Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 29 O 14655/15) |
Tenor
I. Die Beschwerden des Klägers zu 2) gegen die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 15.06.2023 zugunsten des Beklagten zu 1) sowie zugunsten der Nebenintervenientin werden verworfen.
II. Die Beschwerden des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 3) gegen die genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse werden zurückgewiesen.
III. Die sofortige Beschwerde der Nebenintervenientin gegen den zu ihren Gunsten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15.06.2023 wird ebenfalls zurückgewiesen.
IV. Die Kläger und die Nebenintervenientin tragen die Kosten der auf ihren jeweiligen Rechtsmitteln beruhenden Beschwerdeverfahren wie folgt:
1. Die Kosten der Beschwerdeverfahren der drei Kläger gegen die beiden genannten Kostenfestsetzungsbeschlüsse tragen der Kläger zu 1) zu 2/3, der Kläger zu 2) und die Klägerin zu 3) zu jeweils 1/3.
2. Die Nebenintervenientin trägt die Kosten des von ihr angestrengten Beschwerdeverfahrens gegen den zu ihren Gunsten erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss.
V. Die Beschwerdewerte werden wie folgt festgesetzt:
1. Die sofortigen Beschwerden der Kläger gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Beklagten zu 1):
Der Wert der Beschwerde des Klägers zu 1) beträgt EUR 569,02, der Wert der Beschwerde des Klägers zu 2) bis zu EUR 500,00 und der Wert der Beschwerde der Klägerin zu 3) EUR 143,78.
2. Der Wert der Beschwerden der Kläger gegen den Festsetzungsbeschluss zugunsten der Nebenintervenientin beträgt hinsichtlich der Beschwerde des Klägers zu 1) EUR 626,99, bezüglich der Beschwerde des Klägers zu 2) bis zu EUR 500,00 und der Wert der Beschwerde der Klägerin zu 3) EUR 158,43.
3. Der Wert der Beschwerde der Nebenintervenientin beträgt EUR 1.115,62.
Gründe
I. Mit Endurteil vom 24.04.2023 hat das Landgericht die Klagen abgewiesen und in Ziffer 2. des Tenors ausgesprochen, dass von den Gerichtskosten die Kläger 75 %, der Beklagte zu 2) 25 % zu tragen hat; ferner tragen die Kläger die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) und der Nebenintervenientin. Aus der Begründung zu dieser Kostenentscheidung (Seite 13 des Urteils, unter B 1.) ergibt sich, dass es bezüglich der außergerichtlichen Kosten eine vergleichsweise Einigung zwischen den Klägern und dem Beklagten zu 2) gab, auf die § 98 Satz 2 ZPO anwendbar ist (gegenseitige Kostenaufhebung).
Auf die Kostenfestsetzungsgesuche der Nebenintervenientin vom 05.05.2023 sowie des Beklagten zu 1) vom 08.05.2023 setzte die Rechtspflegerin mit den beiden beschwerdegegenständlichen Beschlüssen die Kosten antragsgemäß fest: Dabei erfolgte die Verteilung der von den Klägern zu erstattenden Beträge in beiden Fällen dahingehend, dass jeder Kläger 1/3 der festgesetzten Summe zu erstatten hat, d.h. die Kläger schulden dem Beklagten zu 1) jeweils EUR 1.012,49 und der Nebenintervenientin jeweils EUR 1.115,63 (mit den gesetzlich vorgesehenen Zinsen).
Gegen beide Kostenfestsetzungsbeschlüsse legten zunächst die Kläger sofortige Beschwerde ein: Die festzusetzenden Kosten dürften nicht "linear-arithmetisch" auf die drei Kläger aufgeteilt werden, vielmehr sei eine "quotale" Aufteilung richtig. Das maßgebliche rechtliche Interesse der Kläger ergebe sich dabei aus dem Verhältnis ihrer streitwertrelevanten Schadenspositionen: Die Festsetzungsbeschlüsse seien daher zu quoteln (Kläger zu 1): 14,6 %, Kläger zu 2): 56,8 % und Klägerin zu 3): 28,6 %.
Auch die Nebenintervenientin legte sofortige Beschwerde gegen den zu ihren Gunsten erlassenen Festsetzungsbeschluss ein. Gemäß Punkt 2. des Endurteils vom 24.04.2023 seien die Kläger als Gesamtschuldner verurteilt worden; die Aufteilung mit jeweils 1/3 widerspreche dem Kostentenor. Die Nebenintervenientin sei hierdurch insoweit beschwert, als sie bei Zahlungsausfall eines Klägers die restlichen Kosten nicht von den anderen Klägern fordern könne; auf die Begründungen im Einzelnen wird Bezug genommen.
Die Rechtspflegerin half den Beschwerden mit Beschluss vom 18.07.2023 nicht ab: Mangels anderweitiger ausdrücklicher Regelung in dem Endurteil sei vorliegend von einer kopfteiligen Kostentragung der Erstattungsschuldner auszugehen. Eine gesamtschuldnerische Haftung scheide ebenso aus wie die von den Klägern geltend gemachte quotale Aufteilung. Für eine Abweichung von § 100 Abs. 1 ZPO enthalte das Urteil keine Grundlage.
II. Sämtliche sofortigen Beschwerden bleiben in der Sache ohne Erfolg; die Rechtsauffassung der Rechtspflegerin ist zutreffend.
1. Die beiden sofortigen Beschwerden des Klägers zu 2) sind bereits unzulässig: Es fehlt an einer Beschwer, da nach der Berechnung in dem Beschwerdeschriftsatz der Kläger zu 2) 56,8 % zu erstatten hätte; demgegenüber sind die zugunsten des Beklagten zu 1) und der Nebenintervenientin festgesetzten Summen geringer. Anlass für eine Auslegung des Beschwerdeschriftsatzes vom 22.06.2023 dahin, die sofortige Beschwerde werde nur für die Kläger zu 1) und 3) erhoben, besteht nicht. Es ist unschädlich, wenn der Prozessbevollmächtigte der Kläger die Beschw...