Verfahrensgang
Tenor
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
II. Beide Parteien erhalten Gelegenheit, sich hierzu bis zum 30.11.2011 zu äußern.
III. Binnen derselben Frist können sich alle Beteiligten auch zum Streitwert des Berufungsverfahrens äußern.
Tatbestand
Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO n.F. erscheinen als gegeben; insbesondere bleiben die Beweiswürdigungsrügen und die Sachrügen, die die Berufungsbegründung (BB) erhebt, aus folgenden Gründen erfolglos:
I.
Insbesondere gem. Bl. 3 Mitte/6 unten, 10 unten erhebt der Beklagte Beweiswürdigungsrügen, die jedoch wegen § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfolglos bleiben müssen.
Denn die vom Landgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen sind „vollständig und überzeugend getroffen” (BGHZ 160, 83, 96 Mitte) und daher für das Berufungsgericht bindend; die für eine erneute Beweisaufnahme erforderliche „gewisse nicht notwendig überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür …, dass bei Beweiserhebung (Ergänzung durch den Senat: durch das Berufungsgericht) die erstinstanzliche Feststellung keinen Bestand haben wird” (Thomas/Putzo, 32. Aufl., § 529, Rn. 3), besteht nicht, da die BB insbesondere Folgendes verkennt:
- Ein unzulässiges Aufspalten der Glaubwürdigkeit der Zeuginnen R. und O. (Ehefrau bzw. Tochter des Beklagten) liegt nicht darin, dass das Landgericht diesen Zeuginnen zwar geglaubt hat, dass sie zur genauen Unfallzeit am Unfallort waren, dann aber ihre Detailbekundungen nicht für überzeugungskräftig gehalten hat. Vielmehr ist ein solches Differenzieren innerhalb der Überzeugungskraft einer Aussage oft üblich, erforderlich und auch zulässig, wie etwa folgender Vergleich zeigt: Wenn etwa ein Zeuge bekundet, Insasse eines an einem Unfall beteiligten Kfz gewesen zu sein, so ist es, wenn man den Aussagen dieses Zeugen zum Unfallhergang keinen Glauben schenken kann/will, nicht erforderlich, zusätzlich auszuschließen, dass er überhaupt Insasse dieses Kfz war. Denn die Kriterien „Überhaupt am Unfallort/Tatort zur Tatzeit präsent gewesen? Überzeugungskraft der Aussage zum Kerngeschehen/eigentlichen Tathergang?” lassen sich ohne weiteres voneinander trennen. Es liegt daher auch nicht der Fall vor, dass das Gericht den genannten Zeuginnen einige Aussagen zum Tathergang geglaubt, andere hingegen nicht geglaubt hat (was ggfs. einer besonderen Begründung bedurft hätte).
- Die in der BB auf Bl. 3 (vorletzter Absatz) erwähnten Schriftsätze erklären nicht, warum der Beklagte die ihn entlastenden (und von diesen Zeuginnen dann bekundeten) Umstände nicht schon früher vorgetragen hatte – was bei objektiver (und vom Landgericht ab Bl. 9 oben auch vorgenommener) Betrachtung in der Tat ein auffälliger Umstand ist. Auch jetzt erklärt der Beklagte diesen auffälligen Umstand nicht näher, sondern beschränkt sich auf den Satz „Leider konnte dieser Vortrag erst mit Schriftsatz vom 04.11.2011 (richtig: 2010) unterbreitet werden”; der in der BB a.a.O. weiter erwähnte Beklagten-Schriftsatz vom 11.03.2011 (Bl. 86/90 d.A.) – insbesondere dessen Seite 2 unten/3 oben – erscheint als durch Bl. 9 des Urteils als auch den Senat überzeugend verbeschieden („Alle drei Umstände … sind so eindeutig geeignet, den Beklagten zu entlasten, dass ihre Relevanz auch für einen juristischen Laien ohne weiteres erkennbar ist”); auch kann der in jenem Schriftsatz als Zeuge benannte Beklagtenvertreter nicht wissen, was der Bekagte nicht wusste.
- Die auf Bl. 4 unten/5 Mitte der BB betonten Widersprüche im Vortrag des Klägers zum Unfallhergang betreffen allenfalls ein Detail (schon auf dem Treppenabsatz oder erst auf der ersten darunter liegenden Stufe ausgerutscht?) und lassen sich ohne weiteres etwa auch dadurch erklären, dass bei einem Begehen der Treppe die beiden Füße des Klägers sich naturnotwendig auf verschiedenen Teilen der Treppe befunden haben und dann etwa von der Erinnerung her unklar sein kann, welcher Fuß weggerutscht ist. Ein relevanter Widerspruch liegt also nicht vor. Entsprechend war das Landgericht gem. § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO (nach dem das die Beweise würdigende Gericht nur die „leitenden” Gründe angeben muss) nicht verpflichtet, in seiner schriftlichen Beweiswürdigung auf dieses Detail/diesen (angeblichen) Detailwiderspruch einzugehen.
- Auch das von der BB auf Bl. 5 Mitte/6 Mitte betonte mittelbare Eigeninteresse des Zeugen S. ist kein so zentraler, gewichtiger und „leitender” Umstand, dass er gemäß § 286 Abs. 1 Satz 2 ZPO Bestandteil der schriftlichen Beweiswürdigung hätte sein müssen – zumal das Landgericht auf Bl. 7 im vorletzten Absatz durchaus eine Prüfung der Glaubwürdigkeit dieses Zeugen vorgenommen hat und diese Glaubwürdigkeit aufgrund der a.a.O. dargelegten Umstände bejaht hat.
- Auf Bl. 10 unten der BB, wo der Beklagte betont, dass die Zeuginnen R. und O. „keinerlei wirtschaftliches oder persönliches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits haben”, übersieht der Beklagte, dass dieses Kriterium des fehlenden Interess...