Leitsatz (amtlich)
Eine Unternehmensgesellschaft (UG), deren Unternehmensgegenstand die tierärztliche Behandlung ist, kann im Freistaat Bayern nicht in das Handelsregister eingetragen werden.
Normenkette
GmbHG §§ 5a, 9 c; BayHkaG Art. 18 Abs. 1 S. 2, Art. 51 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Kempten (Beschluss vom 03.12.2013; Aktenzeichen 04 AR 527/13) |
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des AG Kempten - Registergericht - vom 3.12.2013 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer begehrt die Eintragung der von ihm errichteten "Tierarztpraxis Dr. P. (UG (haftungsbeschränkt)" in das Handelsregister. Ziffer 2 des für die Gründung der Einpersonengesellschaft verwendeten Musterprotokolls nennt als Gegenstand des Unternehmens "tierärztliche Behandlung". Der Gesellschafter, der zugleich zum Geschäftsführer bestellt wurde, ist approbierter Tierarzt.
Das Registergericht hat die Anmeldung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Führung der Tierpraxis in der zur Eintragung angemeldeten Rechtsform gegen Art. 18 Abs. 1 BayHKaG verstößt.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, dass die Ablehnung seines Antrags im Hinblick auf Regelungen in anderen Bundesländern, nach denen die Führung einer Tierpraxis in Form einer juristischen Person des Privatrechts zulässig ist, gegen das Gleichheitsgebot gemäß Art. 3 GG bzw. Art. 18 BayHKaG in seiner Ausgestaltung "Tierarztpraxis" gegen das Willkürverbot verstößt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend ist das Registergericht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Voraussetzungen für die beantragte Eintragung der Gesellschaft nicht vorliegen.
1. Das Registergericht war im Rahmen des Eintragungsverfahrens befugt zu prüfen, ob die Errichtung der Gesellschaft im Einklang mit Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG steht.
a) Nach § 9c GmbHG hat das Registergericht die Ordnungsgemäßheit der Errichtung und Anmeldung einer Gesellschaft auch in materieller Hinsicht zu prüfen. Die Rechtsmäßigkeitskontrolle erstreckt sich darauf, dass die zwingenden gesellschaftsrechtlichen Anforderungen an die Gründung eingehalten und die notwendigen Gründungsakte nicht ganz oder teilweise wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nichtig sind (vgl. § 9c Abs. 2 Nr. 2 und 3 GmbHG). Demgemäß umfasst die Prüfung auch, ob der Gesellschaftszweck (§ 1 GmbHG) oder der Unternehmenszweck (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG) gegen ein gesetzliches Verbot mit der Folge der (teilweisen) Nichtigkeit der Satzung verstoßen (§ 134 BGB). Dabei braucht wegen derselben Rechtsfolge nicht zwischen Zweck und Gegenstand unterschieden werden (OLG Düsseldorf NZG 2007, 190, 191). Das Registergericht darf eine Gesellschaft mit einer - teilweisen - nichtigen Satzung nicht eintragen (vgl. OLG Schleswig OLGR 2005, 787 m.w.N.).
b) Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze hat das Registergericht zu Recht die Eintragung der Unternehmensgesellschaft im Sinne des § 5a GmbHG abgelehnt, da deren Unternehmensgegenstand die "tierärztliche Behandlung" ist. Die Führung einer tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person ist gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG nicht zulässig. Demgemäß ist das Musterprotokoll in Ziffer 2 nichtig im Sinne des § 134 BGB und kann damit nicht Grundlage für die erstrebte Eintragung in das Handelsregister sein.
2. Die Regelung des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BayHKaG verletzt den Antragsteller nicht in seinen Grundrechten.
a) Das darin angeordnete Verbot des Führens eine tierärztlichen Praxis in der Rechtsform einer juristischen Person des privaten Rechts verstößt nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG bzw. Art. 101 BV.
aa) Insoweit hat der BayVerfGH in Bezug auf (Human-)Mediziner bereits entschieden, dass es sich bei Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG nicht um eine Berufszulassungsschranke für den einzelnen Arzt, sondern um eine Berufsausübungsregelung handelt, für die dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (BayVerfGH NJW 2000, 3418). Insoweit liege auch gegenüber juristischen Personen des Privatrechts, denen das Grundrecht der Berufsfreiheit jedenfalls insoweit zusteht, als sie in gleicher Weise wie eine natürliche Person tätig werden können, mit den Verbot, eine ärztliche Praxis zu führen, eine Berufsausübungsregelung vor, da diese Tätigkeit für sie nur eine Facette des Berufs "Arzt" darstellt. Das Verbot der Praxisführung durch eine juristische Person lasse sich durch vernünftige Erwägungen des Gemeinwohls rechtfertigen. Art. 18 Abs. 1 Satz 2 BayHKaG liege das gesetzgeberische Ziel zugrunde, den "praxisführenden Arzt" als freien Beruf zu fixieren und zu erhalten. Dies sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BayVerfGH NJW 2000, 3418, 3419 ff.).
bb) Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für Tierärzte. Auch diese üben einen ärztlichen Beruf (vgl. BVerfGE 33, 125, 154; Maunz in: Maunz/Dürig GG [Lfg. 23] Art. 74 Rn. 214) in freiberuflicher Weise aus. Insofern nimmt die Begründung zum Gesetzentwurf...