Leitsatz (amtlich)

Der Streitwert für das Verfahren über den auf die Kosten beschränkten Widerspruch gegen eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung bemisst sich nach den Kosten, die bis zur Einlegung des Widerspruchs angefallen sind.

 

Normenkette

ZPO §§ 3-4; GKG § 12a

 

Verfahrensgang

LG München I (Beschluss vom 29.08.2001; Aktenzeichen 9 HkO 8977/01)

 

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG München I vom 31.7.2001 i.d.F. des Beschluss v. 29.8.2001 – 9 HKO 8977/01 – dahingehend abgeändert, dass der Streitwert für das Widerspruchsverfahren auf bis zu 14.000 DM festgesetzt wird.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Am 18.5.2001 erging gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung, deren Streitwert auf 500.000 DM festgesetzt wurde. Der Kostenwiderspruch des Antragsgegners vom 4.7.2001 blieb ohne Erfolg (Urteil vom 31.7.2001). Mit Beschluss vom selben Tage setzte das LG den Streitwert für das Widerspruchsverfahren auf 34.000 DM fest.

Gegen den Beschluss vom 31.7.2001 legte der Antragsgegner am 31.7.2001 Streitwertbeschwerde ein. Seiner Auffassung nach beläuft sich der Streitwert lediglich auf 8.000 DM, da Gerichtskosten i.H.v. 3.545 DM und auf Seiten der Antragstellerin außergerichtliche Kosten i.H.v. 4.301,43 DM (ausweislich des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 12.6.2001) entstanden seien.

Die Antragstellerin regt an, den Streitwert auf 22.000 DM festzusetzen. Den Betrag i.H.v. 21.579,93 DM berechnet sie unter Einbeziehung einer Patentanwalts-Mitwirkungsgebühr für die Zeit bis zum Kostenwiderspruch mit 12.111,43 DM, der Kosten für die erste Instanz nach Kostenwiderspruch mit 2.835 DM sowie der Kosten 2. Instanz mit 6.417,50 DM.

Mit Beschluss vom 29.8.2001 hat das LG den Streitwert unter Abänderung des Beschlusses vom 31.7.2001 auf 21.573,93 DM festgesetzt und der Beschwerde i.Ü. nicht abgeholfen.

II. Die gem. § 25 Abs. 3 S. 1 GKG zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, da der Berechnung der Antragstellerin gem. Schriftsatz vom 24.8.2001, die das LG ohne weitere Begründung im Beschluss vom 29.8.2001 zugrunde gelegt hat, nicht gefolgt werden kann.

1. Der Streitwert für das Verfahren nach Einlegung des Kostenwiderspruchs, der in der Hauptsache einem Anerkenntnis i.S.d. § 307 ZPO gleichsteht, bemisst sich gem. § 12a GKG, § 3 ZPO nach dem Interesse des Antragsgegners, nämlich geltend zu machen, dass er zur Beantragung der einstweiligen Verfügung wegen unterlassener oder nicht ausreichender Abmahnung keine Veranlassung i.S.v. § 93 ZPO gegeben hat (zum Kostenwiderspruch statt aller Pastor/Ahrens/Scharen, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 55 Rz. 41; Ulrich, Kap. 58 Rz. 20).

Folglich ist auf die Kosten abzustellen, die – aus der Sicht des Antragsgegners ohne seine Veranlassung – durch die Beantragung und den Erlass der Beschlussverfügung entstanden sind. Es kann darüber hinaus nicht, wie es die Antragstellerin tut, auf die durch das Widerspruchsverfahren bedingten weiteren Kosten oder etwa sogar auf theoretisch mögliche weitere Kosten eines ohnehin nicht statthaften Berufungsverfahrens (gegen das Urteil vom 31.7.2001 wäre nur sofortige Beschwerde entsprechend § 99 Abs. 2 ZPO zulässig gewesen; an der Entscheidung OLG München v. 25.1.1985 – 6 W 2953/84, WRP 1985, 364 = GRUR 1985, 327 halten sowohl der 6. als auch der 29. Senat seit Jahren nicht mehr fest, vgl. OLG München, Beschl. v. 17.1.1990 – 29 W 3006/89, Traub, Wettbewerbsrechtliche Verfahrenspraxis, 2. Aufl., S. 320 f. unter 7.4) abgestellt werden. Denn entsprechend der Regelung des § 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO, wonach Kosten unberücksichtigt bleiben, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht werden, erhöhen diese Verfahrenskosten den Streitwert nicht. Dieser Betrachtungsweise kann auch nicht entgegengehalten werden, dass Nebenforderungen i.S.d. § 4 Abs. 1 2. Hs. ZPO dann zu selbstständigen Hauptforderungen werden, wenn der Hauptanspruch, von dem sie abhängen, erledigt ist. Zwar ist der mit der einstweiligen Verfügung geltend gemachte Anspruch in dem Sinne erledigt, als „Hauptanspruch” des auf die Kosten beschränkten Widerspruchs sind jedoch nunmehr die durch die Beschlussverfügung entstandenen Kosten anzusehen. Von diesem nunmehrigen „Hauptanspruch”, über den im Urteil vom 31.7.2001 unter 1. des Tenors entschieden wurde, sind die unter 2. tenorierten „weiteren Kosten des Verfahrens” abhängig.

2. Hiervon ausgehend gilt Folgendes:

a) Bei einem Streitwert von 500.000 DM sind Gerichtskosten i.H.v. 3.545 DM angefallen (KVGKG Nr. 1310).

b) Außergerichtliche Kosten der Antragstellerin sind i.H.v. 4.301,43 DM gem. § 11, § 31 Abs. 1 Nr. 1, § 26 BRAGO bzw. § 788 ZPO (Zustellkosten) anzusetzen.

c) Darüber hinaus sind gem. § 140 Abs. 5 MarkenG, da der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung u.a. auf Marken- und Firmenrechte gestützt war, für den mitwirkenden Patentanwalt auf Seiten der Antragstellerin 4.265 DM zu berücksichtigen.

Auf dessen Mitwirkung wurde in der Antragsschrift (S. 2) hingewiesen. Dass...

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