Leitsatz (amtlich)

Für den Beginn der Ausschlussfrist zur Geltendmachung der Betreuervergütung kann nicht auf eine taggenaue Berechnung abgestellt werden, weil die Pauschalierung der Vergütung für die Betreuertätigkeit ab 1.7.2005 durch Stundenansätze nicht mehr zulässt, die Anspruchsentstehung bestimmten einzelnen Tagen zuzuordnen. Ob hierbei auf den Ablauf des jeweiligen Monats oder des Abrechnungsquartals abzustellen ist, bleibt offen (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Frankfurt Beschluss vom 28.9.2007 = Rpfleger 2008,28).

 

Normenkette

VBVG § 2

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 23.08.2007; Aktenzeichen 13 T 391/07)

AG Nürnberg (Aktenzeichen XVII 2661/02)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 28.05.2008; Aktenzeichen XII ZB 53/08)

 

Tenor

Die sofortige weitere Beschwerde des Betreuers gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 23.8.2007 wird dem BGH zur Entscheidung vorgelegt

 

Gründe

I. Für die Betroffene wurde am 6.12.2002 ein vorläufiger Betreuer und am 16.4.2003 ein endgültiger berufsmäßiger Betreuer bestellt. Nachdem dessen Vergütungsanträgen nach altem Recht bis 30.6.2005 entsprochen worden war, hat er am 30.11.2005 für das Kalendervierteljahr vom 1.7.2005 bis 30.9.2005 die Festsetzung einer Pauschalvergütung gegen die Staatskasse für die mittellose, nicht in einem Heim lebende Betroffene von 462 EUR beantragt. Diese Vergütung wurde antragsgemäß festgesetzt und ausgezahlt.

Am 31.12.2006 hat der Betreuer für die Zeit vom 1.7.2006 bis zum 31.12.2006 die Festsetzung einer Vergütung von 924 EUR und am 3.1.2007 für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 30.6.2006 von 1.848 EUR beantragt. Der Antrag vom 3.1.2007 ist am selben Tag bei Gericht eingegangen.

Das AG hat am 4.1.2007 eine Vergütung von 2.178 EUR für den Zeitraum vom 3.10.2005 bis zum 6.12.2006 bewilligt und im Übrigen die Festsetzungsanträge zurückgewiesen.

Die gegen diesen Beschluss eingelegte sofortige Beschwerde des Betreuers hat das LG am 23.8.2007 zurückgewiesen und die sofortige weitere Beschwerde zugelassen.

Hiergegen wendet sich der Betreuer mit seiner zu Protokoll des LG eingelegten sofortigen weiteren Beschwerde, mit der er vor allem rügt, dass das LG bezüglich der Abrechnungszeiträume auf den Beginn der Betreuung abgestellt habe und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über die Vergütung von Vormündern und Betreuern (VBVG) am 1.7.2005. Ferner macht er geltend, dass entgegen der Ansicht des LG für die Ausschlussfrist des § 2 VBVG nicht auf den Beginn der Tätigkeit, sondern auf den Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung abzustellen sei.

II.1. Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig, insbesondere vom LG zugelassen und form- und fristgerecht eingelegt (§ 56g Abs. 5 Satz 2, § 27, § 29 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4, § 22 Abs. 1 FGG).

2. Der Senat beabsichtigt, die Entscheidung des LG Nürnberg-Fürth vom 23.8.2007 aufzuheben und den Beschluss des AG Nürnberg vom 4.1.2007 dahingehend abzuändern, dass die Vergütung des Betreuers für die Zeit vom 1.10.2005 bis 31.12.2006 gegen die Staatskasse auf 2.310 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen will er die sofortige weitere Beschwerde zurückweisen.

Der Senat sieht sich hieran aber teilweise gehindert durch den Beschluss des OLG Frankfurt a.M. vom 28.9. 2007 - 20 W 276/07, Rpfleger 2008, 28 = FamRZ 2008, 304 sowie des unv. Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 19.10.2007 - I-25 Wx 60/07. Das Rechtsmittel wird daher gem. § 28 Abs. 2 FGG dem BGH zur Entscheidung vorgelegt. Diese hängt von der Beantwortung der Rechtsfrage ab, ob die für den Beginn der Ausschlussfrist des § 2 VBVG maßgebende "Entstehung des Anspruchs" taggenau bezogen auf das Eingangsdatum des Vergütungsantrags beim Vormundschaftsgericht unter Berücksichtigung des Zeitraums von 15 Monaten vorzunehmen ist oder ob die Frist zu einem späteren Zeitpunkt - Ablauf des Vergütungsmonats oder des Vergütungsquartals - beginnt.

3. Das LG hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:

a) Für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 30.9.2005 könne der Betreuer keine Vergütung verlangen, weil die Vergütung für diesen Zeitraum bereits zuvor festgesetzt und ausgezahlt worden sei.

b) Die Geltendmachung der Vergütung für den 1. und 2.10.2005 sei gem. § 2 VBVG ausgeschlossen, weil der Vergütungsantrag für diese Zeit erst am 3.1.2007 und damit mehr als 15 Monate nach dem Entstehen des Anspruchs bei Gericht eingegangen sei. Der Vergütungsanspruch entstehe mit der Tätigkeit des Betreuers und nicht erst mit dessen quartalsmäßiger Fälligkeit.

c) Für die Zeit vom 7.12.2005 bis 31.12.2005 könne der Betreuer keine Vergütung verlangen, da die Abrechnungsvierteljahre des § 9 VBVG mit der Betreuerbestellung am 6.12.2002 begonnen hätten. Das letzte abrechenbare Quartal habe damit am 6.12.2005 geendet.

4. Diese Ausführungen halten nach Auffassung des vorlegenden Senats rechtlicher Nachprüfung nur teilweise (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO) stand.

a) Zutreffend hat das LG dem Betreuer eine erneute Vergütung für den Zeitraum vom 1.7.2005 bis zum 30.9.2005 versagt, weil die Ver...

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