Verfahrensgang

LG München I (Entscheidung vom 23.05.2011; Aktenzeichen 9 O 18572/10)

 

Tenor

Die Beschwerde des Klägers vom 30.05.2011 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 23.05.2011 wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I.

Mit Beschluss vom 14.04.2011 setzte das Landgericht den Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren auf 6.000,00 EUR fest. Auf die Beschwerde des Beklagten hin reduzierte das Landgericht mit Abhilfebeschluss vom 23.05.2011 den Streitwert auf 1.100,00 EUR. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers vom 30.05.2011.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Der Streitwert für die Herausgabe von Unterlagen, die der Beweisführung dienen, bemisst sich nach dem verfahrensgegenständlichen Interesse des Klägers, insbesondere in welchem Maß die Durchsetzbarkeit des Anspruchs von der Vorlage der Unterlagen abhängig ist. In der Regel wird der Streitwert mit einem Bruchteil des Hauptsacheanspruchs angesetzt, wobei bei Klagen auf Herausgabe von Behandlungsunterlagen gegen den in Anspruch genommenen oder in Anspruch zu nehmenden Behandler Bruchteile zwischen 1/4 und 1/10 der Hauptsache angesetzt werden (OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2010, 5 W 620/10; OLG Köln, VersR 2010, 693; OLG München, Beschluss vom 13.04.2007, 1 W 1328/07). Deshalb ist die (korrigierte) Streitwertfestsetzung aus dem Beschluss des Landgerichts vom 23.05.2011, die 1/5 des vom Kläger zwischenzeitlich anhängig gemachten Hauptsachestreitwertes zugrunde legt, nicht zu beanstanden. Maßgeblich ist der im Herausgabeverfahren absehbare Hauptsachestreitwert. Dieser entspricht dem vom Kläger im Hauptsacheverfahren zunächst benannten Hauptsachestreitwert. Im Zuge des Hauptsachestreitverfahrens eingetretene Streitwerterhöhungen bleiben, da nicht absehbar, im Regelfall außer Betracht. Außerdem liegt der vom Landgericht festgesetzte Streitwert ohnehin eher schon am oberen Rand des Bemessungsspielraums.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 68 Abs. 3 GKG).

 

Fundstellen

Dokument-Index HI3957570

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