Leitsatz (amtlich)
Die mit einem Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung verbundene Anordnung des Grundbuchamts, einen Erbschein zur Berichtigung der Eigentümereintragung vorzulegen, ist mit der Beschwerde nicht isoliert anfechtbar (Anschluss an OLG München vom 5.2.2010, 34 Wx 128/09).
Normenkette
FamFG § 35 Abs. 1-2, 5, § 38 Abs. 1, § 58; GBO § 71
Verfahrensgang
AG Traunstein (Entscheidung vom 09.02.2010) |
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten gegen die Verfügung des Amtsgerichts Traunstein - Grundbuchamt - vom 9. Februar 2010 wird als unzulässig verworfen.
II. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.000 € festgesetzt.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Im Grundbuch ist als Eigentümer noch der am 11.4.2007 verstorbene Erblasser eingetragen.
Dem Grundbuchamt wurde bekannt, dass auch dessen Erbin am 29.8.2008 verstorben ist. Mit Schreiben vom 15.10.2009 forderte es unter Hinweis auf § 82 GBO den Beteiligten als deren Erben auf, bis spätestens 6.11.2009 einen Antrag auf Grundbuchberichtigung zu stellen und eine Ausfertigung des Erbscheins vorzulegen.
Das Schreiben enthielt den Hinweis auf die Möglichkeit, die Vorlage der erforderlichen Unterlagen mittels Zwangsgeld zu erzwingen.
Der Beteiligte hat bisher weder einen Antrag gestellt noch den Erbschein vorgelegt.
Das Grundbuchamt drohte ihm mit Beschluss vom 12.11.2009 die Festsetzung eines Zwangsgelds an, abwendbar durch die Vorlage einer Erbscheinsausfertigung bis zu einem bestimmten Termin. Auf Beschwerde des Beteiligten vom 24.11.2009 hat der Senat am 5.2.2010 die Zwangsgeldandrohung ersatzlos aufgehoben (34 Wx 128/09).
Das Grundbuchamt hat nun an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten unter dem 9.2.2010 folgendes Schreiben gerichtet:
Sehr geehrter Herr ...,
in obiger Grundbuchsache wird hiermit angeordnet, dass Ihr Mandant ...
bis spätestens 01.03.2010 eine Ausfertigung des Erbscheins nach ... hier vorzulegen hat.
Es wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtvorlage der Erbscheinsausfertigung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 € festgesetzt werden wird. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass bei fortgesetzter Nichtvorlage der Erbscheinsausfertigung weitere Zwangsgelder in Höhe von jeweils 25.000 € festgesetzt werden können.
Mit freundlichen Grüßen
Hiergegen richtet sich das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Beteiligten vom 19.2.2010. Dieser wendet sich sowohl "gegen die Androhung des Zwangsgelds" als auch "gegen die Anordnung, Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs zu stellen und die zur Berichtigung des Grundbuchs notwendigen Unterlagen zu beschaffen".
Das Grundbuchamt hat nicht abgeholfen.
II. Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
1. Das Rechtsmittel richtet sich nicht nach § 35 Abs. 5 FamFG. Zwar gilt § 35 FamFG auch für Zwangsmittel, deren Festsetzung im Grundbuchverfahren erforderlich wird (Demharter GBO 27. Aufl. § 1 Rn. 64). Jedoch regelt § 35 Abs. 5 FamFG nur Anfechtbarkeit und Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde gegen die Anordnung von Zwangsmaßnahmen. Um einen solchen Fall handelt es sich nicht. Für die (gesetzlich nicht mehr vorgesehene) Androhung von Zwangsgeld hat dies der Senat bereits am 5.2.2010 entschieden (34 Wx 128/09). Für die in dem gerichtlichen Schreiben getroffene Anordnung mit dem Hinweis auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gilt nichts anderes. Gegen eine erweiternde Auslegung des § 35 Abs. 5 FamFG spricht insbesondere der Gesichtspunkt der Rechtsmittelklarheit (vgl. BVerfG NJW 2003, 1924, 1928; Zöller/Heßler ZPO 28. Aufl. Vor § 567 Rn. 8).
2. Gegen Entscheidungen des Grundbuchamts findet nach § 71 GBO die (unbefristete) Beschwerde statt. Anfechtbar sind in der Regel nur die in der Sache abschließenden Entscheidungen (vgl. Demharter § 71 Rn. 11), so dass verfahrensleitende Maßnahmen, wie etwa eine Beweis- oder Vorlageanordnung, als Beschwerdegegenstand grundsätzlich ausscheiden (BayObLGZ 1996, 4; Demharter § 71 Rn. 20). Anders ist dies nur, wenn die Maßnahme unmittelbar erheblich in die Rechte eines Beteiligten eingreift (BayObLGZ 2004, 382/383; siehe auch Senat vom 5.2.2010, 34 Wx 128/09).
Nach der Neukonzeption der Zwangsmittel in § 35 FamFG findet eine Androhung der Zwangsmittel, anders als in § 33 Abs. 3 FGG (a.F.), nicht mehr statt. Insoweit ist die Rechtslage der ZPO (vgl. § 888 Abs. 2 ZPO) angeglichen.
a) Das angegriffene Schreiben des Grundbuchamts enthält keine Zwangsgeldsandrohung.
Es enthält überdies auch nicht die Anordnung, einen Grundbuchberichtigungsantrag zu stellen. Insoweit geht die Beschwerde ins Leere.
b) Hingegen enthält das Schreiben im ersten Absatz die Anordnung der Erbscheinsvorlage (vgl. § 35 Abs. 1 Satz 1 FamFG) und in dessen zweiten Absatz einen Hinweis auf die - ggf. wiederholte - Festsetzung von Zwangsgeld im Fall der Zuwiderhandlung.
(1) Ob die Formulierung des Hinweises (dazu Keidel/Zimmermann FGG 16. Aufl. § 35 Rn. 15) den gesetzlichen Anforderungen in § 35 Abs. 2 FamFG entspricht und die anschließende Verhängung von Zwangsgeld ermöglichen würde, bedarf an di...