Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 14.04.2016; Aktenzeichen 40 O 22267/15) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägervertreters wird der Beschluss des LG München I vom 14.04.2016 in der Fassung vom 13.06.2016 dahingehend abgeändert, dass der Streitwert auf 186.602,41 EUR festgesetzt wird.
2. Die weiter gehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Mit Klageschrift vom 04.12.2015 hat der Kläger Klage die Feststellung begehrt, dass der zwischen den Parteien abgeschlossene Darlehensvertrag aufgrund Widerrufs und der damit verbundenen Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis unwirksam geworden sei. Der Anspruch der Beklagten auf Rückzahlung des widerrufenen Darlehens nebst Nutzungsersatz in Höhe eines Teilbetrages von 93.496,22 EUR sowie weiterer fünf Teilbeträge von je 558,34 EUR sei erloschen sei. Der Rechtsstreit wurde durch Vergleich beendet. Mit Beschluss vom 14.04.2016 wurde der Streitwert auf 85.000 EUR festgesetzt und das Vorliegen eines überschießenden Vergleichswerts verneint.
Gegen diesen Beschluss hat der Klägervertreter Streitwertbeschwerde in eigenem Namen eingelegt mit dem Ziel, eine Erhöhung des Streitwerts auf 186.000 EUR für das Verfahren und einen Vergleichsmehrwert von 44.000 EUR zu erreichen. Er führt aus, dass sich der Wert für den klägerischen Feststellungsantrag auf Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis nach der Summe der Zinsund Tilgungsleistungen des Klägers an die Beklagte zuzüglich des Wertes, der für die Freigabe der bestellten Grundschuld anzusetzen sei, bestimme. Der Vergleichsmehrwert beruhe darauf, dass die Parteien sich im Vergleich über die Höhe des Betrages geeinigt hätten, den der Kläger an die Beklagte zu erstatten habe. Dieser Betrag sei im Streitwert für den Feststellungsantrag nicht berücksichtigt, weil dort lediglich die Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte berücksichtigt seien. Der zugunsten der Beklagten titulierte Rückzahlungsanspruch betrage 39.000 EUR. Aufgrund des besonderen Geheimhaltungsinteresses der Beklagten sei die in den Vergleich aufgenommene Verschwiegenheitsklausel mindestens mit dem Auffangstreitwert von 5.000 EUR anzusetzen.
Die Beklagte ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie führt aus, der Wert der Grundschuld könne allenfalls hinzugerechnet werden, wenn zugleich ein Leistungsantrag auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung für die als Sicherheit des Darlehens bestellte Grundschuld erhoben worden sei. Dies ergebe sich aus BGH, Beschluss vom 04.03.2016, Az. XI ZR 39/15. Ferner seien die nach Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen nicht berücksichtigungsfähig, so dass allenfalls 85.000 EUR angesetzt werden könnten.
Das LG hat auf die Beschwerde hin den Streitwert auf 86.602,41 EUR festgesetzt und im Übrigen der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. Das LG begründete die Nichtabhilfe damit, dass ein Antrag auf Freigabe der Grundschuld nicht gestellt worden sei. Ein Vergleichsmehrwert bestehe nicht, da über die Sicherheitenrückgabe und den Gegenanspruch der Beklagten kein Streit bzw. keine Unsicherheit bestanden habe. Dies gelte auch für die Verschwiegenheitsklausel.
II.1. Die Streitwertbeschwerde ist zulässig.
Die Beschwerde ist statthaft. Der Beschwerdeführer kann als Prozessbevollmächtigter der Klägerinnen aus eigenem Recht Beschwerde mit dem Ziel einer Erhöhung des Streitwerts einlegen (§ 32 Abs. 2 S. 1 RVG i. V. rn. § 68 Abs. 1 GKG). Die Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 S. 2 GKG i.V.m. § 68 Abs. 1 S. 3 GKG, § 32 Abs. 2 S. 1 RVG ist gewahrt. Der Beschwerdewert ist gem.§ 68 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG erreicht.
2. Die Streitwertbeschwerde ist teilweise begründet. Der Streitwert ist um 100.000 EUR zu erhöhen, da im Rahmen eines durch Widerruf entstandenen Rückabwicklungsschuldverhältnisses gem. §§ 346 ff BGB sowohl die Zins- und Tilgungsleistungen als auch die gewährten Sicherheiten zurückzugewähren sind. Es wird Bezug genommen auf die Entscheidung des Senats OLG München, Beschluss vom 06.06.2016-5 U 4741/15, Rn. 5 zitiert bei juris. Dort heißt es, bezogen auf einen vergleichbaren Sachverhalt: "In Fällen, wenn das Schuldverhältnis gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. nach den §§ 346 ff. BGB rückabzuwickeln ist, sind die Leistungen maßgeblich, die der Kläger gemäß §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meint. Der wirksame Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Verbrauchers gestaltet den Verbraucherdarlehensvertrag mit Wirkung für die Zukunft in ein Rückgewährschuldverhältnis um. Bei der Betrachtung der dem klagenden Verbraucher durch den Widerruf entstehenden Vorteile ist damit, weil der Kläger künftig Leistungsbeziehungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis und nicht aus dem Verbraucherdarlehensvertrag herleiten will, dieses Rechtsverhältnis und nicht der Verbraucherdarlehensvertrag maßgeblich. Das gilt ohne Rücksicht auf die konkrete Fassung des Feststellungsantrags. Auch dann, wenn der Antrag wie hier dahin lautet fest...