Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrzeug, Betriebsuntersagung, Verkauf, EuGH, Zusammenhang, Form, Nebenbestimmungen, Nutzbarkeit, Fahrzeugzulassung, Einfluss, Typgenehmigung, Regelungen, Raum, Fahrzeugs
Gründe
Dass diese Auffassung im Einklang mit den Vorschriften des Europarechts steht, ist der jüngst ergangenen Entscheidung des EuGH vom 21.3.2023 - C-100/21 zu entnehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 21.03.2023, C-100/21, Celex-Nr. 62021CJ0100, juris).
Zwar hat der EuGH in seinem Urteil anerkannt, dass Art. 18 Abs. 1, Art. 26 Abs. 1 und Art. 46 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung Nr. 715/2007 die Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs schützen und damit ein Anspruch des Käufers einhergeht, dass das Fahrzeug nicht mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestattet ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 88 f.). Er hat indes nicht festgestellt, dass bereits die Nichterfüllung dieses Anspruchs bei richtlinien- und / oder verordnungsgetreuer Auslegung automatisch einen Schaden darstellt / darstellen muss. Vielmehr hat der EuGH nur deutlich gemacht, dass die Mitgliedstaaten vorsehen müssen, dass der Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung ausgestatteten Fahrzeugs einen Anspruch auf Schadensersatz durch den Hersteller dieses Fahrzeugs - hier also nach § 823 Abs. 2 BGB - hat, wenn dem Käufer durch diese Abschalteinrichtung ein Schaden entstanden ist (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 91 - siehe auch Rn. 95 "soweit"). Entsprechend hat er auch ausgeführt, dass eine unzulässige Abschalteinrichtung u. a. eine Unsicherheit hinsichtlich der Möglichkeit hervorrufen kann, das Fahrzeug anzumelden, zu verkaufen oder in Betrieb zu nehmen, und letztlich beim Käufer eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgerüsteten Fahrzeugs zu einem Schaden führen kann (vgl. EuGH Urt. v. 21.3.2023 - C-100/21, Rn. 84).
(Hinreichend konkrete) Schäden im Zusammenhang mit einer verzögerten Fahrzeugzulassung oder einer konkret drohenden Betriebsuntersagung (vgl. BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316-352,Rn. 74 ff.) stehen indes nicht im Raum, ebenso wenig solche im Zusammenhang mit einem etwaigen (Weiter) Verkauf des Fahrzeugs. Insoweit ist auch zu sehen, dass das Kraftfahrbundesamt für das inmitten stehende Fahrzeug keine Regelungen zur Typgenehmigung - etwa in Form von Nebenbestimmungen - wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung getroffen hat, die Einfluss auf die Nutzbarkeit des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenraum gehabt hätten.
Fundstellen
Dokument-Index HI15718844 |