Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigung und Anhörungsrüge

 

Leitsatz (amtlich)

Auch im Grundbuchverfahren gehört die Darlegung eines entscheidungserheblichen Gehörsverstoßes zur notwendigen Form der Anhörungsrüge und muss daher innerhalb der gesetzlichen Notfrist von zwei Wochen ab Kenntnis von der Verletzung rechtlichen Gehörs erfolgen.

 

Normenkette

FamFG § 44 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 Sätze 1, 4; GBO §§ 29, 81 Abs. 3; ZPO § 321a Abs. 2 Sätze 1, 5

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 03.08.2018; Aktenzeichen 34 Wx 196/18)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss vom 3. August 2018 wird verworfen.

 

Gründe

I. Der Beteiligte zu 1 ist im Grundbuch in Erbengemeinschaft mit weiteren Personen als Inhaber von Teileigentum sowie von Anteilen an einer Teileigentum besitzenden Gesellschaft bürgerlichen Rechts eingetragen. Zu notarieller Urkunde vom 2.2.2018, bezeichnet als "Übergabevertrag von Teileigentümer verbunden mit Sondereigentum", erklärten der Beteiligte zu 1 und die pflichtteilsberechtigte Beteiligte zu 2 die Auflassung des Teileigentums und - sinngemäß - die Übertragung der Gesellschaftsanteile von der Erbengemeinschaft auf die Beteiligte zu 2. Dabei gab der Beteiligte zu 1 an, in eigenem Namen, aber mit Wirkung für und gegen alle Miterben zu handeln. Die Verfügung betreffe die nach erfolgter Teilauseinandersetzung verbliebenen Nachlassgegenstände. Der Beteiligte zu 1 würde mit der verfügenden Übertragung Mehrheitsbeschlüsse vollziehen. Seine Befugnis hierzu ergebe sich aus den Beschlussfassungen sowie aus der gesetzlichen Berechtigung zur Durchführung von Notverwaltungsmaßnahmen.

Die gegen die antragszurückweisende Entscheidung des Grundbuchamts eingelegte Beschwerde hat der Senat mit Beschluss vom 3.8.2018 zurückgewiesen.

In den Gründen hat er ausgeführt, der notwendige Nachweis dafür, dass der Beteiligte zu 1 die Auflassung und die Abtretung von Gesellschaftsanteilen mit rechtlicher Wirkung für die (d. h. alle) in ihrer erbengemeinschaftlichen Verbundenheit eingetragenen Miterben erklärt hat, sei mit den im Grundbuchverfahren beschränkten Beweismitteln (§ 29 GBO) nicht geführt. Selbst unter Würdigung der bis dahin teils nur in Kopie vorgelegten Urkunden seien mit Blick auf die Beweiskraft dieser Urkunden weder die behauptete Ordnungsgemäßheit der Verwaltung noch eine verlässliche Einordnung der Verfügungen als Maßnahmen der Gefahrenabwehr mit grundbuchmäßigen Mitteln nachweisbar.

Auf den Senatsbeschluss wird wegen der Einzelheiten der Begründung verwiesen.

Gegen den den Beteiligten über ihren Verfahrensbevollmächtigten am 10.8.2018 zugegangenen Beschluss legte dieser, ein Rechtsanwalt und Notar, mit Schriftsatz vom 16.8.2018, eingegangen bei Gericht am 27.8.2018, Gehörsrüge "zunächst wegen der Einhaltung der Frist" ein. Die gleichzeitig angekündigte Begründung erfolgte mit Schriftsatz vom 5.9.2018, eingegangen bei Gericht am 10.9.2018. Bei der Entscheidung sei entscheidungserheblicher Vortrag übergangen worden, weil die Entscheidung zu einem Zeitpunkt ergangen sei, als die Ausfertigungen der in Kopie vorgelegten Urkunden noch nicht beigebracht waren und obgleich zur Beschaffung um Fristverlängerung nachgesucht worden war. Auch sei kein Hinweis erteilt worden. Weiter wird zur Nachlassangelegenheit ausgeführt und Befremden darüber geäußert, dass ein Gericht ohne Nachfragen einen über 17 Jahre stagnierenden Nachlass begreifen könne, zumal nichts so gelaufen sei, wie es hätte laufen sollen bzw. es der Erblasser gewollt habe. Festgehalten wird an der Auffassung, die übrigen - durch Erbschein ausgewiesenen - Miterben, die (wörtlich:) "auf Biegen und Brechen" an ihrem Status als Miterbe festhalten, hätten ihr Mitspracherecht durch Ausscheiden aus der Erbengemeinschaft verloren. Schließlich wird - ergänzt mit Schriftsatz vom 19.9.2018, eingegangen bei Gericht am 25.09.2018, - zu Gesellschaftsanteilen an der GbR vorgetragen, welche der Erblasser zusätzlich zu den eigenen, seit Gesellschaftsgründung gehaltenen Anteilen noch zu Lebzeiten durch rechtsgeschäftliche Übertragung erhalten habe. Bei der Verfügung zugunsten der pflichtteilsberechtigten Beteiligten zu 2 handele sich jedenfalls um dringende Notverwaltung bzw. Notgeschäftsführung zur Erfüllung des letzten Willens des Erblassers. Dessen letztwilliger Verfügung könne sich das Grundbuchamt nicht entgegenstellen. Das Führen langwieriger Prozesse sei nicht die Intention des Erblassers gewesen.

Ergänzend wird wegen der Einzelheiten auf die Begründungsschrift nebst Ergänzung vom 19.9.2018 Bezug genommen.

II. Gegen die Senatsentscheidung vom 3.8.2018 ist nach § 81 Abs. 3 GBO i. V. m. § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG die Anhörungsrüge statthaft. Es kann dahinstehen, ob die zunächst begründungslos erhobene Gehörsrüge überhaupt innerhalb der zweiwöchigen Frist ab Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung (§ 44 Abs. 2 Satz 1 FamFG) bei Gericht eingegangen ist. Die Gehörsrüge erweist sich jedenfalls schon deshalb als unzulässig, weil ...

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