Entscheidungsstichwort (Thema)
Wahlverteidiger. Pflichtverteidiger. Akteneinsicht. Abhilfeentscheidung. Beiordnung
Normenkette
StPO § 140 Abs. 1, § 473 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 15.02.2017; Aktenzeichen 6 Ns 44 Js 36352/15) |
AG Miesbach (Entscheidung vom 12.07.2016) |
Tenor
I.
Die Beschwerde der Angeklagten ≪... ≫ gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 15.02,2017 wird als unbegründet verworfen.
II.
Die Verurteilte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Angeklagte wurde mit Urteil des Amtsgerichts Miesbach vom 12.07.2016 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je € 30,00 verurteilt. Gegen das Urteil legte die Angeklagte mit Schriftsatz ihres Wahlverteidigers vom 19.07.2016 Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 02.02.2017 beantragte der Wahlverteidiger namens der Angeklagten beim Landgericht München II seine Beiordnung als Pflichtverteidiger. Mit Beschluss vom 15.02.2017 lehnte das Landgericht München II die Beiordnung als Pflichtverteidiger ab.
Der hiergegen mit Schriftsatz ihres Verteidigers vom 28.03.2017 eingelegten Beschwerde half das Landgericht München II mit Beschluss vom 07.04.2017 nicht ab.
Die Beschwerde wurde mit Schriftsatz vom 24.04.2017 ergänzend begründet.
Mit Vorlage der Akten beantragt die Generalstaatsanwaltschaft München,
die Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Angeklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Die angefochtene Entscheidung entspricht der Sach- und Rechtslage.
Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts und tritt den Gründen der angefochtenen Entscheidung bei.
Es liegt weder ein Fall notwendiger Verteidigung gem. § 140 Abs. 1 StPO vor, noch gebietet die Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gem. § 140 Abs. 2 StPO die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Auf die in dieser Sache auch schon zum Antrag auf Pflichtverteidigerbestellung im 1. Rechtszug ergangenen Entscheidungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
Ein Recht auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers ergibt sich auch nicht aus dem Gebot des "fair trials" in Fällen, in denen sich der Verletzte eines Zeugenbeistandes bedient. Zum einen bedient sich im vorliegenden Verfahren - wie das Landgericht in seiner Abhilfeentscheidung zutreffend ausgeführt hat - nicht der Verletzte, sondern eine Zeugin vom Hörensagen eines Zeugenbeistandes, auch wenn diese - als Mutter des Verletzten - eine Nähe zum Hauptbelastungszeugen hat.
Zum anderen teilt der Senat auch nicht den von der Verteidigung unter Berufung auf das OLG Celle (Beschluss vom 20.08.1999, Gz. 23 Ss 50/99, BecksRS 2000,1767) angenommenen Rechtssatz, dass in Konstellationen, in denen sich der Verletzte eines Zeugenbeistandes bedient, dem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen ist. Die zitierte Entscheidung lässt bereits eine solche Auslegung nicht ohne weiteres erkennen. Es ist zudem verfassungsgerichtlich geklärt, dass das im Grundgesetz verankerte rechtsstaatliche Gebot fairer Verfahrensführung die Beiordnung eines Verteidigers für den Beschuldigen im Privatklageverfahren nicht schon deshalb fordert, weil der Privatkläger anwaltlich vertreten ist (BVerfG NJW 1983, 1599, beck-online). Erst recht muss dies für das Offizialstrafverfahren gelten, bei dem die übrigen verfahrensrechtlichen Garantien eines Angeklagten zusätzlich noch durch die ihrer Funktion nach auch zugunsten des Angeklagten tätig werdende Staatsanwaltschaft gesichert sind.
Die Möglichkeit, über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen zu können, braucht vorliegend nicht vertieft behandelt zu werden. Tatsächlich hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 07.09.2015 als Wahlverteidiger bestellt und Akteneinsicht beantragt, die ihm am 20.11.2015 gewährt wurde, Zuletzt wurde ihm am 12.01.2017 Akteneinsicht gewährt. Die Angeklagte verfügt daher über ihren Wahlverteidiger über umfassende Aktenkenntnis, die eine Schlechterstellung gegenüber der Zeugin bereits ausschließt. Da eine rückwirkende Bestellung als Pflichtverteidiger ausscheidet (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 141, Rn 8), kann die auf Akteneinsicht gerichtete anwaltliche Tätigkeit nicht zur Begründung des Antrags auf Beiordnung dienen.
Das nur über einen Anwalt bestehende Akteneinsichtsrecht genügt im übrigen für sich genommen nicht, die Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu begründen. Denn dies würde dazu führen, dass jedem Angeklagten ein Pflichtverteidiger beizuordnen wäre und die Regelung des § 140 StPO damit ins Leere liefe. Eine solche Auslegung lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen und ist auch nicht verfassungsrechtlich geboten.
Der Gewährung von Akteneinsicht an den Zeugenbeistand ohne vorherige Anhörung der Angeklagten kommt keine für die Frage der Pflichtverteidigerbeiordnung - über das zur Akteneinsicht allgemein Gesagte hinausgehende - Relevanz zu.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 473 Abs. 1 StPO.
Fundstellen
Haufe-Index 12088592 |
StRR 2017, 2 |