Verfahrensgang
AG Kempten (Aktenzeichen 2 F 635/15) |
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kempten (Allgäu) vom 30.09.2016 wird zurückgewiesen.
2. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller beantragt die Feststellung der Vaterschaft bzw. Auskunftserteilung über den Namen, das Geburtsdatum und den Geburtsort eines ihm unbekannten Kindes. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin, beide pakistanische Staatsangehörige und Asylbewerber, leben in Deutschland im Zuständigkeitsbereich des Amtsgerichts Kempten. Die Antragsgegnerin hat zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt im Jahr 2014 im Wege der vertraulichen Geburt nach den Vorschriften des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ein Kind zur Welt gebracht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Sachverhalt des erstinstanzlichen Beschlusses des Amtsgerichts Kempten vom 30.09.2016 verwiesen. Das Amtsgericht hat am 30.09.2016 folgenden Beschluss erlassen:
1. Die Anträge des Antragstellers werden abgewiesen.
2. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass der Antrag auf Feststellung der Vaterschaft keinen Erfolg haben könne, da das Kind, dessen Vaterschaft festzustellen sei, unbekannt sei und auch die Identität des Kindes im Wege der Amtsermittlung nicht geklärt werden könne. Der Auskunftsantrag des Antragstellers, gerichtet gegen die Mutter auf Auskunftserteilung bezüglich des Namens, des Geburtsdatums und des Geburtsorts des Kindes sei unbegründet, da die Vorschrift des § 1686 a BGB nicht anwendbar sei und auch § 31 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (SchKG) lediglich mit Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Einsichtsrecht des Kindes in seine Herkunftsunterlagen vorsehe. Eine Auskunftsverpflichtung gemäß § 242 BGB sei ebenfalls nicht gegeben. Insbesondere stünden in der vorliegenden Fallkonstellation gleichwertige verfassungsrechtlich geschützte Positionen der Beteiligten gegenüber und zwar auf der einen Seite das Anonymitätsinteresse der Mutter in psychosozialen Notsituationen, das unter dem grundrechtlichen Schutz des Art. 6 Abs. 4 GG stehe und auf der anderen Seite das gleichwertige Recht des Vaters aus Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG. Es sei nicht möglich - so das Amtsgericht weiter - durch richterliche Rechtsfortbildung den im vorliegenden Fall bestehenden Interessengegensatz aufzulösen und aus dem Gebot von Treu und Glauben einen Anspruch auf Auskunftserteilung abzuleiten. Aus dem Gesetzgebungsverfahren bezüglich der Regelung der vertraulichen Geburt ergebe sich, dass der Bundesgesetzgeber dem Schutz der Schwangeren in Konfliktsituationen eine größere Bedeutung als den Rechten des Vaters beigemessen habe (vgl. Einzelbegründung zu § 25 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 SchKG). Ein Auskunftsrecht und dessen Ausgestaltung zwischen den Eltern würde einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung bedürfen, die jedoch nicht vorliege. Es könne dahinstehen, ob die Auskunfts- und Einsichtsrechte des § 31 SchKG verfassungswidrig seien. Zwar habe der Vater keine Möglichkeit vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Informationen über sein Kind zu erlangen. Selbst bei einer Verfassungswidrigkeit der Bestimmung des § 31 SchKG ergebe sich aber keine andere Entscheidung, da verfahrensgegenständlich - so das Amtsgericht weiter - nicht die Auskunftsansprüche des (angeblichen) Vaters und Antragstellers gegenüber dem Bundesamt, sondern des Vaters gegenüber der Antragsgegnerin als Mutter seien. Derartige Ansprüche seien aber in § 31 SchKG ohnehin nicht geregelt; Anhaltspunkte für eine komplette Verfassungswidrigkeit des Schwangerschaftskonfliktgesetzes lägen ebenfalls nicht vor.
Gegen den dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 06.10.2016 zugestellten Beschluss hat dieser mit Schriftsatz vom 28.10.2016, eingegangen am selben Tag beim Amtsgericht Kempten, Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung führt der Antragsteller aus, dass die Voraussetzungen für eine sogenannte "vertrauliche Geburt" nicht vorgelegen hätten und der Antragsteller einen Anspruch auf Feststellung seiner Vaterschaft habe, da er Vater des unbekannten Kindes sei. Das Gesetz zur vertraulichen Geburt sei, nachdem keinerlei Väterrechte impliziert seien, verfassungswidrig, insbesondere deshalb, da der Vater keinerlei Auskunfts- und Einsichtsrechte habe, so dass das Verfahren dem zuständigen Verfassungsgericht vom Amtsgericht hätte vorgelegt werden müssen.
Der Antragsteller beantragt:
1. Der Beschluss des Amtsgerichts Kempten - Familiengericht - vom 30.09.2016 wird aufgehoben.
2. Es wird festgestellt, dass der Antragsteller Vater des bislang unbekannten Kindes der Antragsgegnerin, geboren im Jahr 2014, ist.
3. Hilfsweise wird beantragt, der Antragsgegnerin aufzugeben, Name, Geburtsdatum und Geburtsort des Kindes bekannt zu geben.
Die Antragsgegnerin beantr...