Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe der Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung

 

Normenkette

GKG §§ 47-48; ZPO § 97 Abs. 1, § 269 Abs. 3, § 522 Abs. 2

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 24.09.2019; Aktenzeichen 25 U 1838/18)

LG München II (Urteil vom 27.04.2018; Aktenzeichen 10 O 3770/16 Ver)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27.04.2018, Aktenzeichen 10 O 3770/16 Ver, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wen nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 182.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Die Parteien streiten im Rahmen von Klage und Widerklage über die Höhe der Invaliditätsentschädigung aus einer Unfallversicherung wegen eines Unfalls vom 13.04.2013, bei der sich die Beklagte beide Hände brach. Das LG München II hat mit Urteil vom 27.04.2018 (Bl. 89/91 d.A.) dem Klageantrag entsprochen und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand dieses Urteils, im Übrigen auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Die Beklagte verfolgt ihr Begehren auf Klageabweisung in vollem Umfang sowie ihr Begehren aus der Widerklage in Höhe von EUR 161.000,00 unter teilweiser Rücknahme der Widerklage mit der Berufung weiter. Auf die Berufungsbegründung vom 14.08.2018 (Bl. 81 d.A.) und auf die Gegenerklärung vom 24.10.2019 (Bl. 132/136 d.A.) wird Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren beantragt die Beklagte:

1. Das Urteil des Landgerichts München II vom 14.03.2018 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 161.000,00 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 31.05.2016 zu zahlen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits der Berufung werden der Klägerin auferlegt. Von den Kosten des Rechtstreits für die I. Instanz trägt die Klägerin 91,5% und die Beklagte 8,5%.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Ziff. 1 der Berufungsanträge enthält ein offensichtliches Redaktionsversehen. Die Beklagte begehrt ersichtlich die Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 verkündeten Endurteils des LG München II vom 27.04.2018, was sich bereits aus der Berufungsschrift vom 29.05.2018 (Bl. 102 d.A.) ergibt.

Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 27.04.2018, Aktenzeichen 10 O 3770/16 Ver, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Die von der Beklagten behauptete Divergenz mit der Entscheidung des OLG Naumburg vom 27.10.2016 (BeckRS 2016, 120859) vermag der Senat nicht zu erkennen. Die Sachverhalte sind bereits deshalb nicht vergleichbar, weil der Sitz der ursprünglichen Unfallverletzung in dem vom OLG Naumburg entschiedenen Fall sich im Unterarm befand (Radialbruch des Unterarms) und durch die Handgelenksversteifung auch eine eingeschränkte Auswärtsdrehung im linken Unterarm vorlag, worauf der OLG Naumburg entscheidend abgestellt hatte (a.a.O.; Rn. 39,40), während im vorliegenden Fall ausweislich des Gutachtens des Sachverständigen PD. Dr. V.

vom 11.10.2017 der Sitz der Verletzung jeweils das Handgelenk war und eine Beeinträchtigung der Unterarme nicht festgestellt wurde. Zudem würde sich die Unterscheidung vorliegend nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken, da nach der vereinbarten verbesserten Gliedertaxe bei Vollinvalidität sowohl für den Arm als auch für die Hand von jeweils 70% in Ansatz zu bringen wären.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 24.09.2019 (Bl. 127/131 d.A.) Bezug genommen. Die Gegenerklärung zeigt keine Gesichtspunkte auf, die zu einer abweichenden Beurteilung führen könnten. Für die Behauptung der Berufungsbegründung, der Rechtsprechung des BGH sei der Grundsatz zu entnehmen, dass bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades die körperferneren Glieder stets außer acht zu bleiben hätten und daher die Funktionsfähigkeit dieser körperferneren Glieder bei der Invaliditätsbemessung nicht berücksichtigt werden dürften, zeigt sie weiterhin keine tragfähige Begründung auf. Auf die Rechtsprechung des BGH kann sich die Beklagte in diesem Zusammenhang nicht stützen. Der zitierten Entscheidung vom 14.12.2011 (IV ZR 34/11; NJW-RR 2012, 486) kann ein solcher Gedanke ...

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