Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzanspruch, Unfall, Fahrzeug, Software, Sittenwidrigkeit, Auslegung, Haftung, Berufungsverfahren, Berufung, Zeitpunkt, AG, Klage, Betrieb, Emissionen, falsche Angaben, Aussicht auf Erfolg, Betrieb des Kraftfahrzeugs

 

Verfahrensgang

LG Augsburg (Beschluss vom 19.04.2021; Aktenzeichen 103 O 1729/20)

LG Augsburg (Urteil vom 05.03.2021; Aktenzeichen 103 O 1729/20)

 

Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 05.03.2021, berichtigt mit Beschluss vom 19.04.2021, Az. 103 O 1729/20, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. ...

3. Binnen dieser Frist können die Parteien auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens vortragen. Es ist beabsichtigt, den Streitwert des Berufungsverfahrens auf ... festzusetzen.

 

Gründe

Das Urteil des Landgerichts Augsburg entspricht der Sach- und Rechtslage.

Die angefochtene Entscheidung weist weder entscheidungserhebliche Rechtsfehler auf noch rechtfertigen die nach § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt die von ihr geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu.

1. Kaufrechtliche Ansprüche können der Klägerin hier ersichtlich nicht zustehen.

2. Bezüglich eines Anspruchs aus § 826 BGB fehlt es sowohl an der schlüssigen Darlegung eines Schädigungsvorsatzes wie auch eines sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten. Für beide Tatbestandsvoraussetzungen ist die Klägerin in vollem Umfang darlegungs- und beweispflichtig (BGH, Urteil vom 22.02.2019 - V ZR 244/17 Rn. 37, juris).

a) Unstreitig wurde der streitgegenständliche Motor nicht von der Beklagten entwickelt und hergestellt, sondern von der ... AG. Soweit die Berufungsbegründung (Seite 3) insoweit als Argument anführt, die EG-Übereinstimmungsbescheinigung weise die Beklagte und nicht etwa die ... AG als Herstellerin (auch) der Antriebsmaschine auf, wendet die Beklagte (Schriftsatz vom 23.11.2020 Seite 11) berechtigt ein, dass die Beklagte zwar im formellen Sinne Herstellerin des Diesel-Fahrzeugs sei, diese Stellung aber tatsächlichen Wortsinne für den Motor, die Motorsteuerung und die Motorsteuerung Software nicht innegehabt habe, da insoweit ein fertiges Zuliefererprodukt bezogen und verbaut worden sei.

Damit kann der Beklagten aber eine unerlaubte Handlung weder durch das Inverkehrbringen des Fahrzeugs noch durch das Inverkehrbringen des Motors angelastet werden.

... Insbesondere leiden diese Ausführungen darunter, dass keine hinreichend konkreter Bezug zu dem im streitgegenständlichen Fahrzeug verbauten Motor und seiner Steuerung hergestellt wird.

Die Beklagte ist der von der Klägerin behaupteten Kenntnis von einer unzulässigen Software substantiiert entgegengetreten und hat detailliert und unter Vorlage von Unterlagen vorgetragen, dass sie mehrfach die Herstellerin des Motors, die ... AG, hinsichtlich des streitgegenständlichen Motors nach unzulässigen Abschalteinrichtungen gefragt habe und von dieser stets die Vorschriftsmäßigkeit des Motors bestätigt worden sei.

Solche Erkundigungen der Beklagten bei der Herstellerin des Motors sind dem Senat im Übrigen aus zahlreichen weiteren Berufungsverfahren gegen die Beklagte (vergleiche dazu etwa 27 U 910/20, 27 U 1634/20, 27 U 1998/20, 27 U 6070/20) aufgrund der (auch) dort vorgelegten Nachfragen bei der ... AG bekannt.

Soweit eine Haftung wegen Organisationsverschuldens im Raum steht, vermag dies, selbst dessen Vorhandensein unterstellt, noch kein vorsätzliches Handeln, sondern allenfalls einen Fahrlässigkeitsvorwurf gegen die zuständigen Organe der Beklagten zu begründen (demgemäß ist auch der Bußgeldbescheid der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 07.05.2019 aufgrund einer fahrlässigen Verletzung der Aufsichtspflicht durch die ... AG ergangen).

Inwieweit die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren falsche Angaben gemacht und die Zulassungsbehörde getäuscht haben soll (Berufungsbegründung Seite 11-14), wird nicht näher konkretisiert. Soweit darauf abgestellt wird, dass die Emissionswerte im Prüfstandsbetrieb von denjenigen im realen Fahrbetrieb (RDE) abweichen, durfte die Beklagte im Zeitpunkt der Typgenehmigung des streitgegenständlichen Fahrzeugs jedenfalls in vertretbarer Weise davon ausgehen, dass eine Übereinstimmung der Emissionen im Prüfstandsbetrieb und derjenigen im realen Fahrbetrieb nach den damals geltenden Vorschriften nicht gefordert war.

Entsprechend fehlt es aber auch an einer Grundlage für die klägerseits behauptete sekundäre Darlegungslast.

b) Soweit die Klägerin auf...

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