Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 06.11.2008; Aktenzeichen 16 HKO 12454/08) |
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 6.11.2008, Az: 16 HK O 12454/08, wird einstimmig zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin war durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, da sie keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung aufweist und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern.
Auf den Hinweis des Senats vom 4.2.2009 wird Bezug genommen. Die Klägerin hat mit Schriftsatz vom 20.3.2009 hierzu Stellung genommen. Die hierin vorgetragenen Einwände zeigen keine Aspekte auf, die der Senat in seinem Hinweis nicht bereits berücksichtigt hätte, geben zu keiner von den Hinweisen des Senats abweichenden rechtlichen Bewertung Anlass und führen nicht zum Erfolg der Berufung.
Zu den Einwänden in der Stellungnahme ist lediglich ergänzend Folgendes anzumerken:
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, wonach die Aufnahme einer Tätigkeit für das Konkurrenzunternehmen der Beklagten, der m GmbH, ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Beklagten - wie sie die vertragliche Verbotsklausel in § 11 Nr. 2 des Distributions-Vertrags ausdrücklich fordert - einen wichtigen Grund für eine fristlose außerordentliche Kündigung nach § 89a HGB darstellt. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 89a Abs. 1 HGB, der zur fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses berechtigt, liegt dann vor, wenn dem Kündigenden bei gerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrages bis zu dem durch fristgerechte Kündigung herbeizuführenden Vertragsablauf mit Rücksicht auf die im Einzelfall vorliegenden besonderen Umstände sowie auf Wesen und Zweck eines Handelsvertretervertrages und die durch ihn begründeten Rechte und Pflichten beider Parteien nach Treu und Glauben nicht zuzumuten ist (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1 Rz. 1739, m.w.N.). Der Senat hat diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall bejaht und in seinem Hinweisbeschluss unter Bezugnahme auf die Urteilsgründe des LG näher ausgeführt. Die nunmehr von der Klägerin vorgelegte Kopie ihres Schreibens vom 21.12.2007 mit Eingangsstempel vermag, auch wenn man ihre Behauptung, dass es sich um einen Eingangsstempel der Beklagten handelt, als wahr unterstellt und den Vortrag nicht als verspätet gem. § 531 Abs. 2 ZPO zurückweist, eine andere rechtliche Bewertung nicht zu rechtfertigen. Wie der Senat bereits in seinem Hinweis ausführte, lässt das Schreiben vom 21.12.2007, in dem zudem lediglich mitgeteilt wurde, dass die Klägerin "eine Zusammenarbeit mit der Firm "m." anstrebe", einen wichtigen Grund für die Kündigung nicht entfallen. Die Klägerin hätte vor der tatsächlichen Aufnahme einer Vertriebstätigkeit für das Konkurrenzunternehmen die schriftliche Zustimmung der Beklagten einholen müssen. Insbesondere konnte die Klägerin aufgrund der in der Vergangenheit geübten Praxis nicht davon ausgehen, dass das Schweigen der Beklagten auf ihr Schreiben hin, seinen Zugang bei der Beklagten unterstellt, als ein die schriftliche Zustimmung ersetzendes Einverständnis zu werten ist.
Auch einer vorherigen Abmahnung bedurfte es - entgegen der Ansicht der Klägerin - aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung durch die Aufnahme einer Tätigkeit für einen direkten Konkurrenten der Beklagten und unter Berücksichtigung der individuellen Vertragsumstände (vgl. Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1 Rz. 1750, m.w.N.) nicht. Auf die Ausführungen im Hinweis des Senats wird Bezug genommen. Lediglich ergänzend ist auf die Einwände der Klägerin zum Hinweis anzumerken, dass auch im Hinblick auf den Zeitablauf zwischen dem (behaupteten) Zugang ihres Schreibens im Januar 2008 und dem Ausspruch der außerordentlichen Kündigung im April 2008 eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war. Der Klägerin ist zum einen entgegen zu halten, dass aus dem Wortlaut ihres Schreibens nicht eindeutig hervorgeht, dass sie eine Tätigkeit für die Firma m tatsächlich aufnehmen wird. Es beinhaltet nämlich lediglich die Mitteilung, dass eine Zusammenarbeit mit dieser Firma angestrebt werde. Daran ändert auch der Zusatz: "Wir gehen von Ihrer Zustimmung aus" nichts. Die Klägerin selbst gab zudem unbestritten an, dass sie erst im Frühjahr 2008 für das Konkurrenzunternehmen tätig wurde. Die Beklagte hat nach unbestrittenem Vortrag von der Konkurrenztätigkeit der Beklagten im April 2008 Kenntnis erhalten. Da die Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung ein vertragswidriges Verhalten voraussetzt, kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg darauf berufen, es hätte wegen der "langen Zeit des Zuwartens" einer Abmahnung bedurft.
Schließlich kann au...