Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschwerde, Gutachten, Fahrzeug, Befangenheitsgesuch, Verbindung, Rechtsbeschwerde, Schriftsatz, Beweisverfahren, Gegenstandswert, Verwendung, Stellungnahme, Untersuchung, Hinweis, Umfang, sofortigen Beschwerde, statthafte Beschwerde
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 02.09.2022; Aktenzeichen 10 OH 2641/20) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts München II vom 02.09.2022, Az. 10 OH 2641/20, wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs durch das Landgericht.
Sie betreibt aufgrund ihres Antrags vom 15.07.2020 ein selbständiges Beweisverfahren wegen behaupteter Mängel eines von ihr erworbenen Kfz. Die gerügten Mängel betreffen u.a. das Infotainmentsystem des Fahrzeugs und die Verbindung zwischen diesem System und einem Smartphone. Aufgrund Beweisbeschlusses vom 06.10.2020 erstattete der nunmehr abgelehnte Sachverständige sein Gutachten vom 25.03.2022 (Bl. 84/128 d.A.). Darin führte er u.a. aus, dass die Verbindung mit dem Datenkabel der Antragstellerin äußerst instabil sei. Soweit er ein Originalkabel des Herstellers Samsung verwendet habe, sei eine Verbindung problemlos möglich gewesen (vgl. S. 25 des Gutachtens). Mit Schriftsatz vom 11.05.2022 trug die Antragstellerin vor, dass sie am 03.02.2021 ein Originalkabel von Samsung erworben habe, die von ihr gerügten Probleme aber weiterhin bestünden. Sie beantragte unter anderem, eine Stellungnahme des Sachverständigen zu der Ergänzungsfrage einzuholen, ob die in den Beweisfragen 5, 7, 9, 13 und 15 behaupteten Mängel auch bei Verwendung eines neu angeschafften Kabels des Herstellers des Smartphones bestehen. Am 13.05.2022 erließ die Kammer einen entsprechenden Beweisbeschluss. Mit Schreiben vom 27.06.2022 stellte der Sachverständige einen Antrag auf besondere Vergütung gem. § 13 JVEG und wies zugleich darauf hin, dass seine Überprüfungen zu den o.g. Beweisfragen (auch) mit einem originalen USB-Kabel des Herstellers Samsung erfolgt seien. Sodann heißt es weiter "...womit sich aus technischer Sicht erschließt, dass mit einem anderen neuen und vorausgesetzt unbeschädigten USB-Kabel grundsätzlich keine differierenden Ergebnisse zu den bisherigen Befunden zu erwarten stehen. Sollte jedoch eine nochmalige zeit- und kostenintensive Überprüfung der Beweisfragen Nr. 5, 7, 9,13 und 15 mit dem nunmehr von der Antragstellerin vorgestellten USB-Kabel durchzuführen sein, wird das streitgegenständliche Fahrzeug inklusive dem neuen USB-Kabel für ca. 2 Tage dem Unterzeichner am Büro des Unterzeichners zur Verfügung zu stellen sein. Es wird um Weisung gebeten, inwieweit unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen eine weitere Untersuchung des Fahrzeugs mit dem neuen USB-Kabel durchzuführen ist".
Daraufhin lehnte die Klägerin den Sachverständigen mit Schriftsatz vom 12.07.2022 wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Der Sachverständige habe in seinem Schreiben das Ergebnis seiner Untersuchung vorweggenommen und dargelegt, dass er erwarte, dass er keine differierenden Ergebnisse feststellen werde. Damit habe er den Eindruck erweckt, eine streitige Behauptung zu Lasten der Antragstellerin für bewiesen zu halten.
Mit Schriftsatz vom 22.07.2022 nahm der Sachverständige dazu Stellung. Ihm sei im Auftragsschreiben des Gerichts vom 01.06.2022 aufgegeben worden, rechtzeitig darauf hinzuweisen, wenn der angeforderte Kostenvorschuss erheblich überstiegen werde und im Falle von Zweifeln am Inhalt und Umfang des Auftrags eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen sei. Dieser Pflicht sei er mit seinem Hinweis im Schreiben vom 27.06.2022 nachgekommen.
Mit Beschluss vom 02.09.2022 (Bl. 182/184 d.A.) wies das Landgericht das Befangenheitsgesuch als unbegründet zurück. Der Sachverständige habe lediglich ausgeführt, dass "grundsätzlich" keine differierenden Ergebnisse zu erwarten seien, aber zugleich angeboten, noch weitere Untersuchungen durchzuführen. Zweifel an seiner Unvoreingenommenheit bestünden daher nicht.
Gegen diesen am 12.09.2022 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit der sofortigen Beschwerde. Der Hinweis des Sachverständigen müsse so verstanden werden, dass er die Darstellung der Antragstellerin, dass die Mangelerscheinungen nicht dauerhaft vorhanden seien, sondern "immer wieder auftreten und danach wieder verschwinden" als eine erfundene Behauptung betrachte, die keinen realen Hintergrund habe. Deshalb sei zu befürchten, dass er die Ergebnisse einer zweiten Untersuchung nicht objektiv bewerten werde. Mit Beschluss vom 21.09.2022 half das Landgericht der Beschwerde nicht ab und verfügte am selben Tage die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht München zur Entscheidung über die Beschwerde.
II. Die gemäß §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 406 Abs. 2 ZPO statthafte Beschwerde ist zulässig erhoben worden, erweist sich in der Sache aber als unbegründet. Das Landgericht h...