Leitsatz (amtlich)
Leitet ein Knabe seinen Familiennamen von seiner nicht verheirateten, allein sorgeberechtigten Mutter ab, welche einen ausländischen, geschlechtsspezifisch abgewandelten Familiennamen führt, so erwirbt der Knabe gem. § 1617a Abs. 1 BGB den Familiennamen in der von der Mutter geführten Form, wenn nicht die nun durch Art. 47 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 4 EGBGB eröffnete Option einer Angleichung ausgeübt wird.
Normenkette
BGB § 1617a; EGBGB Art. 47
Verfahrensgang
LG Traunstein (Beschluss vom 20.09.2007; Aktenzeichen 4 T 2214/07) |
AG Traunstein (Aktenzeichen 3 UR III 389/07) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des LG Traunstein vom 20.9.2007 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.1. Noel, welcher die deutsche und die griechische Staatsangehörigkeit besitzt, wurde 2006 in der oberbayerischen Gemeinde W. als Sohn der dort wohnhaften, nicht verheirateten Beteiligten zu 1 geboren, wo er auch lebt. Seine Mutter ist ausschließlich griechische Staatsangehörige, ihr Familienname endet auf "a". Sie hat die elterliche Sorge für Noel alleine inne und wurde selbst bereits in W. geboren. Noels Vater ist deutscher Staatsangehöriger und wohnt ebenfalls in W. Die Mutter hat für ihren Sohn das deutsche Recht als Namensstatut gewählt. Am 7.9.2006 wurde der Familienname des Kindes in das Geburtenbuch des Standesamts W. gleichlautend mit dem Familiennamen der Mutter, also endend auf "a", eingetragen.
2. Im März 2007 beantragte die Beteiligte zu 2 als Aufsichtsbehörde unter Berufung auf § 57 Abs. 6 der Dienstanweisung für Standesbeamten und ihre Aufsichtsbehörden (DA) die Berichtigung dieses Geburtseintrags. Der Familienname der Mutter sei eine geschlechtsspezifische Abwandlung der männlichen Stammform eines griechischen Familiennamens, der auf "as" ende. Noel habe seinen Familiennamen nach deutschem Recht erworben. Weil diesem geschlechtsbezogene Abwandlungen des Familiennamens fremd seien, sei für das Kind die männliche Namensform einzutragen.
Das AG wies diesen Antrag mit Beschluss vom 4.5.2007 zurück. Die hiergegen eingelegte Beschwerde wurde durch das LG am 20.9.2007 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Standesamtsaufsicht.
II. Das zulässige Rechtsmittel bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Geschlechtsspezifische Abwandlungen des Familiennamens würden von § 1617a Abs. 1 BGB nicht erfasst. Die Vorschrift sei daher ergänzend auszulegen, wobei die grundgesetzlich geschützte elterliche Sorge und der Gleichbehandlungsgrundsatz zwischen Mann und Frau bzw. Vater und Mutter der Maßstab seien. Es stehe der Mutter frei, sich in Bezug auf Noels Familiennamen für die männliche oder die weibliche Form des Namens zu entscheiden. § 57 Abs. 6 DA, welcher die Eintragung der männlichen Namensform verlange, sei nur eine Verwaltungsvorschrift. Ergänzend hat das LG zur Begründung seiner Entscheidung die Grundsätze zur Wahl des Vornamens eines Kindes herangezogen und ausgeführt, dass das Kind durch den Familiennamen der Mutter kein Nachteil drohe, er insbesondere nicht der Lächerlichkeit preisgegeben werde. Auch würden im deutschen Sprachraum die geschlechtsspezifischen Abwandlungen eines griechischen Familiennamens nicht durchgängig aufrechterhalten.
2. Die Entscheidung des LG hält im Ergebnis der rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 FGG, § 546 ZPO).
a) Zu Recht ging das LG davon aus, dass sich der Namenserwerb nach deutschem Recht richtet, denn die allein sorgeberechtigte Mutter hat dieses wirksam als Kindesnamensstatut gewählt. Die Voraussetzungen von Art. 10 Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 EGBGB lagen vor. Aber auch ohne wirksame Rechtswahl wäre das Kindesnamensstatut im vorliegenden Fall das deutsche Recht, da Noel neben der griechischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, Art. 10 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB. Durch die Wahl des deutschen Namensstatuts wurde jedoch nicht ein bestimmter Familienname gewählt, sondern lediglich das Recht, dem der Namenserwerb und die Namensführung des Kindes unterstehen (vgl. MünchKomm/BGB/Birk 4. Aufl. Art. 10 EGBGB Rz. 115). Nach deutschem Recht bestimmt sich daher, ob vorliegend der Familienname des Kindes gewählt werden kann oder ob der Familienname kraft Gesetzes erworben wird ("gesetzlicher Namenserwerb").
b) Der Erwerb des Familiennamens richtet sich vorliegend nach § 1617a Abs. 1 BGB, da die Kindesmutter nicht verheiratet ist und das alleinige Sorgerecht hat. Damit liegt ein gesetzlicher Namenserwerb vor; für Erwägungen zu einem Wahlrecht der Mutter in Bezug auf den Familiennamen des Kindes ist im Rahmen des § 1617a Abs. 1 BGB kein Raum. Allerdings eröffnet bei ausländischen Namen der neu geschaffene Art. 47 EGBGB unter den dort näher geregelten Voraussetzungen ein Optionsrecht zur Angleichung.
§ 1617a Abs. 1 BGB schreibt für die hier vorliegende Fallkonstellation vor, dass das Kind den Familiennamen erhält, den seine allein sorgeberechtigte Mutter im Zeitpunkt seiner Geburt führte. Das ist hier de...