezeichneten Banken und Versicherungen Auskünfte über das Vermögen des Beschwerdegegners einholen können.

Der Antragsgegner lebt seit 1986 wieder in Deutschland. Am 29.6.2004 hat das Familiengericht Perth (Court of petty sessions) in dem dortigen Verfahren zwischen den Beteiligten - in deutscher Übersetzung - u.a. folgende Anordnung getroffen:

"... 3. Durch richterliche Anordnung für einstweilige oder teilweise Eigentumsregelung oder Vorausempfang in Bezug auf den Anspruch der Antragstellerin auf Eigentumsregelung und/oder ehelichen Unterhalt, oder Kostendeckung so wie durch den Verhandlungsrichter festgesetzt, bezahlt der Antragsgegner der Antragstellerin den Pauschalbetrag von 62.000 $ aus.

Der Antragsgegner bezahlt der Antragstellerin bis zum Abschluss dieses Verfahrens oder bis zu einer weiteren Verfügung durch das Gericht einen einstweiligen ehelichen Unterhalt in einer Höhe von 1.000 $ pro Woche, beginnend mit der ersten fälligen Rate am Freitag, den 2.7.2004. ..."

Die Anordnung ist rechtskräftig. Ein dagegen eingelegtes Rechtsmittel des Antragsgegners wurde mit Beschluss des Family Court of Western Australia vom 9.8.2004 (Anlage K3) zurückgewiesen.

Die Beschwerdegegnerin hat beim LG Passau beantragt, das Urteil des Familiengerichts Perth in Ziff. 3 und 4, durch das der Beschwerdeführer zur Einmalzahlung von Unterhalt i.H.v. 62.000 AUS-$ und ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?