Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen 16 HKO 12454/08) |
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 6.11.2008 zurückzuweisen, § 522 Abs. 2 ZPO.
II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis 27.2.2009.
Gründe
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Weder weist der Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung auf noch erscheint eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Endurteils wird in vollem Umfang Bezug genommen.
Die Würdigung des LG ist frei von Rechtsfehlern (§§ 513 Abs. 1, 546 ZPO). Sie erschöpft den einschlägigen Sachverhalt, ist nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze liegen nicht vor. Das Ergebnis ist nahe liegend und wird durch die Berufungsbegründung und die vorgelegten Unterlagen nicht in Frage gestellt.
Ohne Rechtsfehler und unter zutreffender Würdigung der vorgelegten Unterlagen sowie Abwägung aller maßgeblichen rechtlichen Gesichtspunkte geht das Gericht in 1. Instanz zu Recht davon aus, dass die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Handelsvertreterverhältnis nicht durch die außerordentliche Kündigung vom 23.4.2008 beendet worden sei, nicht begründet ist und der Klägerin deshalb ein Anspruch auf Provision für den Monat Mai 2008 nicht zusteht.
Die in der Berufungsbegründung vorgebrachten Einwände der Klägerin vermögen nicht zu überzeugen und ihrem Rechtsmittel nicht zum Erfolg zu verhelfen.
1. Zu Recht, mit ausführlicher und zutreffender Begründung hat das LG die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 23.4.2008 als wirksam angesehen. Es ist hierbei auch auf die erneut in der Berufung vorgebrachten Einwände der Klägerin dezidiert eingegangen.
So hat es zu Recht in der Aufnahme einer Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen der Beklagten, der m GmbH, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Beklagten einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung nach § 89a HGB gesehen und sich hierbei auf die eindeutige vertragliche Verbotsklausel § 11 Nr. 2 des Distributions-Vertrags gestützt. Eine andere rechtliche Beurteilung rechtfertigen weder die Schreiben der Klägerin vom 23.1.2007 und 25.6.2007 noch das Schreiben vom 21.12.2007. Zu Recht ist das Erstgericht nämlich aufgrund der von den Parteien in der Vergangenheit geübten Praxis davon ausgegangen, dass die Beklagte eine Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen ohne ihre ausdrückliche Zustimmung nicht duldete und der Klägerin dies bekannt war. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Anlagen (B 9, B 11, B 13) und aus der Tatsache, dass in der Vergangenheit nur durch ausdrückliche Zusatzvereinbarung die Vertretung neuer Kunden der Klägerin gestattet worden war (Anlagen B 2, B 4). Die von der Klägerin auch im Berufungsverfahren vorgebrachten Schreiben vom 23.1.2007 und 25.6.2007 beinhalten lediglich die Mitteilung an die Klägerin, dass über die Aufnahme eines weiteren Labels nachgedacht werde. Diese Briefwechselvermögen in keinem Fall das vertraglich vereinbarte schriftliche Zustimmungserfordernis außer Kraft zu setzen und - entgegen der Ansicht der Klägerin - einen Verstoß gegen die Vertragsklausel zu verneinen. Die Klägerin hätte die Beklagte um ausdrückliche, schriftliche Zustimmung nachsuchen müssen. Dies hat sie unstreitig nicht getan. Der Beklagten war unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Handelsvertretervertrags bis zum Ablauf der Frist zur ordentlichen Kündigung, d.h. bis Ende des Jahres 2008, nicht zumutbar.
Soweit die Klägerin auf ihr Schreiben vom 21.12.2007 verweist, ist dies aus verschiedenen Gründen nicht geeignet den wichtigen Grund für die Kündigung entfallen zu lassen. Zum einen hat die Klägerin - wie das Erstgericht zutreffend feststellte - mangels Beweisangebot nicht bewiesen, dass sie das Schreiben tatsächlich abgesandt hat. Der erstmals im Berufungsverfahren angebotene Zeugenbeweis ist als verspätet zu werten, § 531 Abs. 2 ZPO. Das von der Klägerin vorgelegte Faxjournal gibt für der 21.12.2007 vier an die Beklagte gesandt Faxe wider, wobei nicht ersichtlich und begründet ist, welches das streitgegenständliche Fax sein soll. Hinzu kommt jedenfalls, dass selbst die Übersendung der Tätigkeitsanzeige an die Beklagte eine schriftliche Zustimmung, wie sie der Vertrag ausdrücklich vorsieht und es in der Vergangenheit praktiziert wurde, nicht ersetzen kann. Die Klägerin konnte aufgrund des Schweigens der Beklagen auf ihr Schreiben hin nicht von deren Zustimmung ausgehen.
2. Schließlich begegnet es auch keinen Bedenken, dass das LG eine vorherige Abmahnung für nicht erforderlich erachtete. Auf die zutreffenden Ausführung im erstinstanzlichen Urteil kann verwiesen werden. Die hiergegen von der Klägerin vorgebrachten Einwände ...