Entscheidungsstichwort (Thema)
Streithelfer, Nebenintervenient, Nebenintervention, Streitwertfestsetzung, Streitwertbemessung, Kostenfestsetzung, Hauptsachestreitwert, Streitverkündungsempfänger, Wirtschaftliches Eigeninteresse, Kostenentscheidung, Wertfestsetzungsverfahren, Beschlüsse, Gütliche Streitbeilegung, Rechtsprechung des BGH, Schriftsätze, Beschwerdeverfahren, Erstgericht, Innenverhältnis, Nichtvertretbare, Gebührenfreiheit
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 07.02.2024; Aktenzeichen 24 O 14346/16) |
Tenor
1. Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 07.02.2024, Az. 24 O 14346/16, wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist die Frage, inwieweit für einen Streithelfer abweichend vom Hauptsachestreitwert für dessen Kostenfestsetzung ein gesonderter Streitwert festzusetzen ist.
Nachdem das Erstgericht durch Beschluss vom 05.01.2023 den Hauptsachestreitwert auf 355.443,21 EUR festgesetzt hatte, beantragten die Kläger mit Schriftsatz vom 26.10.2023, nach gütlicher Streitbeilegung in der Berufungsinstanz, den Streitwert für der Kostenfestsetzung der Streithelferin der Beklagten auf 5.000 EUR festzusetzen, da die Streithelferin von den insgesamt streitigen 97 Positionen bestenfalls von 2 bis 4 Positionen berührt sei. Mit Beschluss des Erstgerichts vom 07.02.2024 wurde dieser Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger gemäß Schriftsatz vom 15.02.2024, in dem diese noch einmal - auch unter Bezugnahme auf ihren bisherigen Vortrag - ausführlich zur Zusammensetzung des Hauptsachestreitwertes und zu den die Streithelferin der Beklagten nur betreffenden strittigen Mängelbehauptungen in Höhe von 4.815,30 EUR ausgeführt haben. Es würde zu einem völlig unangemessenen und nicht vertretbaren rechtlichen Ergebnis führen, wenn man für alle (hier 12) Streitverkündungsempfänger im Falle ihres Beitritts jeweils den gesamten Hauptsachestreitwert zugrunde legen würde, obwohl pro Streitverkündungsempfänger lediglich geringe Mängel strittig gewesen seien. Die Streithelferin hat mit Schriftsatz vom 21.02.2024 Stellung genommen, verweist nochmals auf ihren unbeschränkten Beitritt und die Rechtsprechung des BGH, wonach es unerheblich sei, wie weit das wirtschaftliche Eigeninteresse des Streitverkündeten reiche, denn dies beträfe nur das Innenverhältnis.
Mit Beschluss vom 01.03.2024 hat das Erstgericht der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Die zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die in jeder Hinsicht zutreffenden, sorgfältigen Ausführungen des Erstgerichts Bezug genommen, das bereits die wesentlichen Rechtssätze herausgearbeitet hat. Zu ergänzen ist folgendes:
Die Frage, wie der Streitwert der Nebenintervention zu bemessen ist, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten:
In Teilen der Rechtsprechung wird die Auffassung vertreten, dass auf das zu schätzende eigene wirtschaftliche Interesse des Streithelfers am Obsiegen der Hauptpartei abzustellen sei, das geringer sein könne als der Streitwert des Hauptprozesses (Werner/Pastor/Frechen, 18. Aufl., Der Bauprozess, Kap. 2 Rn. 547 mwN zur Rechtsprechung einiger Oberlandesgerichte unter Fn. 121).
Nach der wohl herrschenden Meinung (BGH, Beschluss vom 30.10.1959, NJW 1960, 42; Beschluss vom 11.12.2012 - II ZR 233/09, BeckRS 2013, 1256; OLG München, Beschluss vom 29.01.2010 - 13 W 634/10, BeckRS 2010, 13339; Beschluss vom 25.07.2018 - 9 U 1513/16 Bau; Beschluss vom 11.06.2019 - 9 W 635/19 Bau; BeckOK/Wendtland, 52. Ed. 1.3.24, ZPO, § 3 Rn. 27; MüKo/Wöstmann, 6. Aufl. 2020, ZPO, § 3 Rn. 103; Werner/Pastor/Frechen, aaO) stimmt der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention in der Regel mit dem Streitwert der Hauptsache überein, wenn der Nebenintervenient am Prozess im gleichen Umfang beteiligt ist wie die Partei, der er beigetreten ist, wobei es nach Auffassung des BGH ohne Bedeutung sei, ob der Nebenintervenient selbst Anträge gestellt hat (BGH, Beschluss vom 12.01.20216 - X ZR 109/12, NJW-RR 2016, 831).
Der Senat folgt weiterhin der h.M., denn die vom BGH bereits in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1959 angestellten Überlegungen überzeugen auch heute. Zu Recht wird dort auf die verfahrensrechtliche Stellung des Nebenintervenienten abgestellt und ausgeführt: "Wenn er auch mit seinem Beitritt wirtschaftlich eigene Interessen verfolgt, so ist er gleichwohl - falls er keinen eingeschränkten Antrag stellt ... - am Prozess in dem gleichen Umfang beteiligt wie die Partei, der er beigetreten ist ... Für die Art seiner Prozessführung macht es keinen Unterschied, ob sein wirtschaftliches Interesse dem der Hauptpartei gleichkommt oder ob es gar geringer oder höher ist. Das sind Fragen, die lediglich das Innenverhältnis zwischen ihm und der von ihm unterstützten Partei betreffen ..." Hinzu kommt, dass, worauf der BGH ebenfalls zutreffend hinweist, eine erhebliche Unsicherheit in das Wertfestsetzungsverfahren hineingetr...