Leitsatz (amtlich)
1. Kann der Antragsteller den Unrichtigkeitsnachweis mit den vorgelegten Unterlagen nicht führen, so ist der Erlass einer Zwischenverfügung verfahrensrechtlich nicht möglich, wenn inhaltlich nicht eingegrenzt und deshalb auch nicht auferlegt werden kann, welche konkreten Unterlagen für den zu führenden Nachweis vorzulegen wären. In diesem Fall ist der Antrag sofort zurückzuweisen.
2. Zu den Eintragungsvoraussetzungen für bisher im Grundbuch nicht verlautbarte altrechtliche Wasserrechte (Fortsetzung zur Senatsentscheidung vom 16.1.2017, 34 Wx 380/16).
Normenkette
EGBGB Art. 187 Abs. 1 S. 2; GBO § 18 Abs. 1, §§ 22, 29; WHG § 15 Fassung: 1957-07-27, § 16
Verfahrensgang
AG Freyung (Beschluss vom 15.02.2017) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des AG Freyung - Grundbuchamt - vom 15.2.2017 wird zurückgewiesen.
2. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als je hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke im Grundbuch eingetragen. Am 18.7.2016 beantragten sie, zu Gunsten eines der Grundstücke zwei - nach ihrer Behauptung - seit 1835 bestehenden Rechte, nämlich ein so genanntes Wässerungsrecht und ein Wasserleitungsrecht, im Wege der Berichtigung "rückwirkend ab 1910" einzutragen.
Zum Nachweis der Rechte legten sie - teils im Zuge der Beschwerde gegen die am 11.8.2016 ergangene und mit Senatsbeschluss vom 16.1.2017 (34 Wx 380/16, juris) aufgehobene Zwischenverfügung - als unbeglaubigte Kopien vor:
- "Protocoll über Liquidation des Besitzstandes und der Dominicalien" des Rentamts W., abgehalten in F. am 19.8.1839. Zugunsten der in Spalte I ("Besitzstand") unter PlanNr. XXX eingetragenen Wiese findet sich in Spalte III ("Dominikal. Verhältnisse dann besondere Leistungen u. Verbindlichkeiten") folgendes Wässerungsrecht PlanNr. XXX wird mit dem Überfallwasser der nebenbeschriebenen Wasserleitung ungeschmälert bewässert.
In der Spalte I ist (u.a.) weiter eingetragen:
Wasserleitung Besitzer ist auf Widerruf und Regierungs Genehmigung vom 30.10.1835 berechtigt, das Wasser der Quelle im Staatswalde Pl. Nr. XXX in Röhren zu fassen, und über genanntes Plannummer zu seinem Wohnhaus zu leiten,...
- Ein als "Abdruck aus dem Liquidationsplan M." bezeichneter Plan, aus dem die Lage der damaligen PlanNr. XXX hervorgeht.
- "General-Akt des Königlichen Rentamtes F." aus dem Jahr 1827 mit dem Betreff:
Die Instruktion und Verbescheidung der Gesuche um Wasserausleitung aus überirdischen Gewässern
- verschiedene Verzeichnisse des Rentamts W.
- ein "Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern" erteilter Bescheid vom "30ten Oktober 35"
- verschiedenen Schriftverkehr mit Behörden.
Sie machten geltend, wegen der Eintragung im Kataster von XXX hätten die Rechte von Amts wegen in das Grundbuch bei dessen Anlegung übernommen werden müssen. Dies sei nun - ohne Bewilligung des Freistaats Bayern als Eigentümer des belasteten Waldgrundstücks - von Amts wegen nachzuholen.
Diesen Antrag hat das Grundbuchamt mit Beschluss vom 15.2.2017 zurückgewiesen und zur Begründung auf die Ausführungen des Senats in der Entscheidung vom 16.1.2017 (34 Wx 380/16) Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Beteiligten mit der Beschwerde.
Sie sind der Meinung, der Antragszurückweisung stehe ihr vorgreiflicher Antrag auf Einsicht in das geschlossene Grundbuch zum Forstgrundstück entgegen. Denn bereits am 21.10.2016 haben sie diesbezüglich "sofortige AKTENEINSICHT in das GRUNDBUCH des Freistaats Bayern ... zur Überprüfung des Zeitraums 1900/BGB bis 1905/Übertragungsantrag des ersten
Eigentümers" verlangt, "ohne den Aufwand zur Durchsicht von rd. 120.000 Blatt (lt. Auskunft = unsortiert für den Freistaat Bayern/Staatsarchiv) betreiben zu müssen", was sich schon zeitlich nicht rechtfertigen lasse, zumal laut Auskunft die Unterlagen unter Umständen nicht vollständig verfügbar seien. Mit "Auskunfts-Begehren" vom 20.1.2017 haben sie unter Bezugnahme auf die Senatsentscheidung vom 16.1.2017 ihr Ersuchen gegenüber dem Grundbuchamt wiederholt. Zur Einsicht in die geschlossenen Grundbücher sowie zur Auskunftserteilung aus diesen hat das Grundbuchamt die Beteiligten mit gesondertem Schreiben vom 15.2.2017 an das Bayerische Staatsarchiv verwiesen. Die frühere Aufschrift des Grundbuchs nach Band und Blatt hat es auf Nachfrage am 27.2.2017 mitgeteilt.
Mit ihrer Beschwerde beanstanden die Beteiligten außerdem, dass auf der Grundlage dieser Auskunft nicht mit den Blättern des Staatsarchivs habe nachvollzogen werden können, ob ein Antrag auf Übertragung des Katasterinhalts in das Grundbuch gestellt worden war. Erforderlich sei eine Einsicht in die Grundbuch-Anlegungsakte.
Das Grundbuchamt hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen.
II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 GBO statthafte (vgl. Senat vom 19.1.2016, 34 Wx 298/14, juris Rn. 13; Hügel/Kramer GBO 3. Aufl. § 71 Rn. 104, 107) und auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
1. Die Voraussetzungen für die verlangte Eintrag...