Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufwendungsersatzanspruch

 

Normenkette

ZPO § 516 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG München (Verfügung vom 06.02.2019; Aktenzeichen 19 U 793/18)

LG München I (Urteil vom 28.02.2018; Aktenzeichen 27 O 11716/17)

 

Tenor

1. Die beklagte Partei ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig.

2. Die beklagte Partei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4.755,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Entscheidung beruht auf § 516 Abs. 3 ZPO. Die Berufung ist zurückgenommen worden.

 

Fundstellen

Haufe-Index 13377906

WM 2019, 1301

WuB 2019, 546

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