Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für die Herausgabe von Unterlagen, die der Beweisführung dienen, bemisst sich nach dem verfahrensgegenständlichen Interesse des Klägers, insbesondere in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs von der Vorlage der Unterlagen abhängig ist. In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen ¼ und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden.(Rz. 3)
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 17.01.2012; Aktenzeichen 1 O 4696/11 Hei) |
Tenor
Die Beschwerde des Klägervertreters vom 19.1.2012 gegen den Beschluss des LG München II vom 17.1.2012 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit in der Sitzung vom 17.1.2012 verkündeten Beschluss hat das LG München II den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 8.000 EUR festgesetzt. Hiergegen richtet sich die am 21.1.2012 eingegangene Beschwerde des Klägervertreters vom 19.1.2012. Das LG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 15.2.2012 nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Der Streitwert für die Herausgabe von Unterlagen, die der Beweisführung dienen, bemisst sich nach dem verfahrensgegenständlichen Interesse des Klägers, insbesondere in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs von der Vorlage der Unterlagen abhängig ist. In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen ¼ und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden (OLG Nürnberg, Beschl. vom 19.4.2010 - 5 W 620/10; OLG Köln, VersR 2010, 693; OLG München, Beschl. vom 13.4.2007 - 1 W 1328/07).
Der Beschwerdeführer gibt in der Beschwerdeschrift vom 19.1.2012 den Hauptsachestreitwert mit 29.000 EUR an. Das LG hat den Streitwert für das Auskunftsverfahren mit 8.000 EUR, also 27,5 % des Hauptsachestreitwertes bemessen. Der vom LG festgesetzte Streitwert liegt somit am oberen Rand des Üblichen und gibt dem Klägervertreter damit keinen Anlass zu Beanstandungen.
III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).
Fundstellen
MDR 2012, 869 |
AGS 2013, 339 |