Verfahrensgang
LG München II (Entscheidung vom 22.06.2016) |
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München II vom 22. Juni 2016 - samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen - aufgehoben.
2. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Revisionsverfahrens an eine andere Strafkammer des Landgerichts München II zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Ebersberg hat den Angeklagten mit Urteil vom 1. Oktober 2015 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.
Zum Schuldspruch hat das Gericht des ersten Rechtszugs folgenden Sachverhalt festgestellt:
"Der Angeklagte fuhr am 23.8.2014 gegen 13:05 Uhr mit dem PKW VW Passat, Kennzeichen ppp. auf der ST 2580, km 2250 (Flughafentangente) im Gemeindebereich von Markt Schwaben, obwohl er infolge vorangegangenen Alkoholgenusses fahruntüchtig war. Beifahrerin war die Zeugin pp. Infolge seiner Alkoholisierung fuhr der Angeklagte mit überhöhter Geschwindigkeit und verlor die Kontrolle über sein Fahrzeug. Er geriet deshalb mit dem PKW auf die Gegenfahrbahn, auf der zu dieser Zeit pp. mit seinem PKW Suzuki, Kennzeichen pp. fuhr.
PP. konnte eine Frontalkollision mit dem PKW des Angeklagten nur durch eine sofortige Vollbremsung verhindern. Der Angeklagte lenkte sein Fahrzeug sodann wieder auf seine Fahrspur, ohne die Kontrolle über sein Fahrzeug zurückzugewinnen, touchierte infolgedessen die am rechten Straßenrand vorhandene Leitplanke und geriet ins Schleudern, wodurch er erneut in die rechte Leitplanke prallte. An der Leitplanke entstand hierdurch ein Sachschaden in Höhe von 1206 €. Eine bei dem Angeklagten am 23.8.2014 um 14:45 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 Promille."
Der Angeklagte hat dieses Urteil mit der Berufung angefochten und das Rechtsmittel auf das Strafmaß beschränkt. Am 22. Juni 2016 hat die Strafkammer des Landgerichts München II das Urteil des Amtsgerichts dahin abgeändert, dass die angeordnete Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zum Wegfall gekommen ist.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte durch am gleichen Tag eingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers vom 22. Juni 2016 Revision eingelegt, die er nach Urteilszustellung am 18. August 2016 begründet und auf die ausgeführte Sachrüge gestützt hat, mit der er die Wirksamkeit der Berufungsbeschränkung auf den Rechtsfolgenausspruch gerügt hat.
II.
Die nach § 333 StPO statthafte, im Übrigen nach §§ 337, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO zulässige Revision erweist sich aufgrund der erhobenen Sachrüge als begründet.
Auf die Sachrüge hin prüft das Revisionsgericht nicht nur, ob das materielle Recht rechtsfehlerfrei auf den Urteilssachverhalt angewendet worden ist, sondern darüber hinaus von Amts wegen auch, ob Prozessvoraussetzungen gegeben sind oder Prozesshindernisse entgegenstehen. Zu dieser Prüfung zählt auch die Frage, ob eine vor dem Berufungsgericht erklärte Rechtsmittelbeschränkung nach § 318 StPO wirksam ist (OLG München Beschluss vom 8.6.2012, 4 StRR 97/12). Denn die Wirksamkeit der Rechtsmittelbeschränkung ist eine Frage der Teilrechtskraft. Gerade bei Beschränkungen der Berufungen auf das Strafmaß umfasst diese Prüfung auch, ob der vom Amtsgericht festgestellt Sachverhalt auch in Hinsicht auf die Rechtsfolgen tragfähig ist oder insoweit Lücken aufweist (OLG München aaO).
Das Landgericht ist vorliegend davon ausgegangen, dass der Angeklagte nach seiner Erklärung in der öffentlichen Sitzung vom 22.6.2016 die Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und damit das erstinstanzliche Urteil wirksam nur in Hinsicht auf das Strafmaß angefochten hat. Im Übrigen sei das Urteil des ersten Rechtszugs in Rechtskraft erwachsen.
Das ist von Rechts wegen zu beanstanden.
Insbesondere zu den Verkehrsdelikten hat der Senat in ständiger Rechtsprechung, an der jedenfalls derzeit festzuhalten ist, erkannt, dass der Tatrichter sich nicht auf Feststellungen beschränken darf, die nur die reine tatbestandsmäßige Schuldform betreffen. Vielmehr ist der Tatrichter wegen der Bedeutung für die Rechtsfolgen gehalten, Feststellungen auch zur Motivation der Tat, den konkreten Verkehrsverhältnissen bei Tatbegehung, insbesondere zu möglichen Gefährdungen anderer Straßenverkehrsteilnehmer, und zum Anlass der Tat zu treffen. Beschränkt sich das Erstgericht auf die Feststellungen allein zur Schuldform und unterlässt es die weiteren Feststellungen, ist eine Beschränkung des Rechtsmittels nach § 318 StPO unwirksam und der Berufungsrichter gehalten, den Sachverhalt unter Beachtung der revisionsrechtlichen Vorgaben vollumfänglich festzustellen. (OLG München aaO).
Die vom Amtsgericht Ebersberg getroffenen und unter 1. dieses Beschlusses ausgewiesenen Feststellungen betreffen weitestgehend nur die reine Schuldform. Das Urteil des ersten Rechtszugs teilt n...