Verfahrensgang
AG München (Beschluss vom 28.02.2013; Aktenzeichen 52721 F 13812/11) |
Tenor
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Verfahrenswert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Hinsichtlich des Sachverhalts wird zunächst auf die Entscheidung des AG München vom 28.2.2013 Bezug genommen. Die Beschwerdeführerin zu 2) (Annehmende) beantragte im Dezember 2011 beim AG München die Anerkennung einer in Thailand vorgenommenen Auslandsadoption ihres Großneffen - dem Beschwerdeführer zu 1).
Das AG hatte darauf abgestellt, dass die maßgeblichen Vorschriften des Haager Adoptionsübereinkommens (HAÜ) verletzt wurden, da weder die thailändischen noch die deutschen Zentralen Behörden am Verfahren nach Art. 4 ff. HAÜ beteiligt worden seien. Eine Anerkennung der Auslandsadoption könne deshalb nicht erfolgen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 28.3.2013. Die Beschwerde argumentiert, die Antragstellerin habe bereits bei der Adoption ihres ersten Kindes ... erfolglos versucht, die Zentrale thailändische Behörde am Verfahren zu beteiligen. Sie sei jedoch an der lokalen Behörde gescheitert, die eine Einbeziehung der Zentralen Behörde abgelehnt hätte. Es sei deshalb auf das Kindeswohl abzustellen, welches eine Anerkennung der Adoption gebiete. Das Kind ... würde in Thailand hin- und hergeschoben. Sie - die Beschwerdeführerin - sei als Verwandte zu einer Versorgung ihres Neffen bestens geeignet. Die Aufnahme wäre auch im Interesse des anderen bei der Annehmenden lebenden thailändischen Kindes ... (ehemals ...).
Die Adoptionsvermittlungsstelle wurde am Verfahren beteiligt (Bl 56/59).
Zur Ergänzung des Sachstandes wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II. Die Beschwerde ist statthaft und auch sonst zulässig gem. §§ 58 ff. FamFG.
Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet. Zu Recht hat das AG seine internationale und örtliche Entscheidungszuständigkeit bejaht, was von der Beschwerde nicht angegriffen wird.
Nach Art, 23 des Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoption vom 29.5.1993 (im Folgenden Übereinkommen), dem die Bundesrepublik Deutschland und Thailand beigetreten sind, wird eine Adoption in den anderen Vertragsstaaten kraft Gesetzes anerkannt, wenn die zuständige Behörde des Staates, in dem sie durchgeführt worden ist, bescheinigt, dass sie (die Adoption) gemäß dem Übereinkommen zustande gekommen ist.
Eine Anerkennung nach dieser Bestimmung konnte im vorliegenden Fall nicht erfolgen, da, wie das AG festgestellt hat, die Zentrale Behörde des Heimatstaates des Anzunehmenden und die des Aufnahmestaates gem. Art. 14 ff. des Übereinkommens nicht am Verfahren beteiligt wurden und die Adoption damit nicht nach diesem Abkommen zustande gekommen ist.
Nach Art. 24 des Übereinkommens kann eine Versagung der Anerkennung in einem Vertragsstaat wiederum nur erfolgen, wenn die Adoption dessen öffentlicher Ordnung offensichtlich widerspricht. Dies hat das AG mit Recht angenommen, da gem. § 109 FamFG die Anerkennung einer im Ausland ergangenen Entscheidung ausgeschlossen ist, wenn diese mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist.
Wesentliche Grundsätze bei der Minderjährigenadoption nach deutschem Recht sind die Einholung der Einwilligungserklärungen der Beteiligten (§ 1746 BGB, § 1747 BGB, § 1749 BGB) und im Verfahren eine fachliche Eignungsprüfung der Adoptiveltern nach § 189 FamFG, die bei Auslandsadoptionen durch die Behörden im Aufenthaltsort der Adoptiveltern erfolgen soll. Diese Grundsätze sind nicht eingehalten.
Zwar legte die Annehmende eine Einverständniserklärung der Eltern, zugleich als gesetzliche Vertreter des Kindes vor (Bl 50, 54 der Akten) sowie eine Zustimmungserklärung des thailändischen Amtes für Sozialentwicklung vom 1.6.2011 (Bl 52 d.A.). Eine fachliche Überprüfung der Eignung der künftigen Adoptiveltern durch eine Adoptionsvermittlungsstelle im Aufnahmeland hat jedoch nicht stattgefunden, wie die zuständige deutsche Vermittlungsstelle im Bericht vom 10.10.2011 (Bl 56 ff.) bestätigt hat. Ein positives Ergebnis einer Eignungsprüfung für die gegenständliche Adoption des Kindes ... und seine Verbringung nach Deutschland wäre vermutlich nicht ausgesprochen worden, da die Erziehungsfähigkeit der Adoptiveltern eingeschränkt beurteilt wurde (Bl 57) und bereits einmal ein Überprüfungsverfahren durch die Eheleute nach Auflagen der Adoptionsvermittlungsstelle abgebrochen wurde. Insoweit hätte bereits die Adoption des Kindes ... nicht anerkannt werden dürfen. Aus diesem Verfahren war der Annehmenden aber jedenfalls das einzuhaltende Verfahren bekannt. Die von ihr eingeleitete rein nationale Adoption des zweiten Kindes ... muss deshalb als vorsätzliche Umgehung der einzuhaltenden Verfahrensvorschriften angesehen werden. Eine Anerkennung würde wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts widersprechen und wurde vom AG München diesmal zu Recht abgele...