Entscheidungsstichwort (Thema)
Aufwendungsersatz eines Kreditkartenunternehmens bei unerlaubtem Glücksspiel
Leitsatz (amtlich)
1. Der Umstand, dass der seinen Spieleinsatz mittels Kreditkarte begleichende Spieler gegenüber dem Glücksspielanbieter mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen ggf. nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, den Spieleinsatz zu bezahlen, wirkt sich nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen dem Kreditunternehmer und dem Spieler als Karteninhaber aus.
2. Ein Kreditkartenunternehmen darf, wenn das Vertragsunternehmen ordnungsgemäße Belastungsbelege einreicht, die Zahlung an das Vertragsunternehmen grundsätzlich für erforderlich halten, ohne zu prüfen, ob dem Vertragsunternehmen eine wirksame Forderung gegen den Karteninhaber zusteht. Die Zahlung des Kreditkartenunternehmens an das Vertragsunternehmen ist ausnahmsweise nur dann keine Aufwendung, die das Kreditkartenunternehmen für erforderlich halten darf, wenn das Vertragsunternehmen das Kreditkartenunternehmen rechtsmissbräuchlich in Anspruch nimmt (ebenso BGH, BeckRS 2002, 04107).
Normenkette
BGB §§ 670, 675c Abs. 1, § 675j Abs. 1 S. 3; GlüStV § 4 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.02.2018; Aktenzeichen 27 O 11716/17) |
Nachgehend
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Schlussurteil des Landgerichts München I vom 28.02.2018, Az. 27 O 11716/17, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
Die ausführlich begründete Entscheidung des Landgerichts, der Klägerin neben dem bereits anerkannten Anspruch in Höhe von 2.655,30 Euro nebst Zinsen einen weiteren Anspruch in Höhe von 4.755,- Euro nebst Zinsen zuzusprechen, ist offensichtlich zutreffend. Die hiergegen erhobenen Einwendungen der Berufung greifen nicht.
Gründe
1. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Aufwendungsersatz in Höhe von 4.755,- Euro gemäß §§ 675 c Abs. 1, 670 BGB zu, da sie die vom Beklagten autorisierten Zahlungsanweisungen, die in der Benutzung der Kreditkarte liegen (§ 675 j Abs. 1 S. 3 BGB, Ziffer 3. (1) der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für die L. Miles & More Credit Card), ordnungsgemäß ausgeführt hat. Wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, hat der Beklagte vorliegend die Zustimmung für die jeweiligen Zahlungsvorgänge durch den Einsatz seiner Kreditkarte bei den Vertragsunternehmen "Win2day" und "Casinospiele" erteilt.
2. Dieser Anspruch besteht auch, obwohl die von der Klägerin im Auftrag des Beklagten beglichenen Kosten im Zusammenhang mit unerlaubtem Online-Glücksspiel stehen. Der Beklagte verkennt insoweit, dass - selbst wenn die Vorschrift des § 134 BGB hier zum Tragen käme - diese allenfalls im Verhältnis zwischen ihm und dem Glücksspielveranstalter gilt und sich nur auf die zwischen diesen beiden Parteien geschlossenen Verträge beziehen könnte. Dass der Beklagte gegenüber den Glücksspielanbietern mangels Vorliegens einer Erlaubnis zum Veranstalten von Casinospielen ggf. nach § 134 BGB nicht verpflichtet ist, seine Einsätze zu bezahlen, wirkt sich hingegen nicht auf das Anweisungsverhältnis zwischen der Klägerin als Kreditunternehmerin und dem Beklagten als Karteninhaber aus.
a) So hat das Erstgericht schon zu Recht angenommen, dass allein aufgrund des unerlaubten Online-Glücksspiels des Beklagten der zwischen der Klägerin und ihm geschlossene Kreditvertrag nicht gemäß § 134 BGB nichtig ist, da dieser als solcher schon gegen kein gesetzliches Verbot verstößt.
b) Entgegen der Auffassung der Berufung wirkt die Klägerin durch die vom Beklagten autorisierte Zahlung an die beiden Vertragsunternehmen auch nicht gemäß § 4 Abs. 1 S. 2 GlüStV am unerlaubten Glücksspiel mit.
Zwar stellt die Erweiterung in § 4 Abs. 1 S. 2 des Glücksspielstaatsvertrages klar, dass auch die Mitwirkung an Zahlungen im Zusammenhang mit unerlaubtem Glücksspiel verboten ist. Allerdings ist nach den Erläuterungen zum Glücksspielstaatsvertrag die Regelung des § 4 Abs. 1 S. 2 im Zusammenhang mit den Überwachungsbefugnissen der Glücksspielaufsicht in § 9 zu sehen und erweitert die Möglichkeiten der Inanspruchnahme Dritter als verantwortliche Störer, soweit sie zuvor auf die unerlaubte Mitwirkung an verbotenem Glücksspiel hingewiesen wurden (Erläuterungen zum GlüStV, Stand: 7. Dezember 2011, S. 17). Die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 dient - so die Motive - der Klarstellung und Konkretisierung von § 4 Abs. 1 Satz 2. Danach können die am Zahlungsverkehr Beteiligten, insbesondere die Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute einschließlich E-Geld-Institute (Nr. 4) im Wege einer dynam...