Entscheidungsstichwort (Thema)
einstweilige Verfügung. Grundbuchrecht
Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks im Grundbuch kann gemäß § 22 GBO i.V.m. § 29 GBO erreicht werden; der Erlaß einer einstweiligen Verfügung ist hierfür nicht erforderlich.
Leitsatz (redaktionell)
Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks kann nach § 22 GBO i.V.m. § 29 GBO erreicht werden; eine einstweilige Verfügung ist dafür nicht erforderlich.
Normenkette
GBO §§ 22, 29
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 01.10.1999; Aktenzeichen 23 O 16970/99) |
Tenor
I. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landgerichts München I vom 01.10.1999, Az. 23 O 16970/99, wird zurückgewiesen.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 100.000,00 DM festgesetzt.
Gründe
1. Die Antragstellerin begehrt im Hauptsacheverfahren vor dem Landgericht München I, Az. 23 O 14292/99, von der Antragsgegnerin die Berichtigung des Grundbuchs bezüglich des im Grundbuch von F. Band … Blatt …, eingetragenen Grundstücks, Flurstücknummer: …, P. straße … da ihr Ehemann, mit dem sie in gesetzlichen Güterstand lebt, dieses Grundstück ohne ihre Zustimmung an die Antragsgegnerin am 07.08.1997 aufgelassen hat. Die Antragsgegnerin ist seit 18.12.1997 als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen; am 11.08.1999 ist eine Auflassungsvormerkung zugunsten einer Dritten eingetragen. Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren liegt bisher nicht vor.
Die Antragstellerin hatte zunächst unter dem Az.: 23 O 10492/99 beim Landgericht München I eine einstweilige Verfügung mit dem Inhalt beantragt, daß im Grundbuch ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung der Antragsgegnerin eingetragen werden sollte. Die anfangs mit Beschluß vom 18.06.1999 erlassene einstweilige Verfügung wurde durch Urteil vom 03.08.1999 nach Widerspruch der Antragsgegnerin mit der Begründung wieder aufgehoben, daß der Antragstellerin eine Glaubhaftmachung ihres Anspruchs nicht gelungen sei. Die von der Antragstellerin gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde von ihr am 26.10.1999 zurückgenommen, Az. 5 U 5147/99.
Im vorliegenden Verfahren beantragt die Antragstellerin im Grundbuch einen Rechtshängigkeitsvermerk hinsichtlich der Klageansprüche aus dem Hauptsacheverfahren 23 O 14292/99, Landgericht München I, einzutragen. Der Erlaß der einstweiligen Verfügung wurde durch Beschluß des Landgerichts München I, Az. 23 O 16970/99, vom 01.10.1999 mit der Begründung zurückgewiesen, daß die Antragstellerin den Verfügungsanspruch nicht glaubhaft gemacht habe, da nicht nur die Rechtshängigkeit, sondern auch der den Rechtsstreit zugrundeliegende Anspruch glaubhaft gemacht werden müsse. Der von der Antragstellerin am 12.10.1999 gegen den Beschluß eingelegten Beschwerde hat das Landgericht München I durch Beschluß vom 22.10.1999 nicht abgeholfen. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag auf Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks weiter.
2. Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht München I hat im Ergebnis zurecht den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen
a) Der Antragstellerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die von ihr beantragte einstweilige Verfügung, weil sie die Eintragung der Rechtshängigkeit über § 22 GBO in Verbindung mit § 29 GBO erreichen kann; zur Eintragung des Rechtshängigkeitsvermerks ist der Erlaß einer einstweiligen Verfügung nicht erforderlich.
Die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks ist grundsätzlich zulässig. Ohne die Möglichkeit einer derartigen Eintragung bestünde wegen der Regelung in § 325 Abs. 2 ZPO eine Gesetzeslücke. Denn nach § 325 Abs. 2 ZPO gelten die Vorschriften des Bürgerliches Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechend, die Rechtskraft des Urteils gegen Rechtsnachfolger einer Partei greift damit nur dann ein, wenn der Rechtsnachfolger die Rechtshängigkeit gekannt hat; die Kenntnis der Rechtshängigkeit steht der Kenntnis eines Rechtsmangels also gleich. Deshalb muß es möglich sein, den guten Glauben hinsichtlich der Rechtshängigkeit auszuschließen, was nur bei einer entsprechenden Eintragung im Grundbuch gesichert ist (vergl. § 892 Abs. 1, Satz 2 BGB). Der Rechtshängigkeitsvermerk beseitigt daher die Möglichkeit, daß ein redlicher Erwerber gemäß § 892 BGB das betreffende Recht erwirbt. Ohne die Eintragung eines Rechtshängigkeitsvermerks wäre der wahre Berechtigte, dem die Eintragung beispielsweise eines Widerspruchs gemäß § 892 Abs. 1, Satz 1 BGB entweder nicht möglich oder nicht gelungen ist, schutzlos gegenüber Erwerbern, welche während des laufenden Rechtsstreits das Grundstück erwerben, da eine Mitteilung des laufenden Rechtsstreits an alle möglichen potentiellen Erwerber faktisch undurchführbar ist (vergl. OLG München, NJW 1966, 1030; OLG Zweibrücken NJW 1989, 1098).
b) Der Senat schließt sich der neueren und im Vordringen befindlichen Meinung an,...