Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorzeitige Beendigung der Zugewinngemeinschaft

 

Normenkette

BGB §§ 1385-1386

 

Verfahrensgang

AG München (Beschluss vom 02.08.2013; Aktenzeichen 541 F 2545/13)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners werden der Teilbeschluss des AG Familiengericht - München vom 2.8.2013 aufgehoben und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um vorzeitigen Zugewinnausgleich.

Die Beteiligten haben am 18.10.2002 geheiratet. Die Ehe wird im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft geführt. Seit 27.12.2011 leben die Beteiligten getrennt. Beim AG Familiengericht - München ist unter dem Aktenzeichen 541 F 12804/12 das Scheidungsverfahren der Beteiligten anhängig. Der Scheidungsantrag des Antragstellers wurde am 28.11.2012 zugestellt.

Im vorliegenden Verfahren begehrt die Antragstellerin im Wege eines Stufenantrags die vorzeitige Beendigung des gesetzlichen Güterstandes. Wegen ihrer in erster Instanz gestellten Anträge wird auf den verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 25.2.2013 (Bl. 1/6 d.A., dort Ziffern I. und II.) verwiesen.

Mit Teilbeschluss vom 2.8.2013 hat das AG - Familiengericht - München die zwischen den Beteiligten bestehende Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufgehoben. Auf die Gründe des angefochtenen Teilbeschlusses im Einzelnen wird Bezug genommen.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 30.8.2013 eingegangenen Beschwerde, zu deren Begründung er vorträgt, dass die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht vorliegen. Er habe weder Anlass für die Befürchtung illoyaler Vermögensminderungen gegeben, noch sei die Erfüllung der von der Antragstellerin behaupteten Ausgleichsforderung erheblich gefährdet. Wegen des Beschwerdevorbringens im Einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 30.8.2013 (Bl. 80/83 d.A.) und 16.10.2013 (Bl. 95/98 d.A.) verwiesen.

Der Antragsgegner beantragt, den Teilbeschluss des AG - Familiengericht - München vom 2.8.2013 aufzuheben und den Antrag vom 25.2.2013 abzuweisen.

Die Antragstellerin hat beantragt, die Beschwerde des Antragsgegners zurückzuweisen.

Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass die Voraussetzungen für die von ihr begehrte vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nach wie vor erfüllt sind. Sie verweist darauf, dass der Antragsgegner sein Vermögen in der Zeit zwischen der Trennung der Beteiligten (27.12.2011) und Zustellung des Scheidungsantrages (28.11.2012) erheblich reduziert hat, ohne die Verwendung der Gelder nachvollziehbar zu erklären. Es bestehe die Befürchtung, dass der Antragsgegner sein Vermögen weiter verschwende. Das Verhalten des Antragsgegners begründe die Besorgnis, dass die Erfüllung der der Antragstellerin zustehenden Ausgleichsforderung ernsthaft gefährdet ist. Wegen des Vorbringens der Antragstellerin im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 18.9.2013 (Bl. 88/90 d.A.) verwiesen.

Ergänzend wird auf die Darstellung in der angefochtenen Entscheidung, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll vom 13.11.2013 verwiesen.

II. Die gem. §§ 111 Nr. 9, 58 ff., 117 Abs. 1, Abs. 2 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde des Antragsgegners hat in der Sache Erfolg.

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilbeschlusses und zur Abweisung des Antrags der Antragstellerin.

Die in §§ 1386, 1385 BGB genannten Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte vorzeitige Beendigung des Güterstandes liegen nicht vor.

Die Antragstellerin hat zwar nachgewiesen, dass sich die zum Zeitpunkt der Trennung der Beteiligten Ende Dezember 2011 i.H.v. gerundet 346.000,- EUR vorhandenen Bankguthaben des Antragsgegners bis zur Zustellung des Scheidungsantrags, also in einem Zeitraum von nur 11 Monaten, um einen Betrag von ca. 173.500,- EUR verringert haben. Im gleichen Zeitraum hat der Antragsgegner ein laufendes Erwerbseinkommen von monatsdurchschnittlich ca. 12.500,- EUR erzielt. Der Antragsgegner hat dies weder substantiiert bestritten noch die Verwendung der von ihm vereinnahmten Geldmittel vollständig erklärt. Im Ergebnis kann es jedoch dahinstehen, ob die erhebliche und in kurzer Zeit vorgenommene Reduzierung des Barvermögens durch den Antragsgegner als illoyale Vermögenshandlung i.S.v. §§ 1385 Nr. 2, 1375 Abs. 2 BGB zu bewerten ist.

Zusätzlich setzt der Anspruch auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nämlich die objektiv begründbare Besorgnis einer erheblichen Gefährdung der künftigen Ausgleichsforderungen voraus. Die Vornahme der in § 1386 Abs. 2 Nr. 2 BGB bezeichneten Handlungen allein begründet diese Besorgnis noch nicht. Weiter hinzukommen muss nach dem Wortlaut des § 1385 Nr. 2 BGB vielmehr, dass dadurch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung des Ausgleichsinteresses nahegelegt wird. Die vorzeitigen Ausgleich begehrende Antragstellerin ist hierfür darlegu...

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