Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kaufbeuren - Grundbuchamt - vom 29. Juni 2018 wird zurückgewiesen.

II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 13.793 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Im Grundbuch ist seit dem 22.3.2004 die Beteiligte als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen, zu dessen Lasten am 3.5.2013 in Abteilung III unter lfd. Nr. 5 eine Zwangssicherungshypothek zu 13.793,80 EUR eingetragen worden ist. Der Zwangshypothek liegt ein Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck (Österreich) vom 18.4.2012 nebst Vollstreckungsklausel des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 8.11.2012 zugrunde.

Mit ihrem gegen die Eintragung gerichteten Rechtsmittel vom 10.5.2013 berief sich die Beteiligte auf eine am 9.1.2013 ergangene Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck, mit der die vom Landesgericht Innsbruck am 5.7.2012 erteilte Vollstreckbarkeitsbestätigung gemäß § 7 Abs. 3 EO (österreichische Exekutionsordnung) mit Blick auf einen gerichtshängigen Verfahrenshilfeantrag als zu Unrecht erteilt angesehen und daher aufgehoben wurde.

Das Rechtsmittel der Beteiligten wurde vom Senat als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 23.9.2013 (34 Wx 347/13) zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

Die Beteiligte hält das Grundbuch für unrichtig. Mit Antrag vom 16.4.2018 verlangte sie daher die berichtigende Löschung der Zwangshypothek. Zur Begründung nahm sie wiederum Bezug auf die (teils als "Beschluss des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.04.2012" bezeichnete) Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013, die sie in Kopie erneut beifügte. Des Weiteren berief sie sich auf einen Anwaltsschriftsatz vom 27.11.2012, mit dem Beschwerde gegen den der Erteilung der Vollstreckungsklausel zugrundeliegenden Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 29.10.2012 eingelegt wurde, auf einen Kostenfestsetzungsantrag des Anwalts sowie auf Schreiben der Finanzprokuratur Wien wegen eines zuerkannten Amtshaftungsanspruchs im Betrag von 742,20 EUR und 150 EUR.

Mit fristsetzender Zwischenverfügung vom 16.5.2018 beanstandete das Grundbuchamt als Eintragungshindernis, dass mit dem Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013 der Unrichtigkeitsnachweis nicht geführt sei. Zum Beleg dafür, dass die Beteiligte als Grundstückseigentümerin die Hypothek gemäß § 868 ZPO erworben habe, sei ergänzend nachzuweisen, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 sowie die Vollstreckungsklausel des Landgerichts Kempten vom 8.11.2012 aufgehoben worden seien. Zusätzlich sei zur beantragten Löschung die Eigentümerzustimmung vorzulegen. Alle Nachweise seien in der Form des § 29 GBO einzureichen. Alternativ könne auch die Löschungsbewilligung des Gläubigers nebst Eigentümerzustimmung zur Löschung, beides in der Form des § 29 GBO, vorgelegt werden.

Die Beteiligte verwies auf die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013; diese bedeute, dass das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 nicht mehr vollstreckt werden könne. Weil somit die Vollstreckbarkeitserklärung in Bezug auf das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 aufgehoben worden sei, sei der mit der Zwischenverfügung geforderte Nachweis bereits erbracht. Mit nicht unterzeichnetem Schreiben stimmte sie der Löschung zu. Unter Wiederholung ihres Berichtigungsverlangens beantragte sie, zusätzlich bei der Zwangshypothek den Vermerk "zu Unrecht eingetragen" anzubringen. Hierfür stützte sie sich auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben österreichischer Anwälte an die Tiroler Rechtsanwaltskammer Innsbruck. Darin wird zum Verfahrensverlauf geschildert, dass die Vollstreckbarkeit des Urteils des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 18.4.2012 verfrüht bescheinigt, nach fruchtloser Ausschöpfung aller Rechtsmittel aber die Vollstreckbarkeits- und Rechtskraftbestätigung vom Landesgericht Innsbruck am 30.4.2013 erneut erteilt und auf den Urteilen angebracht worden sei.

Mit Beschluss vom 29.6.2018 hat das Grundbuchamt den Berichtigungsantrag zurückgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Beteiligte mit ihrer als "Einspruch zum Beschluss vom 29.06.2018" bezeichneten Eingabe. Sie beruft sich darauf, dass die Vollstreckbarkeitserklärung des Landesgerichts bereits aufgehoben war, als die Vollstreckungsklausel vom Landgericht Kempten ausgestellt und der Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek gestellt wurde. Weil die Vollstreckungsklausel somit zu Unrecht erteilt worden sei, beantrage sie, diese Klausel zurückzunehmen oder aufzuheben. Jedenfalls müsse mit Blick auf den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 9.1.2013 der Grundbucheintrag gelöscht werden.

Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.

II. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Mit dem als Beschwerde gegen die Zurückweisung des Löschungsantrags auszulegenden Einspruchsschreiben wendet sich die Beteiligte in erster Linie gegen die Eintragung der beanstandeten Zwangshypothek, die ihrer Ansicht nach nicht hätte erfolgen dürfen und durch die das Grundbuch...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge