Leitsatz (amtlich)
Ein Kapitalherabsetzungsbeschluss ist nur dann wirksam bekannt gemacht worden, wenn die bekannt gemachte Fassung eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich ist.
Normenkette
GmbHG § 58 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen HRB 184935 (Fall 3)) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht - vom 17.2.2011 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine GmbH. Zur Eintragung in das Handelsregister ist eine Kapitalherabsetzung der Gesellschaft angemeldet.
Der Wortlaut der Anmeldung lautet wie folgt:
"Das Stammkapital der Gesellschaft ist von 256.000 EUR um 231.000 EUR auf 25.000 EUR herabgesetzt worden.
§ 3 Abs. (1) des Gesellschaftsvertrages wurde entsprechend geändert und neu gefasst."
Die im elektronischen Bundesanzeiger zum 1.2./2.2./3.2. 2010 verlautbarte Bekanntmachung des Kapitalherabsetzungsbeschlusses lautet wie folgt:
"Das Stammkapital der Gesellschaft ist von 256.000 EUR um 230.645,94 EUR auf 25.000 EUR herabgesetzt. Die Gläubiger der Gesellschaft werden aufgefordert, sich bei der Gesellschaft zu melden."
Mit Verfügung vom 17.2.2011 lehnte das Registergericht die Anmeldung der Kapitalherabsetzung ab. Der Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals sei vorliegend inhaltlich falsch bekannt gemacht worden. In der Bekanntmachung sei der Herabsetzungsbetrag mit 230.645,94 EUR beziffert, tatsächlich seien es jedoch 231.000 EUR. Da die Anmeldung erst nach Ablauf eines Jahres nach ordnungsgemäßer Bekanntmachung erfolgen dürfe, bestehe derzeit ein Eintragungshindernis. Hiergegen wendet sich die Beschwerde. Es liege zwar ein Schreibfehler vor, der Herabsetzungsbetrag hätte zutreffenderweise "um 231.000 EUR" lauten müssen. Gleichwohl sei der Inhalt des Kapitalherabsetzungsbeschlusses ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Denn durch die Nennung der bisherigen und auch der künftigen Stammkapitalziffer sei der Schreibfehler für jedermann ersichtlich. Beide Kapitalziffern träfen zu. Es sei für jeden Leser deutlich, dass sich künftig nur noch die Mindestkapitalziffer im Gesellschaftsvermögen befinden werde. Es könne auch nicht zweifelhaft sein, wo der Fehler liege, weil es wegen der Regelung in § 2 Abs. 2 Satz 1 GmbHG (richtig: § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG) keinen Herabsetzungsbetrag geben könne, der auf Cent ende. Schon rechnerisch läge es auf der Hand, dass durch den gedruckten - irrigen - Herabsetzungsbetrag diese neue Kapitalziffer nicht erreicht werde.
Das Registergericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Registergericht beanstandet, dass der Beschluss zur Kapitalherabsetzung nicht i.S.d. § 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ordnungsgemäß bekanntgegeben worden ist und daher derzeit ein Vollzugshindernis für die beantragte Eintragung besteht.
1. Gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG muss der Beschluss auf Herabsetzung des Stammkapitals in den Geschäftsblättern bekannt gemacht werden. Hauptinhalt des Beschlusses ist, dass das Stammkapital verringert werden soll und um welchen Betrag. Diese Informationen, die die Bekanntmachung zu enthalten hat, trägt den Gefahren für die Gläubiger durch die Kapitalherabsetzung Rechnung (Zöllner in Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl., § 58 Rz. 3) und dient daher dem Gläubigerschutz (Lutter/Hommelhoff/Lutter, GmbHG, 17. Aufl., § 58 Rz. 3; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Zimmermann, GmbHG, 4. Aufl., § 58 Rz. 1). Im Hinblick darauf muss der Inhalt des bekannt gemachten Kapitalherabsetzungsbeschlusses aus sich selbst heraus verständlich, eindeutig und zweifelsfrei gefasst sein. Aus Gründen des Gläubigerschutzes darf also von vornherein nicht die Notwendigkeit für eine Auslegung des bekannt gemachten Beschlusses bestehen, wie hoch das Stammkapital künftig tatsächlich sein soll. Dies ist aber vorliegend der Fall, da aufgrund der bekannt gemachten Fassung des Beschlusses nicht klar ist, ob das nach Abzug des Herabsetzungsbetrages errechnete (25.354,06 EUR) oder das benannte Stammkapital (25.000 EUR) maßgebend sein soll. Der Einwand der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 1 GmbHG ist dabei unbehelflich, da § 58 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG auch dem Schutz rechtsunkundiger Gläubiger dient.
2. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 70 FamFG).
Fundstellen
BB 2011, 962 |
DStR 2011, 12 |
ZIP 2011, 2062 |
MDR 2011, 612 |
GmbHR 2011, 149 |
GmbHR 2011, 594 |
GmbH-Stpr 2011, 178 |
Konzern 2011, 230 |