Entscheidungsstichwort (Thema)
Streitwert bei Nebenintervention
Leitsatz (amtlich)
1. Der Streitwert der Nebenintervention bestimmt sich nach dem Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei.
2. Schließt sich der Nebenintervenient den Anträgen der unterstützten Partei an, ist der Wert der Hauptsache maßgebend, soweit sich nicht aus seinem Sachvortrag ergibt, dass sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits geringer zu bewerten ist, als das der unterstützten Partei (Bestätigung OLG München BeckRS 2011, 14515).
3. Für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Hauptpartei ist im Rechtsmittelverfahren auch dann kein Raum, wenn der Streithelfer im betreffenden Rechtszug keine Anträge gestellt hat (vgl. BGH BeckRS 2016, 8892).
Normenkette
ZPO § 3
Tenor
Es verbleibt auf die Gegenvorstellung der Klägerin vom 1.6.2017 bei dem Beschluss des Senats vom 10.5.2017.
Gründe
I. Die Klägerin erhebt eine Anhörungsrüge/Gegenvorstellung.
Mit Beschluss vom 10.5.2017 entschied der Senat, dass ein gesonderter Streitwert in Richtung der Streithelfer nicht festgesetzt werde. Es verbleibe auch in Richtung der Streithelfer bei dem festgesetzten Streitwert von 16.880 EUR. Gegen diesen Beschluss erhob die Klägerin Anhörungsrüge und Gegenvorstellung und beantragte erneut, den Streitwert in Richtung der Streithelfer auf 0 EUR bzw. 500 EUR festzusetzen, Schriftsatz vom 1.6.2017. Insbesondere rügt der Vertreter der Klägerin, dass diese nicht mehr zu den Stellungnahmen der Streithelfer B., V. und Dr. T. habe Stellung nehmen können, insofern sei das rechtliche Gehör verletzt. In der Sache führte die Klägerin aus, dass ein unbeschränkter Beitritt der Streithelfer nicht möglich sei. Das Interesse der Streithelfer am Ausgangsverfahren sei deutlich niedriger anzusetzen. Es komme auf das wirtschaftliche Interesse des Streithelfers am Obsiegen an.
Hintergrund der Beteiligung der Streithelfer war zunächst eine Streitverkündung der Beklagten mit Schriftsatz vom 25.3.2010, Bl. 47 der Hauptakte gegen die Streithelfer P. GmbH, V. GmbH und Co. KG, Dipl. Ing. Klaus B. und Dr. Markus T. Der Streit wurde verkündet, auf die Klage der Klägerin und die darin genannten Mängel wurde in der Streitverkündung Bezug genommen. Der Streithelfer B. trat mit Schriftsatz vom 5.5.2010 dem Prozess bei. Eine Beschränkung auf einzelne Streitgegenstände erfolgte nicht. Der Beitritt des Streithelfers Dr. Markus T. erfolgte mit Schriftsatz vom 26.7.2010 (Bl. 130) der Akte. Dieser Beitritt war unbeschränkt erfolgt. Auch die übrigen Beitritte wurden nicht beschränkt.
Mit Beschluss vom 10.5.2017 entschied der Senat, dass ein gesonderter Streitwert für die Streithelfer nicht festgesetzt werde (Bl. 88 der Zweitakte). Gegen diesen Beschluss erhebt die Klägerin Gegenvorstellung mit Schreiben vom 1.6.2017 (Bl. 93 der Zweitakte). Mit Schreiben vom 4.8.2017 erklärte die Klägerin ihr Einverständnis damit, dass erst mit Entscheidung des BGH über die anhängige Nichtzulassungsbeschwerde auch über die Anhörungsrüge entschieden werden solle. Mit Schriftsatz vom 15.6.2018 führte die Klägerin noch weiter zur Anhörungsrüge aus.
Auf die Gegenvorstellung war der Beschluss des Senats vom 10.5.2017 nicht abzuändern.
Gem. § 3 ZPO bestimmt sich der Streitwert der Nebenintervention nach deren Interesse an einem Obsiegen der unterstützten Partei. Der Streitwert der Nebenintervention bestimmt sich nach dem Interesse des Streithelfers am Obsiegen der unterstützten Partei; schließt er sich den Anträgen der unterstützten Partei an, ist der Wert der Hauptsache maßgebend, soweit sich nicht aus seinem Sachvortrag ergibt, dass sein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits geringer zu bewerten ist, als das der unterstützten Partei (OLG München BeckRS 2011, 14515, BeckOK ZPO/Wendtland ZPO § 3 Rn. 14). Teilweise wird vertreten, dass sich der Streitwert des Prozessverhältnisses des Nebenintervenienten allein nach dem Interesse des Streithelfers am Obsiegen der von ihm unterstützten Partei bestimme. Dieses kann geringer sein als der Streitwert des Hauptprozesses. Dabei soll es gleichgültig sein, ob sich der Streithelfer den Anträgen der Hauptpartei anschließt, einen reduzierten oder gar keinen Antrag stellt (OLG Köln VersR 93, 81; OLG Schleswig MDR 09, 56; OLG München BauR 10, 668; 12, 681). Die gegenteilige Auffassung hebt auf das Interesse am Obsiegen der unterstützten Partei und an der Durchsetzung derer Anträge ab. Wenn demnach der Nebenintervenient dieselben Anträge wie die unterstützte Partei stellt, ist insoweit der ihn betreffende Streitwert wie die Hauptsache zu bemessen (BGH NJW 60, 43; OLG München NJW-RR 98, 421 u BauR 10, 942). Mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (X ZR 109/12 zitiert nach juris) entschied der BGH, dass für eine gesonderte, vom Streitwert der Hauptsache abweichende Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten eines Streithelfers der Haupt...