Leitsatz (amtlich)
1. Für einen Stichtag im Februar 2014 ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % (nach persönlichen Steuern) angemessen.
2. Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, die in Literatur und Praxis höchst umstrittene Frage der angemessenen Höhe der Marktrisikoprämie vor dem Hintergrund der lang anhaltenden Niedrigzinsphase abschließend zu beantworten.
Normenkette
AktG § 327a
Verfahrensgang
LG München (Aktenzeichen 5 HK O 9122/14) |
Tenor
I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2), 4), 5), 10), 13)-16), 25), 50), 64) und 69) werden zurückgewiesen.
II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. Auslagenerstattung findet nicht statt.
III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf EUR 669.030,90 festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Angemessenheit der Barabfindung nach Ausschluss der Minderheitsaktionäre im Rahmen eines sog. verschmelzungsrechtlichen Squeeze-Outs.
Die Antragsteller waren Aktionäre der .......... AG (im Folgenden: ..... AG), deren Grundkapital EUR 24.052.493 betrug, welches in 24.052.493 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt war. Die Aktien waren teilweise (18.797.323) zum Handel im Regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen, im Übrigen wurden sie im Freiverkehr der Börsen in Berlin, Düsseldorf, München, Stuttgart und London gehandelt.
Die ... AG war als größter globaler Anbieter von Unterhaltungsinhalten an Bord von Flugzeugen selbst nicht operativ tätig, sondern fungierte als Holding eines Konzerns von insgesamt 23 in- und ausländischen Tochtergesellschaften, an denen sie jeweils (mittelbar oder unmittelbar) zu 100 % beteiligt war.
Darüber hinaus war die ... AG ein Tochterunternehmen der Antragsgegnerin, der .........GmbH, zum damaligen Zeitpunkt noch AG (im Folgenden: ... AG), welche der US-amerikanischen börsennotierten ........... (im Folgenden: ......) angehörte und zuletzt 22.598.078 Aktien der .... AG hielt, was einem Anteil am Grundkapital von rund 93,95 % entsprach.
Am 31.07.2013 gab die ..... AG mittels ad hoc-Mitteilung die Absicht des verschmelzungsrechtlichen Squeeze-outs der Minderheitsaktionäre bekannt.
Am 19.12.2013 schlossen die ..... AG und die ..... AG einen Verschmelzungsvertrag, wonach die ..... AG ihr Vermögen als Ganzes ohne Abwicklung einschließlich der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die ..... AG übertragt.
Die Hauptversammlung der ..... AG beschloss am 21.02.2014, die Aktien der Minderheitsaktionäre gegen die Gewährung einer Barabfindung in Höhe von EUR 7,63 je Aktie auf die Antragsgegnerin zu übertragen. Der Beschluss über die Verschmelzung und das Squeeze out wurden am 15.04.2014 in das Handelsregister der ..... AG eingetragen und am 16.04.2014 bekanntgemacht. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister der .... AG erfolgte am 17.04.2014.
Die von der Antragsgegnerin mit der Bewertung der ... AG beauftragte ........................ (im Folgenden: die Bewerterin) ermittelte in ihrer gutachterlichen Stellungnahme vom 11.12.2013 (Anl. AG 2) unter Anwendung der Ertragswertmethode einen Unternehmenswert von EUR 176.667.000 bzw. EUR 7,35 je Aktie.
Dabei ging sie von einer Detailplanungsphase 2014 bis 2016 aus und bildete für die Zeit ab 2017 die ewige Rente ab. Sie setzte bei der Kapitalisierung der künftigen Überschüsse zunächst einen Basiszinssatz von 2,75 % vor Steuern an. Der unter Anwendung des (Tax-)CAPM ermittelte Risikozuschlag wurde in den Planjahren auf 5,7 %, 5,8 % und 5,9% und in der ewigen Rente auf 5,9 % festgesetzt. Ausgangspunkt dieser Berechnung waren eine Marktrsikoprämie von 5,5 % und aus einer Peer Group abgeleitete periodenspezifische Betafaktoren von rund 1,1. In der Ewigen Rente ging die Bewerterin darüber hinaus von einem Wachstumsabschlag von 1 % aus. Sonderwerte wurden in Höhe von EUR 29.714.000,00 und eine Überschussliquidität in Höhe von EUR 13.645.000,00 angesetzt. Daraus ergaben sich für die Planjahre 2014 bis 2016 Kapitalisierungszinssätze von 7,8 % bis 7,9 %. Ab dem Geschäftsjahr 2017 wurde mit einem Kapitalisierungszinssatz von 6,9 % diskontiert. Als Untergrenze zog die Bewerterin sodann noch den Börsenkurs heran, welcher sich durchschnittlich in den drei Monaten vor Bekanntgabe der Maßnahme am 31.07.2013 auf EUR 5,56 je Aktie belief.
Die gerichtlich bestellte Abfindungsprüferin ........... (später ................) billigte im Prüfbericht vom 13.12.2013 (Anl. AG 3) den von der Bewerterin ermittelten Unternehmenswert und hielt die festgelegte Barabfindung von EUR 7,35 je Aktie für angemessen.
Aufgrund einer Erhöhung des Börsenkurses der GEE Inc. korrigierte die Bewerterin am 21. 02.2014 die Höhe der angemessenen Barabfindung auf EUR 7,63 je Aktie (Anl. AG 8). Die Abfindungsprüferin bestätigte mit Erklärung vom selben Tag die Angemessenheit dieses erhöhten Betrages (Anl. AG 9).
79 Antragsteller haben die festgelegte Barabfindung als zu niedrig angegriffen und die gerichtliche Festsetzung einer über EUR 7,63 je Aktie hinausgehenden angemessenen ...