Leitsatz (amtlich)
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts, die das LG für das Beschwerdeverfahren vornimmt, findet die Erstbeschwerde statt, nicht die zulassungsbedürftige weitere Beschwerde.
Normenkette
KostO § 31; WEG § 48 Abs. 3
Verfahrensgang
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München II vom 20.12.2005 wird verworfen.
II. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die im Beschluss des LG München II vom 20.12.2005 in Ziff. IV getroffene Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
III. Der Antragsgegner hat die gerichtlichen und die außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.075 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG hat den Antragsgegner als Mitglied einer Gemeinschaft von Wohnungseigentümern mit Beschl. v. 8.8.2005 dazu verpflichtet, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft dieses Verfahrens das auf seinem Balkon unterhalb der Blumentröge angebrachten Eisengitter zu entfernen und die ursprüngliche Holzverkleidung wieder anzubringen bzw. anbringen zu lassen. Auf die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat das LG am 20.12.2005 den Beschluss des AG dahingehend abgeändert, dass der Antragsgegner verpflichtet wird, innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung an der Brüstung des Balkons und der Dachterrasse, die seinem Sondereigentum in der Wohnanlage vorgelagert sind, zwischen dem Blumentrog und dem darunter liegenden Bodenaufbau je einen schwarz/braun lasierten Holzbalken - Material Fichte - mit einer Länge von 5,60 m, einer Kanthöhe von 20 cm und einer Kanttiefe von 10 cm wieder fachgerecht anzubringen bzw. anbringen zu lassen, und das Rechtsmittel im Übrigen zurückgewiesen. Das LG hat ferner ausgesprochen, dass der Antragsgegner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und den Antragstellern die ihnen im Beschwerdeverfahren erwachsenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten hat. Den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens (wie auch des erstinstanzlichen Verfahrens) hat das LG auf 3.000 EUR festgesetzt. Die mit einer Belehrung über die Zulässigkeit der sofortigen weiteren Beschwerde sowie deren Form und Frist versehene Entscheidung des LG wurde dem Antragsgegner am 5.1.2006 zugestellt. Im Rahmen der Kostenfestsetzung für die den Antragstellern erwachsenen außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren hat der Antragsgegner mit Schreiben vom 17.2.2006 u.a. beantragt, "den Streitwert zu reduzieren und mich von den außergerichtlichen Kosten der Gegenseite aus Gleichheitsgründen vor dem Gesetz zu befreien".
Das LG hat der Beschwerde, soweit diese den Geschäftswert betrifft, gem. Beschl. v. 13.3.2006 nicht abgeholfen.
II. Die Rechtsmittel des Antragsgegners bleiben erfolglos.
1. Soweit der Antrag darauf gerichtet ist, die vom LG getroffene Kostenentscheidung dahin abzuändern, dass eine Kostenerstattung zugunsten der Antragsteller entfällt (vgl. § 47 S. 2 WEG), ist das Rechtsmittel unzulässig. Das folgt (über § 43 Abs. 1 WEG) aus § 20a Abs. 1 S. 1 FGG, wonach die Anfechtung der Entscheidung über den Kostenpunkt unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.
Überdies ist das Rechtsmittel als sofortige weitere Beschwerde gem. § 45 Abs. 1 WEG verfristet, weil es nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntmachung der Entscheidung an den Antragsgegner eingelegt wurde (§ 29 Abs. 1 und 4 i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG). Es entbehrt ferner der gesetzlichen Form des § 29 Abs. 1 S. 2 FGG, welche bei Einreichung einer Beschwerdeschrift die Unterzeichnung durch einen Rechtsanwalt verlangt.
2. Gegen die landgerichtliche Geschäftswertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren ist das Rechtsmittel hingegen als einfache Beschwerde gem. § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 3, § 14 Abs. 4 und 6 KostO statthaft (st. Rspr. des BayObLG, z. B BayObLGZ 1986, 489; ZWE 2000, 170 [171]; ferner Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 62, m.w.N.) und auch im Übrigen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Gemäß § 48 Abs. 3 S. 1 WEG setzt der Richter den Geschäftswert nach dem Interesse der Beteiligten an der Entscheidung fest. Maßgeblich ist das Interesse sämtlicher Beteiligter, nicht nur das des Antragsgegners (Bärmann/Pick/Merle, WEG, 9. Aufl., § 48 Rz. 10, 11). Für den Geschäftswert sind deshalb nicht nur, worauf der Antragsgegner abstellt, seine geschätzten Aufwendungen für das Anbringen der Holzbalken anzusetzen, sondern darüber hinaus ist das Interesse der übrigen Wohnungseigentümer zu berücksichtigen, die Einheitlichkeit der Fassadenoptik wiederherzustellen. Dabei ist es nicht ermessensfehlerhaft, auf den Wert des Ziergitters abzustellen, das durch die Wiederanbringung der Holzleisten seine Funktion als Teil der Balkonbrüstung verliert. Ob das Gitt...