Verfahrensgang

LG Augsburg (Urteil vom 02.09.2020; Aktenzeichen 093 O 2786/19)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 02.09.2020, Az. 093 O 2786/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 15.04.2021.

3. Binnen dieser Frist können die Parteien auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens vortragen. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf fest zusetzen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Ansprüche im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung geltend.

Der Kläger erwarb am 25.01.2016 vom im Berufungsverfahren nicht mehr beteiligten GmbH ein Neufahrzeug der Marke Porsche Macan. Hersteller des Fahrzeugs ist die Beklagte. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselmotor der AG vom Typ 3,0 l V6 ausgestattet.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf deliktische Grundlage insbesondere wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung in Anspruch. In der Motorsteuerung des streitgegenständlichen Fahrzeugs sei eine unerlaubte Abschalteinrichtung verbaut, deretwegen das Kraftfahrtbundesamt auch einen verbindlichen Rückruf des Fahrzeugs angeordnet habe. Darüber hinaus bestehe hinsichtlich der Abgasrückführung des Fahrzeugs ein sogenanntes "Thermofenster", das als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne des EU-Zulassungsrechts anzusehen sei.

Im Übrigen wird hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Augsburg vom 02.09.2020 verwiesen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.

Im Hinblick auf die beklagte seien bereits die gestellten Feststellungs anträge unzulässig, da dem Kläger eine Leistungsklage ohne Schwierigkeiten möglich gewesen sei. Darüber hinaus sei ein Schadensersatzanspruch nicht erkennbar. Der Kläger habe ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten als Hersteller nicht darlegen können.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung des Klägers.

Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren:

...

Der Kläger wiederholt hinsichtlich der Haftung der Beklagten seine bereits erstinstanzlich vorgetragenen Argumente. Die von ihm gestellten Feststellungsanträge hält er weiterhin für zulässig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvortrags wird auf die Berufungsbegründung vom 17.11.2020 Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt im Berufungsverfahren,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung macht sie unter anderem geltend, dass sie den streitgegenständlichen Motor einschließlich Motorsteuerung weder entwickelt noch hergestellt habe. Sie habe den Motor bei der ... AG zugekauft. Letztere habe von Herbst 2015 bis in den Juni 2017 hinein wiederholt schriftlich bestätigt, dass der von ihr zugelieferte Motor frei von unzulässigen Abschalteinrichtungen sei.

Daneben habe die Beklagte mit Aufkommen der Dieselthematik im Herbst 2015 umfangreiche eigene technische Prüfungen durchgeführt, bei denen ebenfalls keine unzulässigen Abschalteinrichtungen hätten festgestellt werden können.

Wegen des weiteren Vortrags der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf die Berufungserwiderung vom 26.01.2021 und den Schriftsatz der Beklagten vom 01.03.2021 Bezug genommen.

II. Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Die angefochtene Entscheidung weist weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Dem Kläger stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihm geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1. Die vom Kläger bereits in 1. Instanz gestellten Feststellungsanträge hinsichtlich einer Haftung der Beklagten hat das Landgericht zurecht mangels bestehenden Feststellungsinteresses für unzulässig gehalten.

Dem Kläger ist es auch in der Berufungsbegründung nicht gelungen, darzulegen, auf welchem Wege ihm noch ein künftiger Schaden entstehen kann. Soweit sich der Kläger auf angeblich drohende Steuernachzahlungen beruft, verweist die Beklagte in ihrer Berufungserwiderung (Seite 22) zurecht darauf hin, dass dieses Vorbringen substanzlos ist. Der Kläger hat insoweit keine Anhaltspunkte dafür aufgezeigt, dass er aufgrund der von ihm geltend gemachten Manipulationen an der Motorsteuerung mit einer Kfz-Steuernachzahlung konfrontiert werden könnte. Vielmehr sind durch die wirksame Typgenehmigung für das klägerische Fahrzeug die steuerrechtlich relevanten Anknüpfungstatsachen bestandskräftig festges...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge