Leitsatz (amtlich)
1. Lässt das Gesetz eine automatisierte Vollstreckungsanordnung ohne Unterschrift und Siegel zu, entbindet dies bei einem Antrag oder Ersuchen auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht von dem Formerfordernis des § 29 Abs. 3 GBO. Diese Formvorschrift ist jedoch eine Ordnungsvorschrift, deren Missachtung bei Eintragung der Zwangssicherungshypothek nicht zu einer Unrichtigkeit des Grundbuchs führt.
2. Hat die Verwaltungsbehörde eine Vollstreckungsanordnung gegen den Rechtsnachfolger erlassen, hat das Grundbuchamt nicht zu prüfen, ob sich der Bescheid zu Recht gegen diesen richtet.
Normenkette
GBO § 29 Abs. 3, §§ 38, 53 Abs. 1; VwZVG Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 2-3, Art. 26 Abs. 1; ZPO §§ 866-867, 801 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Aktenzeichen GO-676-17) |
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen die am 17.7.2014 vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek zu 73.246,79 EUR im Grundbuch des AG xxx Blatt xxx wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Der Beteiligten zu 1 xxx gehört Grundeigentum. Die Beteiligte zu 2, eine xxx Marktgemeinde, beantragte am 15.7.2014 über ihren anwaltlichen Bevollmächtigten, zu ihren Gunsten auf dem Grundstück der Beteiligten zu 1 gemäß §§ 866, 867 ZPO eine Zwangssicherungshypothek einzutragen. Dem Grundbuchamt vorgelegt wurden die anwaltliche Vollmacht, das mit Vollstreckungsanordnung versehene Aussstandsverzeichnis - ohne Unterschrift und Dienstsiegel - sowie die Zustellurkunde der Gerichtsvollzieherin. Das Ausstandsverzeichnis weist für eine Kompostanlage Gewerbesteuer, Nachzahlungszinsen, Säumniszuschläge, Aussetzungszinsen und Mahngebühren zugunsten der Gemeinde in Höhe von 73.246,79 EUR aus. Die Eintragung der Zwangshypothek hat das Grundbuchamt am 17.7.2014 vorgenommen.
Gegen die Eintragung der Zwangshypothek hat die Beteiligte zu 1 mit Schreiben vom 23.7.2014 Beschwerde eingelegt. Sie sei nicht Rechtsnachfolgerin der Einzelfirma xxx, die die Abgaben schulde; diese bestehe weiter fort. Von der Aktiengesellschaft im Wege der Ausgliederung übernommen worden sei eine andere Firma, nämlich die "xxx". Die Schulden aus Gewerbesteuer seien nicht auf die "xxx" übergegangen.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II. Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.
1. Die Beschwerde ist als beschränkte Beschwerde statthaft. Gegen die Eintragung der Sicherungshypothek kann nach allgemeiner Meinung das nach der Grundbuchordnung statthafte Rechtsmittel, mithin die Beschwerde nach § 71 GBO, eingelegt werden (Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn 84). Die mit dem Antrag eingelegte Beschwerde, die Zwangshypothek zu löschen, ist nach § 11 Abs. 3 mit Abs. 1 RPflG und § 71 Abs. 2 Satz 1 GBO allerdings nur mit dem Ziel statthaft, die Eintragung eines Amtswiderspruchs oder eine Amtslöschung gemäß § 53 Abs. 1 GBO anzuordnen, § 71 Abs. 2 Satz 2 GBO (Hügel/Kramer § 71 Rn. 108). In diesem - beschränkten - Sinne ist sie auszulegen. Auch im übrigen ist die Beschwerde in zulässiger Weise eingelegt, § 73 GBO.
2. Die Beschwerde ist im Ergebnis unbegründet, weil die Sicherungshypothek gemäß §§ 866, 867 Abs. 1 und 2 ZPO ihrem Inhalt nach nicht unzulässig ist und daher eine Amtslöschung nicht in Betracht kommt (§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO); ein Amtswiderspruch scheitert daran, dass die Eintragung das Grundbuch nicht unrichtig gemacht hat (vgl. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).
a) Eine Eintragung ist dann unzulässig im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn ein nicht eintragungsfähiges Recht oder ein eintragungsfähiges Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt oder mit einem nicht erlaubten Inhalt eintragen wird (Demharter GBO 29. Aufl. § 53 Rn. 42 ff.). Dies ist schon nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 nicht festzustellen, die sich darauf beruft, das Grundbuchamt hätte prüfen müssen, ob der Antrag sich gegen den richtigen Schuldner richtet. Bestände eine solche Prüfungspflicht, wäre die Eintragung jedoch unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften erfolgt, was allenfalls einen Amtswiderspruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO rechtfertigen würde.
b) Die Voraussetzungen eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegen ebenfalls nicht vor, da jedenfalls nicht ersichtlich ist, dass das Grundbuch durch die Eintragung unrichtig geworden wäre (§ 53 Abs. 1 Satz 1 GBO).
Eine Unrichtigkeit des Grundbuchs ist anzunehmen, wenn die formelle und die materielle Rechtslage auseinanderfallen, mithin die Zwangshypothek eingetragen ist, ohne dass dieser ein vollstreckbarer Titel gegen den Grundeigentümer zugrunde liegt (Mayer in Bauer/von Oefele GBO 3. Aufl. AT IV Rn. 33). Davon kann schon nach dem Vortrag der Beteiligten zu 1 keine Rede sein. Sie macht gerade nicht geltend, dass die Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen eine Person betrieben wird, die nicht als Schuldner im Titel ausgewiesen ist. Vielmehr macht sie geltend, der Titel laute zu Unrecht gegen sie, obwohl sie nicht Rechtsnachfolgerin des (richtigen) Schuldners sei.
(1) Die vollstreckungsrechtlichen und die zwingenden grundbu...