Leitsatz (amtlich)
Übersendet der Notar eine Löschungsbewilligung, für die er eine Unterschrift beglaubigt hat, an den nicht mit dem Unterschreibenden identischen Begünstigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch, erhält er neben der Beglaubigungsgebühr nach § 45 KostO auch eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 2 KostO.
Normenkette
KostO §§ 45, 146 Abs. 2, § 147 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Weiden i.d.OPf. (Beschluss vom 10.04.2007; Aktenzeichen 1 T 459/06) |
Tenor
I. Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss des LG Weiden i. d. Opf. vom 10.4.2007 wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 24,36 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kostengläubiger beglaubigte die Unterschrift des Geschäftsführers der Kostenschuldnerin zu 2 unter einer Löschungsbewilligung für eine Sicherungshypothek über 80.426,39 DM, übersandte diese an einen Dritten und stellte folgende Rechnung, für die sich der Kostenschuldner zu 1 bereit erklärt hatte, nach § 3 Nr. 2 KostO einzustehen:
Gegenstand: Unterschriftsbeglaubigung ohne Entwurf Sicherungshypothek |
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Geschäftswert gem. KostO § 18-30, 39, 44: 41.122 EUR |
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KostO §§ 141, 32 |
Teil-Wert |
Bezeichnung |
Gebühr |
45 Abs. 1 |
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UB ohne Entwurf |
30,00 EUR |
152 Abs. 2 Nr. 1a, b, 2 |
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Porto, Fax, Telefon, Auslagen |
2,00 EUR |
147.2 |
4.113,00 EUR |
Übermittlungsgebühr |
21,00 EUR |
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Zwischensumme |
53,00 EUR |
151a |
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MwSt 16 % |
8,48 EUR |
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Rechnungsbetrag |
61,48 EUR |
Da sich der Kostenschuldner zu 1 gegen die Berechnung einer Übermittlungsgebühr wandte, legte der Kostengläubiger die Sache dem LG Weiden nach § 156 Abs. 1 Satz 3 KostO vor.
Das LG bestätigte die Notarrechnung mit Beschluss vom 10.4.2007 und ließ die weitere Beschwerde zu. Gegen diesen dem Rechtsbeschwerdeführer am 23.4.2007 zugestellten Beschluss wendet sich dieser mit der am 22.5.2007 eingegangenen weiteren Beschwerde vom gleichen Tag.
II. Die zugelassene weitere Beschwerde ist unbegründet.
1. Das LG hat folgendes ausgeführt:
Übersendet der Notar bei Unterschriftsbeglaubigungen ein Schriftstück auf Verlangen eines Beteiligten, so stehe ihm neben der Beglaubigungsgebühr eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO zu. Die Gebühr des § 45 KostO decke nur die Beglaubigungstätigkeit ab und erfasse nicht die Weiterleitung an einen Dritten. Die Amtstätigkeit sei mit der Aushändigung des Beglaubigungsvermerks an den die Unterschrift leistenden Beteiligten abgeschlossen. Da das Hauptgeschäft für die Frage, ob ein Nebengeschäft vorliege, entscheidend sei, führe auch § 35 KostO zu keinem anderen Ergebnis. § 147 Abs. 4 Nr. 1 KostO sei eine Ausnahmevorschrift, die nicht auf andere Tätigkeiten erstreckt werden könne.
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand (§ 156 Abs, 4 Satz 4 KostO, § 27 Abs. 1 Satz 2 FGG, § 546 ZPO).
Der Senat teilt mit dem LG die Annahme des OLG Hamm (NotBZ 2002, 266 ff.), dass die Übermittlung der Löschungsbewilligung, unter der die Unterschrift beglaubigt wurde, weder mit der Gebühr des § 45 KostO abgegolten sei noch die Übermittlung eine kostenfreies Nebengeschäft nach § 35 KostO darstelle, ist aber der Auffassung, dass die Übermittlung an eine dritte Person vorliegend dem Vollzug der Löschung diene, so dass neben der Beglaubigungsgebühr eine Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 2 KostO aus dem vollen Geschäftswert anzusetzen ist.
a) Der Abgeltungsbereich der nach § 45 KostO für die Unterschriftsbeglaubigung zu erhebenden Gebühr in Höhe eines Viertels der vollen Gebühr ist sehr eng. Diese Gebühr deckt lediglich die für die Unterschriftsbeglaubigung als solche erforderliche Tätigkeit des Notars ab, also neben dem in § 40 BeurkG beschriebenen Beglaubigungsvorgang die Feststellung der Person der Beteiligten sowie die Durchsicht der Erklärung zum Zweck der Feststellung, ob Gründe zur Versagung der Amtstätigkeit bestehen. Hingegen trägt der Notar bei der reinen Unterschriftsbeglaubigung keine Verantwortung für den Inhalt der abgegebenen Erklärung. Vielmehr ist seine Amtstätigkeit abgeschlossen, wenn er dem Beteiligten die Erklärung mit dem Beglaubigungsvermerk zur weiteren Verwendung aushändigt. Dementsprechend liegen alle weiteren Tätigkeiten des Notars, die er zum Zustandekommen oder Vollzug des mit der beglaubigten Erklärung beabsichtigten Rechtsgeschäft vornimmt (hier: Übersendung der Genehmigungserklärung an den Berechtigten zum Zweck der Eintragung im Grundbuch) außerhalb seiner notariellen Amtstätigkeit bei der Unterschriftsbeglaubigung (OLG Hamm, a.a.O.). Zwar ist Nebengeschäft i.S.d. § 35 KostO alles, was mit dem Hauptgeschäft so eng zusammenhängt, dass es nicht als selbständiges Geschäft in Erscheinung tritt und somit alles, was zur Förderung und Herbeiführung des Rechtserfolgs des Hauptgeschäft erforderlich ist (Hartmann Kostengesetze 36. Aufl., § 35 Rz. 4, 5 KostO). Die Beglaubigung hat jedoch nicht als Haupterfolg die Durchführung der Löschung, sondern ist nach den obigen Ausführungen bereits abgeschlossen, wenn er dem Beteiligten die Erklärung mit dem Beglaubigungsvermerk zur weiteren Verwendung aushändigt (v...