Leitsatz (amtlich)
Der Besitz von Betäubungsmitteln von so geringer Menge, die für sich allein zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet ist, begründet keinen strafbaren Besitz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (Anschluss an BayObLG StV 1986, 145 und OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443).
Normenkette
BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 3
Verfahrensgang
LG Traunstein (Entscheidung vom 28.05.2009) |
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 28. Mai 2009 wird als unbegründet verworfen.
II. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Tatbestand
Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten.
Die hiergegen eingelegte Berufung des Angeklagten verwarf das Landgericht mit der Maßgabe, dass es die Freiheitsstrafe auf 1 Monat herabsetzte. Der Verurteilung lag zu Grunde, dass bei dem Angeklagten, der in einer JVA inhaftiert war, anlässlich einer Drogenkontrolle ein Tablettenbruchstück mit einem Gewicht von 39 mg, welches mindestens 2,5 mg Morphin-Sulfat enthielt, aufgefunden wurde.
Außerdem besaß der Angeklagte insgesamt 20 mg eines Pulvers, welches mindestens 1% Burenorphin-Hydrochlorid enthielt und somit eine Gesamtwirkstoffmenge von mindestens 0,2 mg Burenorphin-Hydrochlorid beinhaltet. Der Angeklagte hatte die Betäubungsmittel von einem Mithäftling zu einem nicht bekannten Zeitpunkt geschenkt erhalten und beabsichtigte, die Substanzen selbst zu konsumieren.
Mit der Revision rügte der Angeklagte, das Landgericht sei zu Unrecht von einer Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG ausgegangen. Bei den aufgefundenen Betäubungsmittelspuren handle es sich nicht um eine strafbegründende Konsumeinheit, sondern allenfalls um Betäubungsmittelreste, die kein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG mehr darstellten.
Das angefochtene Urteil enthalte zudem keine Feststellungen dahingehend, wie lange er das Betäubungsmittel besessen habe. Strafbegründender Besitz nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG läge bei einer Überlassung zum unmittelbaren Verbrauch nicht vor. Die Annahme einer Strafbarkeit im vorliegenden Fall verstoße mangels Darlegung eines näheren Sinn und Zwecks gegen die Verfassung.
Das Rechtsmittel blieb ohne Erfolg.
Entscheidungsgründe
1.
Der Schuldspruch wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG hält rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Die Betäubungsmitteleigenschaft eines Stoffes wird gemäß § 1 Abs. 1 BtMG allein durch seine Aufnahme in die Positivliste der Anlagen I bis III begründet, ohne dass es zusätzlich einer konkreten Berauschungsqualität oder Konsumfähigkeit bedürfte (BayObLGSt 2002, 135/136). Auch geringste (Rest-)Substanzen - 2 - können damit ein Betäubungsmittel i.S.d. BtMG sein. Die Betäubungsmitteleigenschaft geht nicht mit einer fehlenden Konsumfähigkeit, sondern nur dann verloren, wenn die Anhaftungen oder Rückstände nicht mehr zu einer messbaren Wirkstoffmenge zusammengefasst werden können (Körner BtMG 6. Aufl. § 2 Rdn. 61; Weber BtMG 3. Aufl. § 1 Rdn. 16; Rahlff in: MüKommStGB Nebenstrafrecht I § 2 Rdn. 4).
Morphin und Buprenorphin sind in Anlage II des BtMG aufgeführt. Eine Wirkstoffmenge konnte bestimmt werden.
b)
Besitz i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG setzt ein bewusstes tatsächliches Innehaben, ein tatsächliches Herrschaftsverhältnis sowie Besitzwillen und Besitzbewusstsein voraus, die darauf gerichtet sind, sich die Möglichkeit ungehinderter Einwirkung auf das Betäubungsmittel zu erhalten (BGHNStZ-RR 2008, 54/55 m.w.N.).
Der Strafgrund des unerlaubten Besitzes liegt darin, dass die Gefahr der Weitergabe - auch bei kleinen und kleinsten Mengen - nicht ausgeschlossen werden kann und dadurch dem Rechtsgut der Volksgesundheit (BayObLGSt 1988, 62/68) weiterer Schaden zugefügt werden könnte (BayObLG StV 1986, 145/146).
Daraus erschließt sich auch die Grenze der Strafbarkeit unerlaubten Besitzes i.S.d. § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG, die darin liegt, dass die "Besitzmenge" derart beschaffen ist, dass über sie alleine nicht mehr verfügt werden kann. In der Rechtsprechung ist es deshalb anerkannt, dass der Besitz von Utensilien mit Betäubungsmittelanhaftungen von so geringer Menge, dass sie für sich alleine zum menschlichen Konsum nicht mehr geeignet sind, keinen strafbaren Besitz von Betäubungsmitteln begründen (BayObLG StV 1986, 145/146; OLG Düsseldorf NStZ 1992, 443; ebenso Körner a.a.O. § 29 Rdn. 1389; Weber a.a.O. § 29 Rd. 1176; Rahlff a.a.O.).
Ein solcher eine Strafbarkeit wegen unerlaubten Besitzes ausschließender Fall liegt nach den Feststellungen der Strafkammer jedoch nicht vor. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nämlich, dass die Betäubungsmittel in Briefchen in der Hosentasche des Angeklagten aufgefunden wurden (BU S. 6). Ungeachtet ihres geringen Gewichts waren sie nach der Art und Weise ihrer Aufbewahrung zum Konsum und damit auch zur Weitergabe geeignet. Auf den Umstand, dass sie möglicherweise nicht dazu gee...