Leitsatz (amtlich)
Das Verwenden des Namenszusatzes "His Majesty Maharaja" ist nicht als Missbrauch von Titeln strafbar. Wenn dieser Namenszusatz weder vererbt noch verliehen worden ist, kann dies allerdings den Bußgeldtatbestand des § 111 OWiG erfüllen.
Normenkette
StGB § 132a
Verfahrensgang
LG Kempten (Entscheidung vom 06.08.2008) |
Tenor
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 6. August 2008 aufgehoben. Der Angeklagte wird freigesprochen.
II.
Die Staatskasse trägt die Kosten des Verfahrens und die dadurch entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten am 19. Februar 2008 von dem Vorwurf des Missbrauchs von Titeln freigesprochen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht den Angeklagten am 6. August 2008 des unbefugten Führens von Titeln schuldig gesprochen und hierfür eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen verhängt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er einen Freispruch erstrebt. Die Revision des Angeklagten hat Erfolg.
I.
Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Der 1957 in der Republik Indien geborene Angeklagte ist deutscher und indischer Staatsangehöriger. Er lebt seit 1985 in Deutschland. Sein Bundeszentralregisterauszug weist elf Vorverurteilungen wegen Missbrauchs von Titeln auf. Diesen lag jeweils die Verwendung des Begriffs "His Majesty Maharaja" als Namenszusatz u.a. in an das Landgericht Kempten (Allgäu) und an die Stadt Kempten (Allgäu) gerichteten Schreiben zugrunde. Die erste Eintragung datiert vom 5. Oktober 2005, die letzte vom 24. Oktober 2006. Die verhängten Geldstrafen wurden zum Teil zu Gesamtgeldstrafen zusammengeführt und vom Angeklagten vollständig im Wege der Ersatzfreiheitsstrafen von 200 und 105 Tagen verbüßt.
Zwischen Dezember 2006 und Juli 2007 fügte der Angeklagte in zwei an das Amtsgericht Kempten (Allgäu) gerichteten Schreiben und in neun bei der Staatsanwaltschaft Kempten (Allgäu) schriftlich erstatteten Strafanzeigen seinem Namen die Bezeichnung "His Majesty Maharaja" oder deren abgekürzte Form "H.M. Maharaja" hinzu.
Der Begriff "Maharaja" setzt sich aus den Worten "maha" und "raja" zusammen, die in der deutschen Übersetzung "groß" und "Fürst", also Großfürst bedeuten. Er war zunächst ein erblicher Herrschertitel für die Regenten der autonomen Fürstenstaaten und blieb während der Kolonialzeit Indiens in Gebrauch. Der Titel wurde auch von den britischen Kolonialherrschern verliehen und knüpfte an die Herrschaft über ein bestimmtes Gebiet an. Mit der Unabhängigkeit der indischen Union 1947 verloren die Fürstenstaaten ihre Autonomie. Die Gebietsherrscher übten ihr Amt nicht mehr aus. Der Titel wurde nicht mehr vergeben, aber von den Angehörigen der jeweiligen Fürstenhäuser meist weitergeführt. Anfang der 70er Jahre schaffte die indische Regierung die vorhandenen Titel und die damit verbundenen Privilegien ab. Tatsächlich war dem Angeklagten dieser Titel nicht vererbt und nicht verliehen worden. Dessen war er sich bewusst, allerdings meint er, sich "Maharaja" nennen zu dürfen, weil sein Name in deutscher Übersetzung "König" bedeute, "König" aber ein Adelstitel sei.
II.
Das Landgericht hat den Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB in der Variante des unbefugten Führens eines ausländischen Titels durch das Verwenden eines an eine bestimmte Gebietsherrschaft geknüpften ausländischen Herrschertitels für gegeben erachtet. Genau genommen handele es sich um eine ausländische Amtsbezeichnung für einen Gebietsherrscher. Auch ehemalige Titel aber unterfielen dem Straftatbestand, denn deren Abschaffung durch indisches Gesetz bezwecke nicht, dass nun jedermann den Titel führen könne, sondern dass niemand diesen Titel mehr führen solle. Es sei unerheblich, ob das Führen des Titels eine Genehmigung nach dem Ordensgesetz erfordere oder nicht, denn der Regelungsbereich des Ordensgesetzes sei ein völlig anderer.
III.
Die Revision des Angeklagten ist begründet. Der Gebrauch des Namenszusatzes "Maharaja" in Schreiben an das Amtsgericht und die Staatsanwaltschaft erfüllt den Tatbestand des § 132a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StGB nicht.
Nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB wird bestraft, wer unbefugt in- oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt. Den dort genannten Amts-, Dienstbezeichnungen, akademischen Graden, Titeln und öffentlichen Würden stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 132a Abs. 2 StGB). Bei "Maharaja" handelt es sich aber weder um eine Amtsbezeichnung oder einen Titel noch um "öffentliche Würden" noch hat der Angeklagte das Tatbestandsmerkmal des "Führens" erfüllt. Auch der Bußgeldtatbestand des § 111 OWiG ist nicht gegeben.
1.
"Maharaja" ist keine "Amtsbezeichnung" nach § 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB.
Eine "Amtsbezeichnung" ist eine förmlich oder durch einen gesetzlich vorgesehenen Hoheitsakt festgesetzte Bezeichnung für ein in- oder ausländisches öffentliches ...