Normenkette
BGB § 278; HGB § 128; ZPO § 142
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des LG München I vom 20.2.2014, Aktenzeichen 3 O 5133/13, wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
3. Das in Ziff. 1 genannte Urteil des LG München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.390,40 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Der Kläger verlangt von der beklagten Direktbank Schadensersatz wegen eines im August 2005 abgeschlossenen und vom Wertpapierhandelshaus A. AG (vormals D. & B.) betreuten Wertpapiergeschäfts. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil des LG München I vom 20.2.2014 Bezug genommen.
Das LG hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein Klageziel weiterverfolgt und ergänzend ein Herausgabeverlangen (Berufungsbegründung Antrag 7) sowie hilfsweise einen Anspruch auf Versicherung an Eides statt geltend macht.
Mit Verfügung vom 23.6.2014 wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass und warum der Senat die Berufung für unbegründet erachtet und beabsichtigt, die Berufung gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Hierauf sowie auf die von den Parteien im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze wird Bezug genommen.
II. Die Berufung gegen das Urteil des LG München I vom 20.2.2014, Aktenzeichen 3 O 5133/13, ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats Bezug genommen. Der Schriftsatz des Klägers vom 21.7.2014 führt zu keiner anderen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. In der gebotenen Kürze sei hierzu bemerkt:
1. Zur angeblichen Nichtaufklärung über Provisionen haben - im Gegensatz zum Kläger - sowohl das LG wie auch der Senat zwischen den in der Transaktionsvollmacht Anlage B 2 angesprochenen und anderen Provisionen und Entgelten unterschieden. Es trifft zwar zu, dass die Transaktionsvollmacht nicht über Provisionen aufklärt, die die Beklagte von Dritten erhält. Derartiges hat der Kläger aber weiterhin weder konkret vorgetragen noch nachgewiesen, vgl. Hinweis. Der Kläger kann weiterhin keine einzige konkrete Zahlung an die Beklagte vortragen oder belegen, die deren gegenteilige Auskunft als unsorgfältig erscheinen ließe.
2. Zu dem vom Kläger erneut breit dargestellten "Geschäftsmodell" der A. hat auch der BGH inzwischen ausgeführt, dass weder die planmäßige Zufuhr von Kunden über die A. gerade zur Beklagten noch der Umstand, dass diese Kunden sodann wiederum planmäßig Beratungsleistungen der A. in Anspruch nehmen sollten, um letztlich provisionsauslösende Wertpapiergeschäfte zu tätigen, dazu führt, dass die Beklagte das Geschäftsmodell der Discount-Broker verlassen und sich auf das Geschäftsfeld der beratungsabhängigen Wertpapiertätigkeit begeben hat. Dieser Annahme steht schon die ausdrückliche und von den Anlegern akzeptierte vertragliche Aufgabenverteilung zwischen der A. und der Beklagten entgegen (Urteil vom 4.3.2014, Gz. XI ZR 313/12, Rz. 18 f.).
3. Hinsichtlich der erneut angesprochenen Revisions- und Compliancetätigkeit der Beklagten wurde klägerseits weiterhin nicht konkret vorgetragen, welcher Mitarbeiter der Beklagten wann wovon Kenntnis erlangt haben soll, was aber - wie im Hinweis ausgeführt - erforderlich wäre, um eine zu einer (allgemeinen oder individuellen) Warnpflicht spätestens zum Zeitpunkt der jeweiligen Zeichnung schlüssig darzutun. Der aus dem Senat aus anderen Verfahren bekannten Textbausteinen zusammengesetzte Schriftsatz des Klägers vom 21.7.2014 ignoriert weiterhin die Besonderheit des Verfahrens, dass nämlich die Anlageentscheidung bereits im August 2005 getroffen wurde und also bereits zu diesem Zeitpunkt eine Aufklärungs- oder Warnpflicht der Beklagten bestanden haben müsste.
4. Gleiches gilt, soweit der Kläger nunmehr ebenso verspätet wie umfänglich den Inhalt den KPMG-Berichts vom 3.8.2007 referiert, der den "Zeitraum von 31.12.2005 bis zum 14.5.2007" umfasst und der der Beklagten im Juli 2007 bekannt geworden sein soll. Überdies hat der Senat bereits in seinem Hinweis ausgeführt, dass und warum sich aus dem Bericht - unabhängig von der weiterhin nicht hinreichend dargelegten Kenntnis der Beklagten hiervon - keine allgemeine Warnpflicht der A.-Kunden ergibt. Darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Dasselbe gilt für den wiederholten Vortrag zur an...