Entscheidungsstichwort (Thema)
Mieter, Einstandspflicht, Versicherungsnehmer, Berufung, Versicherungsvertrag, Versicherungsbedingungen, Mutwilligkeit, Auslegung, Versicherer, Mietkaution, Miete, Versicherung, Mietausfallschaden, Wohnung, Gelegenheit zur Stellungnahme, vereinbarte Miete, ersichtlichen Umfang
Verfahrensgang
LG Memmingen (Urteil vom 01.12.2021; Aktenzeichen 25 O 50/21) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 01.12.2021, Az. 25 O 50/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Gründe
I. Der Kläger macht mit seiner Klage Ansprüche aus einer "Mietnomaden"-Versicherung geltend, durch die die Parteien vertraglich verbunden sind. Der Versicherung liegen die "Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung" (Anlage K3/2) zu Grunde.
Der Kläger hatte das Anwesen K. Straße 9 in ... B. ab dem 01.03.2017 vermietet; dieses Mietverhältnis wurde auf Grund außerordentlicher Kündigung des Klägers zum 12.11.2019 beendet, nachdem der Mieter den vereinbarten Mietzins seit September 2019 nicht mehr bezahlt hatte. Der Mieter zog zum Kündigungszeitpunkt aus, hatte aber Sachschäden am Mietobjekt verursacht, die der Kläger in der von ihm angenommenen Höhe geltend macht. Die Parteien streiten darüber, ob eine Leistungspflicht der Beklagten auch dann besteht, wenn bei einem fristgerechten Auszug des Mieters von diesem Sachschäden verursacht wurden oder, ob die Einstandpflicht der Beklagten voraussetzt, dass es zu einem Mietausfallschaden gekommen ist, weil der Mieter nach wirksamer Kündigung im Objekt verbleiben ist.
§ 2 der zu Grunde liegenden Versicherungsbedingungen lautet auszugsweise (ergänzend Anlage K3/2):
"§ 2 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gegenstände, Ausschlüsse
1. Versicherungsumfang
Der Versicherer leistet Entschädigung
a) für den Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, für die Dauer der vereinbarten Haftzeit, wenn
aa) das Mietverhältnis vom Vermieter wirksam gekündigt wurde und
bb) der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung weiter in Anspruch nimmt
cc) und die Mietkaution zum Ausgleich des Ausfalls endgültig verbraucht worden ist, diese aber nicht ausreicht oder bereits anderweitig (z.B. zur Absicherung von Ansprüchen aus unterlassenen Schönheitsreparaturen und Schäden) aufgebraucht ist;
b) darüber hinaus für die Dauer von höchstens 2 Monaten für den Mietausfall auf Basis des bisherigen Mietzinses ohne Mietnebenkosten für die Zeit einer nach Räumung der Wohnung erforderlichen Renovierung bzw. Sanierung, um den Zustand der versicherten Sache vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen;
c) für Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens gemäß Nr. 3.
2. Mietausfallschaden
Der Mietausfallschaden besteht aus dem Mietausfall einschließlich fortlaufender Mietnebenkosten.
a) Der Mietausfallschaden tritt ein, wenn der Mieter
aa) für zwei aufeinanderfolgende Termine keine Miete zahlt;
bb) die Miete für an zwei aufeinanderfolgenden Terminen nur anteilig zahlt und der Mietrückstand mehr als eine Monatsmiete beträgt;
cc) die Miete über einen Zeitraum von mehr als zwei Monaten nur anteilig bezahlt und mindestens zwei Monatsmieten Mietrückstand besteht.
[...]
3. Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens
Der Versicherer leistet - sofern ein ersatzpflichtiger Mietausfallschaden eingetreten ist - Entschädigung für versicherte Sachen, die durch Tun oder Unterlassen des Mieters durch
a) Mutwilligkeit,
b) Verwahrlosung oder
c) den Befall von Ungeziefer, Ratten oder Mäuse, infolge der durch die Verwahrlosung entstandenen Verunreinigung oder durch Tod des Mieters
zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
4. Haftzeit
Die Haftzeit beginnt zum wirksamen Kündigungstermin. Mietausfall wird bis zu dem Zeitpunkt ersetzt, in dem der Mieter die Wohnung nicht mehr in Anspruch nimmt, höchstens jedoch für die vereinbarte Dauer.
[...]"
Der Kläger ist der Ansicht, dass es sich bei der Beschränkung der Versicherung von Sachschäden auf die Fälle, in denen auch ein Mietausfallschaden entstanden ist und der Mieter nach dem Kündigungszeitpunkt in der Wohnung verbleibt, um eine überraschende und damit nach § 305 c BGB unwirksame Klausel handele.
Ergänzend wird auf den Tatbestand des Ersturteils verwiesen.
Das Erstgericht hat die Klage abgewiesen, da es den Schaden mangels Mietausfalls als nicht vom Versicherungsschutz gedeckt angesehen hat und überdies dem Klägervortrag keine schlüssige Darlegung der Schadenshöhe entnehmen konnte.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung und beantragt:
Unter Aufheb...