Leitsatz (amtlich)
Die mit einem als "Androhung" bezeichneten Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung verbundene Anordnung des Grundbuchamts, Berichtigungsantrag zu stellen, ist nicht mit der Grundbuchbeschwerde anfechtbar (Abgrenzung zu OLG München vom 5.2.2010, 34 Wx 128/09, FGPrax2010, 168, Anschluss an BGH vom 23.5.2012 - XII ZB 417/11, FGPrax2012, 183).
Normenkette
FamFG § 35 Abs. 2, 5; GBO § 71 Abs. 1
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten wird verworfen.
II. Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 300 EUR.
Gründe
I. Der Beteiligte ist Testamentsvollstrecker über den Nachlass von Johanna und Johann R., die am 1.9.2005 bzw. am 19.8.2009 verstorben sind. Zum Nachlass gehört Grundbesitz. Für die Grundbuchberichtigung würden bei den vom Grundbuchamt angenommenen Wertverhältnissen Kosten i.H.v. knapp 2.700 EUR entstehen. Eine Grundbuchberichtigung wurde bisher nicht durchgeführt, ein Antrag vom 28.3.2012 wieder zurückgenommen. Der Beteiligte führt an, sich seit drei Jahren um die Veräußerung des Grundbesitzes zu bemühen, um die erheblichen Nachlassverbindlichkeiten zurückzuführen; wertentsprechende Kaufangebote seien bisher aber nicht abgegeben worden.
Das Grundbuchamt hat nach mehrfachem Schriftwechsel schließlich mit Schreiben vom 21.12.2012 den Beteiligten auf die Notwendigkeit der Grundbuchberichtigung (§ 82 GBO) und einen dementsprechenden Antrag mit folgendem Zusatz hingewiesen:
Für den Fall, dass der Berichtigungsantrag bis zum 25.1.2013 beim AG ... nicht eingehen sollte, drohe ich Ihnen die Festsetzung eines Zwangsgeldes i.H.v. 3.000 EUR an.
Hiergegen richtet sich die "vorsorglich" am 22.1.2013 eingelegte Beschwerde des Beteiligten, sofern das Schreiben wegen Nichtigkeit der Androhungsverfügung nicht gegenstandslos sei. Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt.
II. Das Rechtsmittel ist nicht statthaft und deshalb zu verwerfen.
Verfahrensleitende Maßnahmen des Grundbuchamts, sofern es sich nicht um Zwischenverfügungen i.S.v. § 18 GBO handelt, sind auch auf der Grundlage von § 71 Abs. 1 GBO, der durch das FGG-Reformgesetz nicht geändert worden ist, in der Regel nicht isoliert anfechtbar (vgl. Demharter, GBO, 28. Aufl., § 71 Rz. 20; Hügel/Kramer, GBO, 2. Aufl., § 71 Rz. 89). Anders kann es sich nur verhalten, wenn die Maßnahme unmittelbar erheblich in die Rechte eines Beteiligten eingreift (Demharter Rz. 20; Hügel/Kramer Rz. 90 je zu § 71; vgl. auch OLG München vom 5.2.2010, 34 Wx 128/09, FGPrax 2010, 168). Der Senat hat dies für Zwangsgeldandrohungen früheren Rechts (§ 33 Abs. 3 Satz 1 FGG) bejaht, wenn nach dem seit 1.9.2009 geltenden neuen Rechtszustand Zwangsmittel entsprechend dem alten Recht noch (isoliert und förmlich) angedroht wurden. Er hat dies mit der fehlenden Rechtsgrundlage für die isolierte Androhung begründet (zustimmend Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Aufl., § 35 Rz. 13).
Das gegenständliche Schreiben des Grundbuchamts enthält nicht nur die "Androhung" eines bestimmten Zwangsgeldes, sondern dem vorausgestellt auch die Anordnung, eine bestimmte Maßnahme vorzunehmen, nämlich Grundbuchberichtigungsantrag für bestimmte, auf dem vorbereiteten Antwortschreiben bezeichnete (vgl. § 28 Satz 1 GBO) Grundbuchblätter zu stellen. Grundlage dafür bildet § 35 Abs. 2 FamFG (s. Demharter, § 1 Rz. 64/65), der zwar nicht von "Androhung" spricht, in der Sache aber Gleiches meint (Keidel/Zimmermann § 35 Rz. 13: "nur freundlicher formuliert"). Derartige verfahrensgestaltende und der Endentscheidung vorausgehende Maßnahmen sind auch im Grundbuchverfahren jedenfalls dann nicht gesondert anfechtbar, wenn das maßgebliche Sonderverfahren eine Regelung über die Zulässigkeit von Rechtsmitteln enthält, wie dies mit § 35 Abs. 5 FamFG für das Zwangsmittelverfahren der Fall ist (dazu BGH FGPrax 2012, 183/184; OLG Zweibrücken FamRZ 2011, 1089; a.A. Keidel/Zimmermann § 35 Rz. 65). Wird die Anordnung mit dem Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung verbunden, verliert diese unabhängig von der gewählten Formulierung ("Hinweis" bzw. "Androhung") nicht ihren Charakter als Neben- oder Zwischenentscheidung.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Geschäftswert: § 131 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 KostO.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür (vgl. § 78 Abs. 2 GBO) nicht vorliegen. Insbesondere weicht der Senat weder von der Rechtsprechung des BGH noch von der (ihm bekannten) Rechtsprechung andere OLG zu § 35 FamFG ab. Auch zu seiner Entscheidung vom 5.2.2010 ergibt sich kein Widerspruch.
Fundstellen
FamRZ 2013, 1920 |
FGPrax 2013, 109 |