Entscheidungsstichwort (Thema)

Kaufvertrag, Schadensersatzanspruch, Berufung, Marke, Pflichtverletzung, Bescheid, Anfechtung, Fahrzeug, Verkaufsprospekt, Berufungsverfahren, Haftung, Pkw, Anspruch, Verkauf, juristische Person, angefochtene Entscheidung, unerlaubte Handlung

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 28.02.2020; Aktenzeichen 043 O 511/19)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 28.02.2020, Az. 043 O 511/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 13.10.2020.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Die Klägerin erwarb am 23.01.2017 von der Beklagten zu 1) einen Pkw der Marke Porsche Macan als Gebrauchtfahrzeug. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der ... AG vom Typ 3,0 I V6 ausgestattet.

In dem Kaufvertrag befindet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende Regelung (Anlage zum Schriftsatz vom 31.08.2020, Bl. 605 d.A.):

"...

VI. Haftung für Sachmängel

1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche

2. Die Verjährungsverkürzung in Ziffer 1. Satz 1 dieses Abschnitts sowie der Haftungsausschluss in Ziffer 1. Satz 2 dieses Abschnitts gilt nicht für Schäden, die auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verletzung von Pflichten des Verkäufers, seines gesetzlichen Vertreters oder seines Erfüllungsgehilfen beruhen sowie bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.

..."

Mit Bescheid vom ... hat das Kraftfahrtbundesamt festgestellt, dass das streitgegenständliche Kraftfahrzeug überprüft und keine unzulässigen Abschalteinrichtungen festgestellt werden konnten (Anlage B 9).

Die Klägerin ist mit Schreiben vom 09.01.2019 gegenüber der Beklagten zu 1) vom streitgegenständlichen Kaufvertrag zurückgetreten und hat gleichzeitig die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt (Anlage K 31).

Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Augsburg vom 28.02.2020 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Zur Begründung führt es im Wesentlichen aus, dass etwaige Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte zu 1) jedenfalls verjährt seien.

Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) sei ein Schadensersatzanspruch nicht erkennbar. Die Klägerin hätte ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zu 2) nicht darlegen können.

Gegen diese, ihr am 02.03.2020 zugestellte Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin vom 02.04.2020.

Sie beantragt im Berufungsverfahren:

...

Die Beklagte zu 1) hat im Berufungsverfahren beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass ein Mangel des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugs nicht vorliege und etwaige Gewährleistungsansprüche jedenfalls verjährt wären.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zu 1) im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 13.07.2020 verwiesen.

Die Beklagte zu 2) hat im Berufungsverfahren beantragt.

Die Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Zur Begründung trägt sie unter anderem vor, dass sie den streitgegenständlichen Motor einschließlich Motorsteuerung weder entwickelt noch hergestellt hätte. Sie hätte den Motor bei der ... AG zugekauft. Letztere hätte im Herbst 2015 bis in den Juni 2017 hinein wiederholt schriftlich bestätigt, dass der Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei.

Daneben hätte die Beklagte zu 2) mit Aufkommen des Dieselthematik im Herbst 2015 umfangreiche eigene technische Prüfungen durchgeführt, bei denen ebenfalls keine unzulässigen Abschalteinrichtungen hätten festgestellt werden können.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Beklagten zu 2) im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 15.07.2020 verwiesen.

II. Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Die angefochtene Entscheidung weist weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

...

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