Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzung des Verfahrenswerts - Stufenantrag in Folgesache Güterrecht
Leitsatz (amtlich)
1. Gem. § 43 FamGKG ist der Verfahrenswert für Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen. (Rn. 6)
2. Es gibt keine Anhaltspunkte, Angaben der Beteiligten im Termin deshalb in Zweifel zu ziehen, weil die Verfahrensbevollmächtigte im Rahmen der vorläufigen Verfahrenswertfestsetzung ein höheres Vermögen und Einkommen angegeben hat. (Rn. 6)
3. In der Folgesache Güterrecht ist für die Wertberechnung des Verfahrenswerts der Zeitpunkt der den jeweiligen Verfahrensgegenstand betreffenden Antragstellung maßgebend, die den Rechtszug einleitet; bei einem Stufenantrag wird dabei neben dem Auskunftsanspruch auch der unbezifferte Zahlungsanspruch rechtshängig, wobei für den Verfahrenswert allein der höhere Anspruch maßgebend ist. (Rn. 7 - 10)
Normenkette
FamGKG §§ 38, 40, 43; RVG § 32 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Fürstenfeldbruck (Beschluss vom 17.03.2021; Aktenzeichen 003 F 846/18) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Rechtsanwältin Dr. S. wird der Beschluss des Amtsgerichts Fürstenfeldbruck vom 17.03.2021 insoweit abgeändert, als der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht auf 475.000 EUR festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe
1. Gegenstand des Verfahrens ist ein Scheidungsverbund mit Folgesachen Versorgungsausgleich und Güterrecht. Mit Schriftsatz vom 08.10.2018 beantragte die Antragsgegnerin, vertreten durch ihre damalige Verfahrensbevollmächtigte. die hiesige Beschwerdeführerin Rechtsanwältin Dr. S., in der Folgesache Güterrecht, den Antragsteller zur Auskunft (Ziffer 1), zur Belegvorlage (2), zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (Ziffer 3) zu verpflichten und in Ziffer 4, ihn zu verpflichten, der Antragsgegnerin Zugewinnausgleich in einer nach Auskunftserteilung und Belegung noch zu beziffernden Höhe zu bezahlen. Nach Abschluss einer außergerichtlichen notariellen Vereinbarung erklärten die Beteiligten in der Sitzung vom 17.03.2021 die Folgesache Güterrecht für erledigt.
Mit Beschluss vom 17.03.2021 setzte das Amtsgericht Fürstenfeldbruck den Verfahrenswert im vorliegenden Verfahren für die Scheidung mit 138.650 EUR, für den Versorgungsausgleich mit 1 000 EUR und für das Güterrecht mit 29.000 EUR fest. Die Beteiligtenvertreter verzichteten auf Rechtsmittel gegen den Verfahrenswert-Beschluss. Der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin wurde das Protokoll am 10.05.2021 zugesandt. Mit Schriftsatz vom 11.05.2021 legte die frühere Verfahrensbevollmächtigte gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts Beschwerde ein und beantragte, den Gegenstandswert der Tätigkeit der Unterfertigten auf 658.750 EUR festzusetzen. Sie verwies zur Begründung auf ihren Schriftsatz vom 09.11.2018 wonach sie die vorläufige Festsetzung des Verfahrenswerts beantragte und angab, das Nettoeinkommen des Antragstellers sei überschlägig mit monatlich 19.000 EUR anzusetzen, das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin mit monatlich 5 000 EUR. Das bereinigte Gesamtvermögen der Beteiligten bezifferte sie auf mindestens 2.040.000 EUR. Für die Folgesache Zugewinn verwies sie auf den außergerichtlichen Vergleichsvorschlag vom 14.03.2018, wonach der Antragsteller sich verpflichten solle, einen Zugewinnausgleich in Höhe von 475.000 EUR zu bezahlen.
Die jetzigen Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten traten dem entgegen und führten aus, der Verfahrenswert sei zutreffend festgesetzt worden, nachdem der Stufenantrag sich bei Verfahrensbeendigung noch in der Auskunftsstufe befand, und beruhe im übrigen auf den Angaben der Beteiligten . Auch sei ein Beschwerderecht der vormaligen Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin nicht ersichtlich.
Mit Beschluss vom 25.06.2021 half das Amtsgericht der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vor. Es führt aus, der Verfahrenswert für die Folgesache Güterrecht, welche sich noch in der Auskunftsstufe befunden habe, sei mit ca. einem Drittel des Interesses an der Zahlung festgesetzt, dessen Höhe aus der endgültigen außergerichtlichen Einigung der Beteiligten abgeleitet worden sei. Die Reduzierung des Wertes erscheine aufgrund der vollumfänglichen außergerichtlichen Streitbeilegung angemessen.
II. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist die frühere Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin nach § 32 Abs. 2 RVG beschwerdeberechtigt. Nach § 32 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt aus eigenem Recht Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswerts einlegen. Nachdem sich hier der festgesetzte und der beantragte Verfahrenswert unterscheiden und sich dies auf die anzurechnenden Gebühren auswirkt, ist die Beschwerdeführerin auch beschwert.
1. Soweit sich die Beschwerde gegen den Beschwerdewert für den Verfahrensgegenstand Scheidung richtet, ist sie jedoch unbegründet. Gem...