Normenkette
EGBGB Art. 187 Abs. 1 S. 2; GBO §§ 22, 29; WHG § 15 Fassung: 1957-07-27, § 16 Fassung: 1957-07-27
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Freyung - Grundbuchamt - vom 11.8.2016 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind als je hälftige Miteigentümer zweier Grundstücke (FlSt..., beschrieben als A. mühle, Landwirtschaftsfläche; FlSt..., beschrieben als A. thal, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche) im Grundbuch eingetragen.
Am 18.7.2016 beantragten die Beteiligten, zu Gunsten von FlSt... zwei - nach ihrer Behauptung - seit 1835 bestehende Rechte, nämlich ein so genanntes Wässerungsrecht und ein Wasserleitungsrecht, einzutragen. Zum Nachweis der Rechte legten sie als unbeglaubigte Kopien vor:
"Protocoll über Liquidation des Besitzstandes und der Dominicalien" des Rentamts W., abgehalten in F. am 19.8.1839. Zugunsten der in Spalte I ("Besitzstand") unter PlanNr... eingetragenen Wiese findet sich in Spalte III ("Dominikal. Verhältnisse dann besondere Leistungen u. Verbindlichkeiten") folgendes Wässerungsrecht PlanNr... wird mit dem Überfallwasser der nebenbeschriebenen Wasserleitung ungeschmälert bewässert.
In der Spalte I ist (u.a.) weiter eingetragen:
Wasserleitung Besitzer ist auf Widerruf und Regierungs Genehmigung vom 30.10.1835 berechtigt, das Wasser der Quelle im Staatswalde Pl. Nr... in Röhren zu fassen, und über genanntes Plannummer zu seinem Wohnhaus zu leiten,...
Ein als "Abdruck aus dem Liquidationsplan M." bezeichneter Plan, aus dem die Lage der damaligen PlanNr... hervorgeht.
Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 11.8.2016 hat das Grundbuchamt als Eintragungshindernis beanstandet, dass die Eintragungsbewilligung des von der Eintragung der altrechtlichen Dienstbarkeiten betroffenen Eigentümers fehle. Diese sei erforderlich, weil Entstehen und Fortbestand der altrechtlichen Dienstbarkeiten mit den vorgelegten Unterlagen nicht - wie erforderlich - lückenlos und in der Form des § 29 GBO nachgewiesen seien.
Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde rügen die Beteiligten, das bezeichnete Hindernis sei "ein Vorgang, der von Amts wegen festzustellen und zu korrigieren war, zumal die verfügbaren und zum Beweis einsehbaren Dokumente ... auch an verschiedenen Stand-/Lagerorten schon immer gegeben sind."
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
Zum Beschwerdesenat haben die Beteiligten weiter geltend gemacht, die Eintragung sei ohne Bewilligung des belasteten Eigentümers, des Freistaats Bayern, vorzunehmen. Das Recht bestehe unverändert seit 1835, gegenteilige Behauptungen (u.a.) im Bescheid des Landratsamts F. vom 19.8.2016 seien unwahr. Wegen der Eintragung im Kataster von 1839 hätten die Rechte von Amts wegen in das Grundbuch übernommen werden müssen. Sie beantragen Akteneinsicht in das Grundbuch zu FlSt.../.. "zur Überprüfung des Zeitraums 1900 bis 1905", "ohne den Aufwand zur Durchsicht von rd. 120.000 Blatt (lt. Auskunft .../Staatsarchiv) betreiben zu müssen", vorsorglich die Heranziehung des Grundbuchs zu FlSt... (ehemaliges Stammgrundstück). Beigefügt sind per Fax neben Korrespondenz mit Behörden:
II. Die zulässige Beschwerde gegen die nach § 18 Abs. 1 GBO ergangene Zwischenverfügung hat (vorläufigen) Erfolg, weil die Zwischenverfügung mit diesem Inhalt keinen Bestand haben kann.
1. Der Erlass einer Zwischenverfügung ist zwar verfahrensrechtlich statthaft. Die begehrte Eintragung so genannter altrechtlicher Dienstbarkeiten kann nur auf Antrag nach Art. 187 Abs. 1 Satz 2 EGBGB im Weg der Grundbuchberichtigung und nicht - wie die Beteiligten andeuten - im Amtsverfahren der Richtigstellung erfolgen (Hügel/Zeiser GBO 3. Aufl. AR Rn. 109 mit § 18 Rn. 5).
Allerdings kann mit der Zwischenverfügung nicht die fehlende Berichtigungsbewilligung moniert werden, wenn - wie hier - die Eintragung wegen Unrichtigkeitsnachweis auf der Grundlage vorgelegter Dokumente verlangt wird. Ist mit den Unterlagen der Nachweis der Unrichtigkeit nicht geführt, so ist die beantragte Eintragung nur aufgrund einer Berichtigungsbewilligung möglich. Fehlt diese, muss das Grundbuchamt den Antrag sofort zurückweisen (Senat vom 23.5.2014, 34 Wx 135/14, juris Rn. 15; BayObLG FGPrax 1998, 6; Wilke in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. § 18 Rn. 19; Demharter GBO 30. Aufl. § 18 Rn. 32).
Dies führt zur Aufhebung der Entscheidung.
2. Für das weitere Verfahren weist der Senat, insoweit das Grundbuchamt nicht bindend, auf Folgendes hin:
a) Im Berichtigungsverfahren gilt - wie allgemein im Antragsverfahren - das Beibringungsprinzip. Das Grundbuchamt ist zur Amtsermittlung weder verpflichtet noch berechtigt, sondern trifft die Entscheidung auf der Grundlage der Unterlag...