Entscheidungsstichwort (Thema)
Übertragung von Teileigentum und von Anteilen an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts
Leitsatz (amtlich)
1. Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundbesitzes, so ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in grundbuchmäßiger Form beigebracht werden. (Rn. 20 - 28)
2. Ein Anlass für Beweiserleichterungen besteht mangels Rechtsschutzlücke nicht. (Rn. 29 - 33)
Normenkette
BGB §§ 2038-2040; GBO §§ 19-20, 22, 29, 47 Abs. 2
Nachgehend
Tenor
I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Laufen - Grundbuchamt - vom 14. Mai 2018 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 130.215 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der gegenständliche Eintragungsantrag betrifft vier Teileigentumsgrundbücher.
Als Eigentümer von Miteigentumsanteilen am Grundstück (700/100.000stel und 1.487/100.000stel), verbunden jeweils mit näher bezeichnetem Sondereigentum an Räumen, sind seit 25.2.2011 aufgrund Auflassung vom 3.8.2001 und Erbscheins vom 14.7.2009 die fünf Enkelkinder des Erblassers, darunter der Beteiligte zu 1, in Erbengemeinschaft eingetragen.
In zwei weiteren vom Eintragungsantrag betroffenen Teileigentumsgrundbüchern sind als Eigentümer von Miteigentumsanteilen (12.433/100.000stel und 1.949/100.000stel), verbunden jeweils mit Sondereigentum an Räumen, mehr als einhundert Personen - teils untereinander erbengemeinschaftlich verbunden - mit dem Zusatz "- als Gesellschafter bürgerlichen Rechts -" eingetragen. Auf der Grundlage des Erbscheins vom 14.7.2009 wurden am 20.8.2009 anstelle des Erblassers (lfd. Nr. 1j) wiederum dessen fünf Enkelkinder in Erbengemeinschaft und mit dem Zusatz "als Gesellschafter nach dem bürgerlichen Recht" eingetragen (lfd. Nr. 85.1 bis 85.5).
Auf Ersuchen des Beteiligten zu 1 und dessen Mutter, der Beteiligten zu 2, beurkundete der verfahrensbevollmächtigte Notar am 2.2.2018 deren als "Übergabevertrag von Teileigentümer verbunden mit Sondereigentum" bezeichnete Vereinbarung. Darin erklärte der Beteiligte zu 1, in eigenem Namen, aber mit Wirkung für und gegen alle Miterben zu handeln und somit den Nachlass zu verpflichten. Bei der Verfügung über die nach Teilauseinandersetzung verbliebenen Nachlassgegenstände übe er sein Gestaltungsrecht als Notverwaltungsmaßnahme und in Vollziehung von Mehrheitsbeschlüssen aus. Hierzu bezog er sich auf in Kopie vorgelegte Niederschriften über Gesellschafterversammlungen, abgehalten von einer angeblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bezeichnet als "Erben nach G. R.", wonach die Auseinandersetzung des Nachlasses sowie Mehrheitsverwaltung beschlossen und der Pflichtteilsanspruch der Beteiligten zu 2 anerkannt worden seien. Außerdem führte er aus, in der Person eines der im gemeinschaftlichen Erbschein vom 28.8.2012 bezeichneten fünf Miterben seien die in der testamentarischen Verwirkungsklausel verfügten Umstände eingetreten; wegen Wegfalls der Miterbenstellung habe jener kein Mitspracherecht mehr. Die weiteren Miterben würden die letztwillige Verfügung des Erblassers kontinuierlich missachten. Die wirtschaftliche Vernunft gebiete wegen der Höhe des Pflichtteilsanspruchs von 443.634,31 EUR zum Stand 31.12.2017 und der laufenden Zinslast die Übertragung der noch verbliebenen Nachlassgegenstände als Maßnahme ordnungsgemäßer Verwaltung. Damit solle die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit des nach mehrfachen Teilungen nur noch in geringem Umfang verbliebenen Nachlassvermögens verhindert werden. Die Übertragung erfolge in Anrechnung auf den Pflichtteilsanspruch sowie in Erfüllung zweier gegen den Beteiligten zu 1 ergangener und den Miterben als Drittschuldnern zugestellter Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vom 12.4.2017, mit denen die Beteiligte zu 2 wegen titulierter Ansprüche von 435.982,89 EUR gepfändet und überwiesen erhalten hat: u.a. den Anspruch des Beteiligten zu 1 gegen die Erbengemeinschaft auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs der Beteiligten zu 2 sowie auf Ausgleich unter den Miterben und "die angeblichen Ansprüche des Schuldners (= Beteiligter zu 1) gegen die Miterben ... eingetragen im (u.a. hier gegenständlichen) Grundbuch ..." sowie dessen Anspruch auf Auseinandersetzung des Nachlasses und Teilung der Nachlassmasse (Seiten 2 bis 6 der Urkunde).
§ 1 der Urkunde bezeichnet sodann die Vertragsobjekte unter Nennung der Grundbuchstellen und Wiedergabe der Eintragungen im Bestandsverzeichnis sowie (ausschnittsweise) in den Abteilungen I bis III.
Nach dem Wortlaut von § 3 der Urkunde "überträgt der Übergeber (= Beteiligte...