Leitsatz (amtlich)
Die Entlassung eines Betreuers, dem die Vermögenssorge obliegt, kann darauf gestützt werden, dass er nicht in der Lage ist, die Differenz von mehreren tausend EUR zwischen nachgewiesenen Fahrtkosten und tatsächlich dem Vermögen des Betroffenen entnommenen Aufwendungsersatz für Fahrtkosten nachvollziehbar zu erläutern.
Normenkette
BGB § 1908b
Verfahrensgang
LG Würzburg (Beschluss vom 23.11.2004; Aktenzeichen 3 T 1926/04) |
AG Würzburg (Aktenzeichen XVII 1194/02) |
Tenor
I. Die sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Würzburg vom 23.11.2004 wird zurückgewiesen.
II. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Das AG ordnete am 10.12.2002 für die Betroffene eine alle Angelegenheiten umfassende vorläufige Betreuung an, die mit Beschl. v. 9.4.2003 als endgültige Betreuung aufrechterhalten wurde. Als Betreuerin war von Anfang an die Beteiligte, die Nichte der Betroffenen, bestellt. Mit Beschl. v. 1.8.2004 entließ das AG die Beteiligte als ehrenamtliche Betreuerin und bestellte einen Rechtsanwalt als neuen, nunmehr berufsmäßigen, Betreuer. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beteiligten wies das LG mit Beschl. v. 23.11.2004 zurück. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde will die Beteiligte weiterhin die Aufhebung des Entlassungsbeschlusses erreichen.
II. Das Rechtsmittel der Beteiligten ist zulässig (§ 69g Abs. 4 Nr. 3, § 29 Abs. 1, 2, 4, § 22 Abs. 1 FGG); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung folgendermaßen begründet:
Das AG habe die Beteiligte zu Recht als Betreuerin entlassen, da sie nicht geeignet sei, die Angelegenheiten der Betroffenen zu deren Wohl zu erledigen (§ 1908b Abs. 1 S. 1 BGB). Die Beteiligte habe dem Vermögen der Betroffenen zu Unrecht hohe Beträge entnommen und so deren Wohl zuwider gehandelt. Soweit die Beteiligte mit Schreiben vom 17.8.2004 darlege, die Entnahmen aus dem Vermögen der Betroffenen im Zeitraum vom Dezember 2002 bis November 2003 von über 10.000 EUR seien als Fahrtkosten gerechtfertigt, sei dies unzutreffend. Unter Zugrundelegung eines erstattungsfähigen Betrages von 0,27 EUR pro Kilometer würde dies in einem Zeitraum von zwölf Monaten eine Fahrleistung von ca. 38.000 km bedeuten, die von der Beteiligten nicht einmal selbst vorgetragen werde. Aus der mit dem Schreiben vom 17.8.2004 vorgelegten "Fahrtkostenabrechnung" ergebe sich lediglich eine Kilometerleistung von 6.270 km, was Aufwendungen von 1.692 EUR entspreche. Für die Beurteilung der Eignung der Beteiligten sei für die Kammer von untergeordneter Bedeutung, dass die Fahrtkostenaufstellung vom 17.8.2004 auch inhaltlich zu beanstanden sei, da 2.094 km als "diverse Fahrten" bezeichnet worden seien, ohne diese Fahrten überprüfbar darzustellen. Im Übrigen habe die Beteiligte verkannt, dass nicht die persönliche Betreuung der Betroffenen, sondern deren rechtliche Betreuung ihre Aufgabe gewesen sei, so dass auch angeblich tägliche Besuche der Betroffenen im Pflegeheim als nicht erstattungsfähig angesehen werden müssten.
Die Einwendungen der Beteiligten hätten die Zweifel an ihrer Eignung nicht entkräften können. Der Vorwurf einer Verletzung rechtlichen Gehörs sei unzutreffend, da die Beteiligte aufgrund der verlängerten Stellungnahmefrist bis 29.9.2004 ausreichend Gelegenheit gehabt habe sich zu äußern. Die Beteiligte sei über ihre Pflichten als Betreuerin belehrt und u.a. durch das Merkblatt über Aufwendungsersatz und Vergütung und das Merkblatt für Betreuer hinreichend informiert worden.
Vor ihrer Entlassung sei sie durch die Rechtspflegerin des VormG ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass die "Fahrtkostenabrechnung" nicht nachvollziehbar und überhöht sei und zu einer detaillierten Aufstellung aufgefordert worden. Darüber hinaus sei sie zutreffend auch darauf hingewiesen worden, dass regelmäßig lediglich ein monatlicher Besuch bei der Betroffenen als erstattungsfähig angesehen werden könne. Anlässlich ihrer Vorsprache bei der Rechtspflegerin am 20.7.2004 habe sich die Betroffene trotz nunmehriger Kenntnis der Sach- und Rechtslage strikt geweigert, irgendwelche Beträge in das Vermögen der Betroffenen zurückzuführen.
Trotz Beratung verkenne die Beteiligte nach wie vor die Aufgaben der rechtlichen Betreuung. Die Kammer habe sich durch den beauftragten Richter davon überzeugen können, dass tägliche Besuche der Betroffenen zur Überwachung der pflegerischen Situation keineswegs erforderlich seien.
2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).
a) Das LG hat die seine Entscheidung tragenden Tatsachen verfahrensfehlerfrei und damit für den Senat bindend festgestellt.
aa) Entgegen der Auffassung der Beteiligten wurde ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV) gewahrt. Art. 103 Abs. 1 GG, Art. 91 Abs. 1 BV verpflichten das Gericht, der Beteiligten Gelegenheit zur Kenntnisnahme des Verfahrensstoffs und zur Stellungnahme zu geben (Keidel/Schmidt, FGG, 15. Auf...