Entscheidungsstichwort (Thema)

Erfolglose Rechtsbeschwerde im Streit um Eintragung eines Amtswiderspruchs im Grundbuch

 

Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die Eintragung der Rechtsnachfolge einer Personengesellschaft in ein Nießbrauchs- sowie ein dingliches Vorkaufsrecht kann zugunsten des Grundstückseigentümers ein Amtswiderspruch eingetragen werden, wenn es überwiegend wahrscheinlich ist, dass die Rechte wegen der materiell-rechtlichen Grenzen ihrer Übertragbarkeit nicht wirksam übergegangen sind.

2. Die Unwirksamkeit einer rechtsgeschäftlichen Einzelübertragung ist nicht schon deshalb überwiegend wahrscheinlich, weil eine positive Feststellungserklärung der zuständigen Behörde über das Vorliegen der die Übertragbarkeit bedingenden Tatsachen fehlt.

 

Normenkette

BGB §§ 892, 894, 1030; RPflG § 11 Abs. 1; GBO § 71 Abs. 1-2, § 73; FamFG § 10 Abs. 2 S. 1, § 81 Abs. 1 S. 1

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 vom 19.1.2016 (Schriftsatz vom 18.1.2016) wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Gegenständlich ist die von der Beteiligten zu 1 als Grundstückseigentümerin angeregte Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Berechtigte eines am Grundbesitz lastenden (befristeten) Nießbrauchs und dinglichen Vorkaufsrechts.

1. Seit 9.7.2007 ist die Beteiligte zu 1 Eigentümerin des belasteten Grundbesitzes. Als Berechtigte des Nießbrauchs sowie des Vorkaufsrechts war seit dem 10.8.1989 die Klinik ... eingetragen. Die in Bezug genommene Bewilligung vom 26.4.1989 lautet insoweit:

In Erfüllung der in Ziff. 7. des Pachtvertrages vereinbarten Verpflichtung zur Bestellung eines Nießbrauchsrechtes und zur Sicherung des Pächters bewilligt ... Frau (damalige Grundstückseigentümerin) die Eintragung eines Nießbrauchsrechtes nach Maßgabe der Bestimmungen der §§ 1030 ff. BGB, zeitlich befristet bis zum 30.04.2019 ...

Weiter räumt Frau (siehe oben) in Erfüllung der pachtvertraglich übernommenen Verpflichtung der Firma (...) ein dingliches Vorkaufsrecht für den ersten Verkaufsfall, für den es ausgeübt werden kann, ein und bewilligt ... die Eintragung im Grundbuch im Gleichrang mit dem vorbestellten Nießbrauchsrecht.

Der als Anlage I mitbeurkundete Pachtvertrag besagt unter Ziffern 3. und 7.:

3. Verpächter und Pächter sind berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus dem Pachtvertrag auf noch zu gründende Gesellschaften zu übertragen.

7. Die Rechte des Pächters aus dem Pachtvertrag werden durch Bewilligung und Eintragung eines Nießbrauchsrechts im Grundbuch zugunsten des Pächters ... abgesichert. Der Verpächter räumt dem Pächter ein Vorkaufsrecht nach den gesetzlichen Bestimmungen ein, das ebenfalls im Grundbuch einzutragen ist ...

2. Zu notarieller Urkunde vom 28.12.1998 veräußerte die Berechtigte (unter der geänderten Firma ...) eigenen Grundbesitz an die am 15.10.1999 ins Handelsregister (unter ihrer damaligen Firma ...) eingetragene Beteiligte zu 2. Unter Punkt (9) des Vertrags wurde vereinbart:

Zugunsten des Verkäufers ist im Grundbuch ... ein Nießbrauchsrecht und ein dingliches Vorkaufsrecht eingetragen. Das Nießbrauchsrecht und das dingliche Vorkaufsrecht sollen jedoch, vorbehaltlich einer etwa erforderlichen Zustimmung des Grundeigentümers, die der Käufer einholen wird, auf den Käufer übertragen werden. Die Beteiligten sind über den Rechtsübergang einig und bewilligen und beantragen die Eintragung der Rechtsänderungen im Grundbuch.

Auf den am 10.5.1999 über den Urkundsnotar gestellten Antrag wurde am 9.11.1999 die Beteiligte zu 2 als Berechtigte des Nießbrauchs sowie des Vorkaufsrechts eingetragen. Mit diesem Inhalt wurde das Grundbuch am 9.7.2007 unter Bezugnahme auf die Voreintragungen vom 10.8.1989 und 9.11.1999 auf das aktuelle Blatt umgeschrieben.

3. Die Beteiligte zu 1 hat anwaltlich vertreten im August 2015 angeregt, gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 einen Widerspruch einzutragen. Dem ist das Grundbuchamt nicht nachgekommen mit der formlos unter dem 14.12.2015 mitgeteilten Begründung, dass gegen gesetzliche Bestimmungen nicht verstoßen worden sei. Nach dem Inhalt der notariellen Urkunde über die Rechtsbestellung seien weder eine Abtretbarkeit der Rechte ausgeschlossen noch ein Zustimmungserfordernis des Grundstückseigentümers vereinbart worden. Die Eintragung des Widerspruchs sei daher nur aufgrund Bewilligung oder einstweiliger Verfügung möglich.

Gegen die formlose Ablehnung des Ersuchens, hilfsweise gegen die Eintragung der Beteiligten zu 2 als Berechtigte hat die Beteiligte zu 1 am 19.1.2016 Beschwerde eingelegt, mit der sie ihr Ziel weiterverfolgt. Das Grundbuchamt habe sich bei der Eintragung über das Fehlen einer Bewilligung oder Zustimmungserklärung der Beteiligten zu 1 bzw. deren Rechtsvorgängerin im Eigentum hinweggesetzt und dadurch gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen. Die materiellrechtlichen Voraussetzungen, unter denen ein Nießbrauchsrecht übertragen werden könne, hätten nicht vorgelegen; dies sei jedenfalls desh...

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