Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 21.06.2013; Aktenzeichen 5 HK O 19183/09) |
Tenor
I. Die Beschwerden gegen den Beschluss des LG München I vom 21.6.2013 werden zurückgewiesen.
II. Die Antragsgegnerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sowie Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters.
III. Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.
IV. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 200.000 EUR festgesetzt.
V. Vergütung und Auslagen des gemeinsamen Vertreters für das Beschwerdeverfahren werden auf 1.104,32 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre der Hypo Real Estate Holding AG.
Die außerordentliche Hauptversammlung der Hypo Real Estate Holding AG fasste am 5.10.2009 den Beschluss, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen Gewährung einer Barabfindung i.H.v. 1,30 EUR je auf den Inhaber lautender Stückaktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Die angebotene Barabfindung ist aus dem durchschnittlichen gewichteten Börsenkurs im Zeitraum von drei Monaten vor dem 8.6.2009 abgeleitet; sie entspricht einem Börsenwert der Gesellschaft von 1,58 Mrd. EUR.
Unter Anwendung des Ertragswertverfahrens ermittelte die Bewerterin einen rechnerischen Unternehmenswert von minus 824 Mio. EUR. Dabei ging sie von einem Basiszinssatz von 4,5 % aus. Für Risikozuschlag setzte sie die Marktrisikoprämie mit 4,5 % an und den Beta-Faktor mit 1,5 für die Planjahre 2009-2014 bzw. 1,0 für die Planjahre 2015-2019 und die ewige Rente. Die Abfindungsprüferin gelangte in ihrem Prüfungsbericht vom 25.8.2009 zu dem Ergebnis, dass die angebotene Barabfindung angemessen sei. Auch alternative Szenarien, bei denen einseitig nur der werterhöhende Aspekt berücksichtigt worden sei, und die Annahme eines Beta-Faktors von durchgehend 0,9 führten bei kumulativer Betrachtung nur zu einem Unternehmenswert von rd. 800-950 Mio. EUR und folglich zu einem Wert je Aktie, der unter der angebotenen Abfindung liege.
272 Antragsteller haben geltend gemacht, dass die festgesetzte Barabfindung unangemessen niedrig sei. Das LG hat nach Anhörung der Abfindungsprüferin in den Terminen vom 17.11.2011, 26.4.2012, 8.8.2012 und 18.12.2012 sowie ergänzenden Stellungnahmen der Prüferin vom 16.3.2012, 13.7.2012, 24.9.2012 und 15.11.2012 die Anträge zurückgewiesen.
Dagegen wenden sich die Beschwerdeführer. Sie tragen insbesondere vor, der Referenzzeitraum für die Ermittlung des Börsenkurses habe deutlich eher geendet, nämlich zum 29.9.2008 (Äußerung des Bundesfinanzministers zur geordneten Abwicklung) bzw. zum 18.2.2009 (Vorlage der Gesetzentwürfe des Finanzmarktstabilisierungsergänzungsgesetzes - FMStERgG - sowie des Finanzmarktstabilisierungsbeschleunigungsgesetzes - FMStBG - und deren Verabschiedung im Bundeskabinett) bzw. zur Jahreswende 2008/2009 (Belastung des Börsenkurses aufgrund der Enteignungsdiskussion). Die Verlagerung von Vermögenswerten in die Abwicklungsanstalt sei zum Stichtag in der Wurzel angelegt gewesen. Die Ausgliederung von Risikopositionen sei im Lenkungsausschuss bereits am 21.9.2009 beschlossen worden. Bei der gebotenen Einbeziehung der Abwicklungsanstalt sei die bisherige Planung Makulatur und eine vollständige Neubewertung durch einen gerichtlichen Sachverständigen erforderlich.
Es sei eine umfassende Überprüfung der vom Vorstand vorgelegten Planung nötig. Die Risikovorsorge sei weit überzogen. Die Risikokosten aus der GuV könnten nicht übernommen werden, sie seien nach Angaben des sachverständigen Prüfers ungewöhnlich und beispiellos. Es bestehe ein Missverhältnis zwischen der Risikovorsorge und dem tatsächlichen Ausfall in den Jahren 2009 bis 2011. Die Ausfallrate von 9 % liege fern der Realität, tatsächlich habe sie 2010 3,2 % betragen, 2011 3 %. Bei der Risikovorsorge zum Immobiliengeschäft seien Krisensymptome in alle Ewigkeit fortgeschrieben worden. Die Risikovorsorge sei aufgrund eines Stresstests ermittelt worden, das sei keine realistische Ergebnisplanung. Das Szenario des Staatsbankrottes von Griechenland habe es zum Stichtag noch nicht gegeben, Gerüchte dazu seien erst im März 2010 aufgekommen.
Bei Zinsergebnis und -planung seien die fundamentalen Veränderungen bei den Refinanzierungskosten vor dem Stichtag nicht berücksichtigt. Wegen der gebotenen Berücksichtigung der Abwicklungsanstalt seien andere Parameter heranzuziehen. Für den Wert des Bestandsgeschäfts sei die Zinsentwicklung von entscheidender Bedeutung, denn die Absenkung der Leitzinsen führe zu einer Verbesserung der Zinsmargen, die diesbezüglichen Planannahmen seien deshalb falsch. Die Gewinnmargen des Neugeschäftes stünden nicht im Verhältnis von 1: 1 zum Ausfallrisiko, denn die Hinwendung zu weniger Risiko führe nicht zu weniger Marge. Das Provisionsergebnis sei von exorbitant hohen Aufwendungen für Garantiegebühren bestimmt. Die Refinanzierungskosten seien zu hoch, denn Refinanzierungsmöglichkeiten über die amerikanische Notenbank FED seien ab Anfa...