Leitsatz (amtlich)
In der Gütergemeinschaft ist jeder Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen Ehegatten befugt, gegen die Eintragung einer Zwangshypothek am Grundstück der Gütergemeinschaft Beschwerde nach Maßgabe von § 71 GBO einzulegen.
Normenkette
BGB §§ 1421, 1455 Nr. 9; GBO § 71; ZPO § 867
Verfahrensgang
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen die am 15.6.2010 erfolgte Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zugunsten der Beteiligten zu 3 im Grundbuch des AG Weilheim i. OB wird zurückgewiesen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 8.514 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Beteiligte zu 1 ist zusammen mit seiner Ehefrau, der Beteiligten zu 2, in Gütergemeinschaft als Eigentümer eines Grundstücks eingetragen. Die Beteiligte zu 3 (Gläubigerin) hat unter dem 9.6.2010 beantragt, zu ihren Gunsten auf diesem Grundstück eine Zwangshypothek i.H.v. 8.514,32 EUR einzutragen. Das Grundbuchamt hat dem am 15.6.2010 entsprochen. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1 mit seinem als "Widerspruch gem. § 777 ZPO in Verbindung mit Erinnerung gem. § 766 ZPO" bezeichneten Schreiben vom 28.6.2010, in dem er weiter beantragt, die Zwangsvollstreckung vorläufig einzustellen.
Das Grundbuchamt hat dies als Beschwerde gegen die Eintragung der Zwangssicherungshypothek erachtet, ihr nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel ist als grundsätzlich statthafte Beschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO zu behandeln. Diese ist jedoch, da sie sich gegen eine Eintragung richtet, die dem Schutz des öffentlichen Glaubens unterliegt, lediglich beschränkt (vgl. § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO) zulässig. Mit ihr kann nämlich nur verlangt werden, nach § 53 GBO einen Widerspruch einzutragen oder eine Löschung wegen inhaltlicher Unzulässigkeit vorzunehmen (§ 71 Abs. 2 Satz 2 GBO). Die Beschränkung der Beschwerde braucht indes nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Regelmäßig ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer das Rechtsmittel mit dem zulässigen Inhalt einlegen möchte (vgl. Demharter, GBO, 27. Aufl., § 71 Rz. 55).
Beschwerdebefugt ist nur, wer beschwerdeberechtigt ist. Die Beschwerdeberechtigung deckt sich regelmäßig mit dem Antragsrecht (s. § 13 Abs. 1 Satz 2 GBO; Demharter § 71 Rz. 63; § 13 Rz. 42.ff.). Dieses ist für den Beteiligten zu 1 nicht in Frage zu stellen, auch wenn bei festgestellter Gütergemeinschaft das Gesamtgut ohne ausdrückliche vertragliche Regelung von beiden Ehegatten gemeinschaftlich verwaltet wird (§ 1421 Satz 2 BGB) und im Grundbuchverfahren die Vermutung gilt, dass dann nur beide Ehegatten gemeinsam verfügungsbefugt sind (Hügel/Otto GBO § 52). Will ein Ehegatte allein verfügen, hat er deshalb sein Verfügungsrecht in grundbuchtauglicher Form nachzuweisen (Hügel/Otto § 33 Rz. 53). Jedoch erlaubt § 1455 BGB bestimmte Verwaltungshandlungen, die ein Ehegatte ohne Mitwirkung des anderen vornehmen kann. Dazu zählt nach § 1455 Nr. 9 BGB ein Widerspruchsrecht gegenüber einer Zwangsvollstreckung in das Gesamtgut. Erfasst werden Rechtsbehelfe gegen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jeder Art (MünchKomm/Kanzleiter BGB, 5. Aufl., § 1455 Rz. 8), so dass dazu auch die Grundbuchbeschwerde zu rechnen ist, die sich gegen die Eintragung der Zwangshypothek als Akt der Zwangsvollstreckung richtet (Zöller/Stöber ZPO, 28. Aufl., § 867 Rz. 1 und 24).
III. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg.
1. Die Eintragung der Sicherungshypothek gem. §§ 866, 867 Abs. 1 ZPO ist ihrem Inhalt nach nicht unzulässig, die Löschung deshalb nicht statthaft (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO).
2. Die Eintragung eines Amtswiderspruchs scheitert schon daran, dass das Grundbuchamt nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung vorgenommen hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).
Der notwendige Antrag der Gläubigerin lag vor. Als Eigentümer des Grundstücks sind der Beteiligte zu 1 und seine Ehefrau in Gütergemeinschaft eingetragen. Die Schuldtitel richten sich gegen beide Ehegatten. Unabhängig davon, wer das Gesamtgut verwaltet, ist somit die Zwangsvollstreckung in das Grundstück zulässig (s. § 740 ZPO). Aus dem Antrag gingen als zulässiger Belastungsgegenstand das übereinstimmend mit dem Grundbuch bezeichnete Grundstück und der zu vollstreckende Geldbetrag hervor (vgl. § 28 GBO). Die Voraussetzungen für die Zwangsvollstreckung (§ 750 Abs. 1 ZPO) sind dem Grundbuchamt gegenüber in der Form des § 29 GBO nachgewiesen. Auf den Schuldtiteln ist die Zustellung von Amts wegen jeweils vermerkt. Damit entfällt die sonst notwendige Eintragungsbewilligung des Betroffenen (vgl. § 19 GBO; Demharter § 19 Rz. 8 und 9). Vollstreckungshindernisse sind nicht ersichtlich.
Das Grundbuch ist durch die Eintragung überdies auch nicht unrichtig geworden.
3. Soweit der Beteiligte zu 1 unter dem 21.9.2010 weitere Löschungs- bzw. Eintragungsanträge stellt, ist hierfür das OLG nicht zuständig. Beschwerdegegenstand ist lediglich die Eintragung der Zwangssicherungshypothek.
4. Eine ausdrückliche Kostenentscheidung ist trotz der Regelung in §...