Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 24.11.1997; Aktenzeichen 16 HKO 14849/97) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 24.11.1997 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller hat Prozeßkostenhilfe für eine Klage auf Vertragshändlerausgleich und auf Zahlung eines Geldbetrages Zug-um-Zug gegen Rückgabe eines Ersatzteillagers beantragt.
Der Antragsteller war seit 1986 Vertragshändler der Antragsgegnerin im Räume Wolfenbüttel. Der zuletzt maßgebende Vertrag datierte vom 14.10.1907. Zum Inhalt wird auf Anlage K 1 verwiesen.
Spätestens Anfang 1995 geriet der Antragsteller in finanzielle Schwierigkeiten. Seine Hausbank lehnte in mehreren Fällen die Kreditierung von Kaufpreisforderungen der Beklagten ab. Dies führte dazu, daß die Antragsgegnerin ihrerseits dem Kläger bestellte Fahrzeuge nur noch unter der Bedingung ausliefern wollte, daß diese sofort bei Lieferung bezahlt würden. An dieser Sachbehandlung hielt die Antragsgegnerin weiter fest, als der Antragsteller Ende Februar 1996 die letzte ausstehende Forderung der Antragsgegnerin beglichen hatte. Im Ergebnis wurden mehrere Bestellungen auch noch im Frühjahr 1996 nicht ausgeführt. Im folgenden verhandelten die Parteien zunächst über eine Auflösung des Handelsvertretervertrages. Die Antragsgegnerin erklärte ihr Einverständnis für den Fall, daß der Antragsteller auf einen Ausgleichsanspruch verzichte. Dem vermochte der Antragsteller jedoch nicht näherzutreten. Er sprach mit Schriftsatz vom 23.07.1996 (Anl. B 6) unter Berufung auf Ziffer 18.4 des Vertragshändlervertrages wegen Zahlungsunfähigkeit die fristlose Kündigung des Vertrages aus. Die Antragsgegnerin reagierte hierauf ihrerseits mit einer außerordentlichen Kündigung des Vertrages.
Der Antragsteller hat die Auffassung vertreten, die Antragsgegnerin habe ihn von Anfang an als "Händler zweiter Klasse" behandelt. Sie habe ihm schon 1986 gleich zu Anfang der Vertragsbeziehungen technisch veraltete Neuwagen ohne Katalysatoren "auf den Hof gestellt". Auch die weitere Entwicklung der Vertragsbeziehungen sei enttäuschend verlaufen. Die Antragsgegnerin habe den Absatz ihrer Produkte nicht hinreichend gefördert, Fahrzeuge verspätet sowie z. T. zur Unzeit angeliefert und sei dem Antragsteller schließlich, als er in wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten sei, nicht in der gebotenen Weise entgegengekommen. Die verweigerte Auslieferung mehrerer bestellter Fahrzeuge im Jahre 1996 habe schließlich zum Ruin des Antragstellers geführt. Ein Festhalten am Vertrag sei für ihn nicht mehr zumutbar gewesen. Der Antragsteller hat ferner Ausführungen zur Bemessung seines Ausgleichsanspruches gemacht und auf die Rechtspflicht der Antragsgegnerin hingewiesen, das von ihm geführte Ersatzteillager zurückzukaufen.
Für den Fall der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe hat der Antragsteller folgende Anträge angekündigt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger DM 80.110,90 zuzüglich 7,5 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere DM 39.848,85 zuzüglich 7,5 % Zinsen hieraus ab Rechtshängigkeit Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Ersatzteillagers, wie mit Anlage K 10 vorgelegt, zu bezahlen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag auf Prozeßkostenhilfe abzuweisen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete.
Der Antragsteller habe den Vertragshändlervertrag gekündigt, ohne einen wichtigen Grund hierfür geltend machen zu können. Die Antragsgegnerin habe sich stets vertragskonform verhalten. Sie habe lediglich eine weitere Kreditierung des Antragstellers nicht mehr verantworten können, zumal dessen eigene Hausbank ihn nicht mehr als kreditwürdig angesehen habe. Aus diesem Grunde sei an der Belieferung nur "Zug-um-Zug" auch nach Zahlung der offenen Verbindlichkeiten noch festgehalten worden. Hieran sei dann letztlich im übrigen auch die Auslieferung der 1996 noch bestellten Fahrzeuge gescheitert. In einem Fall sei außerdem das bestellte Fahrzeug nicht in der gewünschten Farbe erhältlich gewesen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zu einer einvernehmlichen vorzeitigen Vertragsaufhebung habe nicht bestanden. Im Falle eines Entgegenkommens habe sie die Konditionen der Aufhebungsvereinbarung aber mitbestimmen wollen. Ein Ausschluß des Ausgleichsanspruches bei Vertragsbeendigung sei rechtlich zulässig. Die Kündigung des Antragstellers sei somit ohne Grund erfolgt. Ziffer 18.4 des Vertragshändlervertrages sei in diesem Zusammenhang überhaupt nicht einschlägig; die eigene Zahlungsunfähigkeit stelle keinen Kündigungsgrund dar. Die fristlose Kündigung der Antragsgegnerin sei demgegenüber schon wegen der unberechtigten Kündigung des Vertrages durch den Antragsteller wirksam. Im Ergebnis führe dies zum Ausschluß des vom Antragsteller geforderten Vertragshändlerausgleichs sowie - entsprechend der Rechtsprechung des BGH - auch zum Entfallen der Rücknahmeverpflichtung bezüglich des Ersatzteillagers.
Da...